Häufig motiviert
der geringere Beitragssatz einer anderen Kasse zum
Krankenkassenwechsel. Da die Pflegekasse immer der Krankenkasse
folgt, bedeutet das auch einen Wechsel der Pflegekasse. Für Bezieher
von Leistungen aus der Pflegeversicherung kann der Wechsel zum
Wegfall der Leistungen führen. Das hat die Entscheidung des
Bundessozialgerichts vom 13.05.2004, - B 3 P 3/03 R - deutlich
gemacht.
Das Gericht
hatte den Fall eines bislang privat
Pflegeversicherten zu entscheiden, der Leistungen nach der
Pflegestufe I erhielt und dann in die gesetzliche
Krankenversicherung wechselte. Bei einem Wechsel habe der
Versicherte – so das Gericht - nur dann Anspruch auf Pflegegeld nach
der zuvor gewährten Pflegestufe, wenn er die diesbezüglichen
Voraussetzungen erfüllt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind, entfalle nicht etwa deshalb, weil zuvor schon Leistungen aus
der Pflegeversicherung gewährt wurden. Die Prüfung entfalle auch
nicht, weil keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen
Verhältnissen (§ 48 SGB X) eingetreten und die gesetzlichen
Voraussetzungen, unter denen private und gesetzliche Versicherungen
Leistungen gewähren, im Wesentlichen die gleichen seien.
Das Gericht
betont, dass dieser Grundsatz auch bei einem Wechsel von einer
Pflegekasse zu einer anderen Pflegekasse, wie er im Bereich der
sozialen Pflegeversicherung möglich sei gelte. Es gäbe keinen
Bestandschutz aufgrund einer von der alten Pflegekasse getroffenen
Bewilligungsentscheidung. Die Bindungswirkung gelte grundsätzlich
nur innerhalb eines konkreten Sozialversicherungs- bzw.
Sozialleistungsverhältnisses, d. h. gegenüber der die Leistung
gewährenden Pflegekasse. Die Leistungszusage der bisherigen
Pflegekasse sei für die neue Pflegekasse unverbindlich. Der
Versicherte könne sich gegenüber der neuen Pflegekasse auch nicht
auf die Schutzvorschriften der §§ 45 ff SGB X berufen. Sie
gestatteten dem Leistungserbringer (alte Kasse), nur unter engen
Voraussetzungen die Rücknahme (§ 45 SGB X) und die nachträgliche
Änderung (§ 48 SGB X) begünstigender Verwaltungsakte wie der
Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese
Vorschriften würden aber nur im Verhältnis zwischen dem Versicherten
und der die Bewilligungsentscheidung erlassenen Verwaltungsbehörde
(alte Pflegekasse) bzw. deren Rechtsnachfolger z.B. bei Fusion von
Krankenkassen gelten.
Allerdings gibt
auch der Verbleib in der leistungsgewährenden Pflegeversicherung/-kasse
keine Garantie für den dauernden Leistungsbezug. Das Gesetz sieht
die Möglichkeit der Nachuntersuchung vor, in der festgestellt werden
soll, ob die zur Leistungsgewährung führenden Voraussetzungen, d. h.
die Pflegebedürftigkeit weiterhin vorliegt.
Nach dem SGB X
gibt es aber nur zwei Möglichkeiten eine einmal gewährte Leistung
wieder einzustellen.
oZum einen kann eine
Leistung nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 45 SGB X
zurückgenommen werden.
oZum anderen sieht § 48
SGB X die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung eines
begünstigenden Verwaltungsaktes vor. Begünstigend ist die
Verwaltungsentscheidung, weil sie die beantragte Leistung gewährt.
Die wesentliche Änderung kann in den rechtlichen Verhältnissen
eintreten oder in den tatsächlichen. In der Praxis erfolgt die Leistungsänderung i. d. R. nach § 48 SGB X wegen
einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen, d. h. pflegebegründenden Verhältnissen. Die
Pflegekasse hat den Nachweis zu erbringen, dass es tatsächlich zu
einer Änderung gekommen ist. Meist stützt sie sich auf die
Feststellungen der Medizinischen Dienste, die die wesentliche
Änderung bei kritischer Überprüfung aber nicht immer zweifelsfrei
belegen.
Steuervergünstigungen
Das
Einkommenssteuergesetz und eine Vielzahl von Verordnungen etc. sehen
für Menschen mit Behinderung finanzielle Erleichterungen und
Vergünstigungen, die sogenannten
Nachteilsausgleiche, vor. Über die häufigsten steuerlichen
Nachteilsausgleiche verhält sich dieser Artikel. Er soll allgemein
informieren, ersetzt also keine Steuerfachliteratur oder eine
Beratung durch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe.
Steuerliche
Nachteilsausgleiche
Sie können
überwiegend nur genutzt werden, wenn die
Schwerbehinderteneigenschaft und weitere gesundheitliche
Voraussetzungen durch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis
nachgewiesen sind. Werden die Merkzeichen zu Unrecht versagt, kann
die Entscheidung mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Das
Finanzamt berücksichtigt die Steuererleichterungen bei der
Steuerveranlagung von sich aus, wenn es von den Eintragungen im
Schwerbehindertenausweis Kenntnis hat.
Pauschbeträge
oder Einzelnachweis
Eine Behinderung
bringt zusätzliche Kosten mit sich. Sie können bei der Lohn- und
Einkommensteuer geltend gemacht werden, da sie das Einkommen
mindern. Das kann auf zwei Arten erfolgen:
oin Form von Pauschalen
bzw. Freibeträgen. Hier sind der Behindertenpauschbetrag und der
Pflegepauschbetrag zu trennen
ooder durch Nachweis der
Mehraufwendungen durch Einzelnachweis. Wer sich dafür entscheidet,
muss die Aufwendung belegen oder zumindest glaubhaft
machen.
Es muss in jedem
Einzelfall geprüft werden, welche Möglichkeit größere
Steuerersparnis bringt. Unter gewissen Voraussetzungen können auch
beide Wege nebeneinander zur Anwendung kommen.
Höhe der
Behindertenpauschbeträge
Die Höhe des
Behindertenpauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung
(GdB). Der Pauschbetrag beträgt bei einem
GdB von
25 – 30: Euro
310,-- 65 – 70: Euro 890,--
35 – 40: Euro
430,-- 75 – 80: Euro 1060,--
45 – 50: Euro
570,-- 85 – 90: Euro 1.230,--
55 – 60: Euro
720,-- 95 – 100: Euro 1420,--
Wichtig: Bei
einem GdB zwischen 25 und 45 gibt es die
Steuerermäßigung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen: z.B.
bei dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder Rente
wegen der Behinderung.
Der Pauschbetrag
kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen
nicht beim Steuerpflichtigen selbst, wohl aber bei seinen Kindern,
für die Kindergeld/-freibetrag bezogen wird oder dem Ehegatten
vorliegen.
Der Pauschbetrag
kann als Freibetrag in die Steuerkarte eingetragen werden. Er gilt
für das laufende Kalenderjahr, auch wenn die Behinderung erst
während des Jahres festgestellt wurde. Da die Behinderung auch
rückwirkend festgestellt werden kann, gilt der Freibetrag auch für
die Vergangenheit.
Höhe des
Pflege-Pauschbetrages
Wer durch die
persönliche Pflege einer nicht nur vorrübergehend hilflosen Person (Merkzeichen H
im Schwerbehindertenausweis oder Pflegestufe III!!) außergewöhnliche
Belastungen hat, kann den Pflegepauschbetrag von Euro 924,-- bei der
Steuer geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass man für
die Pflege kein Entgelt bekommt. Pflegegeld muss nicht unbedingt
eine solche Einnahme sein. Alternativ können aber auch die
tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.
Vergünstigung
bei den Merkzeichen
Merkzeichen H
(hilflos): berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit
öffentlichen Verkehrsmitteln und einer KfZ-Steuerbefreiung. Die Vergünstigung ist
gekoppelt an den Zeitpunkt der Ummeldung des KfZ auf den Betroffenen Es gewährt einen
besonderen steuerlichen Freibetrag (Euro 3.700,-- pro Jahr). Er kann
bei Kindern - anders als bei Erwachsenen - auch bei einem geringen
GdB gewährt werden.
Merkzeichen B
(Begleitperson erforderlich): berechtigt die Begleitperson zur
unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen
Verkehrsmitteln.
Merkzeichen G
(gehbehindert): berechtigt den Behinderten zur unentgeltlichen
Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder zur KfZ-Steuerermäßigung.
Merkzeichen
aG (außergewöhnlich gehbehindert):
berechtigt zur Inanspruchnahme besonders gekennzeichneter Parkplätze
und Steuervergünstigung (KfZ-Steuerbefreiung). Bei Kauf einer Wertmarke
können zusätzlich öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzen
werden. Die Marke wird von Versorgungsamt ausgegeben und ist jeweils
für ein Jahr gültig. Enthält der Schwerbehindertenausweis zusätzlich
das Merkzeichen B, kann eine Begleitperson sowohl im Nah- als auch
im Fernverkehr kostenlos mitfahren.
Private
Fahrtkosten
Ab einem GdB ab 80% oder ab 70 % und Merkzeichen „G“
können jährlich Kraftfahrzeugkosten pauschal ohne Nachweis für
unvermeidbare Privatfahrten in angemessenem Umfang als
Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Als
angemessen gilt im Allgemeinen ein behinderungsbedingter Fahraufwand
von 3000 km.
Bei Vorliegen
der Merkzeichen „aG“ und „H“ können alle
Kfz-Kosten bis 15.000 km jährlich geltend gemacht werden.
Es werden
pauschal € 0,30 – bei 3.000 km also € 900,-- und bei 15.000 km
mithin € 4.500,-- anerkannt.
Bei einem GdB von wenigsten 50 aber unter 70 können nur
die Kosten geltend gemacht werden, wenn die Fahrten ausschließlich
wegen der Behinderung notwendig waren. Ein Fahrtenbuch/Aufstellung
muss vorgelegt werden.
Höhere
Fahrtkosten können in beiden Fällen geltend gemacht werden, sofern
sie mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden und
behinderungs-bedingt sind.
Haushaltshilfe
Für
Haushaltshilfen können bis zu € 924,-- abgesetzt werden, wenn der
Steuerpflichtige, sein Ehegatte, ein Kind oder jemand der zum
Haushalt gehört unterhalten wird. Derjenige muss hilflos (H) oder
schwerbehindert (GdB ab 50) sein.
Wird die Hilfe
im Haushalt wegen Krankheit einer dieser Personen beschäftigt, sind
die Aufwendungen bis € 624,-- abziehbar.
Zuständigkeit
Sowohl für das
Lohnsteuerermäßigungsverfahren als auch für die Pauschbeträge bzw.
Einzelnachweise und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung/ -ermäßigung
ist das örtliche Finanzamt zuständig.
Benachteiligungsverbot
- Entschädigung
vom Arbeitgeber –
Kennen Sie das:
Sie bewerben sich um einen Ausbildungs-, Arbeitsplatz, eine höhere
Position etc. Sie erhalten die Stelle nicht und es bleibt der
Eindruck, dass das seinen Grund in Ihrer Behinderung hat.
Dass Menschen
wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen, steht im
Grundgesetz. Konkretisiert wurde das Gebot durch das 9.
Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 81 Abs. 2 SGB IX enthält ausdrücklich
das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber
wegen der Behinderung. Es betrifft insbesondere die Bewerbung, die
Einstellung, den beruflichen Aufstieg, Weisungen im Arbeitsablauf
und die Kündigung. Nicht jede unter-schiedliche Behandlung am
Arbeitsplatz ist als eine Benachteiligung behinderter Menschen
anzusehen. Es kann sachliche Gründe, wie das Erfordernis einer
bestimmten körperlichen Funktion für eine Tätigkeit für die
unterschiedliche Behandlung geben. Bestehen solche Gründe nicht
liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, das den
Arbeitgeber zu einer angemessenen Entschädigung
verpflichtet.
Jetzt fragen Sie
sich bestimmt, wie das nachgewiesen werden kann.
Dazu räumt das
Gesetz dem schwerbehinderten Menschen eine
Erleichterung ein. Nicht er, sondern der Arbeitgeber muss darlegen
und beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung des Bewerbers auf
Tatsachen zurückzuführen ist, die nicht in der Behinderung liegen.
Das gelingt nur selten. Der schwerbehinderte Bewerber selbst muss lediglich
Tatsachen vortragen, die für seine Benachteiligung wegen der
Behinderung sprechen.
Hat der
Arbeitgeber bei einer Bewerbung gegen das Benachteiligungsverbot
verstoßen, folgt daraus kein Einstellungsanspruch des schwerbehinderten Bewerbers. Der Arbeitgeber
muss aber eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe von maximal
drei Monatsverdiensten zahlen.
Der
Entschädigungsanspruch besteht selbst dann, wenn der Bewerber auch
bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden
wäre.
Die
Entschädigung muss innerhalb der Frist von 2 Monaten schriftlich
gegenüber dem Arbeitgeber oder durch Klageerhebung vor dem
zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist läuft ab
Zugang der Ablehnung.
§ 81 SGB
IX
Pflichten des
Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter
Menschen
Absatz 2
lautet:
Arbeitgeber
dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht
wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzu
Folgendes:
1.Einschwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer
Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung
des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim
beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht
wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche
Behandlung wegen der
Behinderung ist
jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art
der von dem schwerbehinderten
Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine
bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische
Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für
diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen
glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten
lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf
die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion,
geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und
entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit
ist.
2.Wird gegen das
in Nummer 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung
eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen,
kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines
Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses besteht
nicht.
3.Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, leistet der
Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens
drei Monatsverdiensten. Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten Bewerber bei regelmäßiger
Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeits- oder sonstige
Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und
Sachbezügen zugestanden hätte.
4.Ein Anspruch auf
Entschädigung nach den Nummern 2 und 3 muss innerhalb von zwei
Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend
gemacht werden.
5.Die Regelungen über die
angemessene Entschädigung gelten beim beruflichen Aufstieg
entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch
besteht.
Neu: Ärzte können medizinisch Reha verordnen!
Seit dem
01.04.2004 besteht bei der gesetzlichen Krankenversicherung für
niedergelassene Ärzte die Möglichkeit, medizinische Rehabilitation
zu verordnen.
Auf der
Grundlage der Verordnung entscheidet die Krankenkasse über Art,
Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der medizinischen
Rehabilitation. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu eine
Richtlinie herausgegeben, die u.a. im
Deutschen Ärzteblatt 101, Ausgabe 17 vom 23.04.2004 veröffentlich
ist.
Die Neuerung
gilt nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ist
unverändert der Antrag des Versicherten erforderlich. Der Arzt
bietet nur Unterstützung, in dem er z. B. das Befundberichtsformular
ausfüllt.
Wer die Maßnahme
finanziert, richtet sich nach der Zuständigkeit der Rehaträger:
Rentenversicherung
Die
Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger besteht, für
Versicherte, Erwerbsminderungsrentner/innen,
owenn die erhebliche
Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abgewendet,
odie bereits geminderte
Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder
deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden
kann.
Bei
Antragstellung müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
erfüllt sein:
oWartezeit von 15 Jahren
oder
osechs Kalendermonate mit
Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung oder
oBezug einer Rente wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit oder
oallgemeine Wartezeit von
fünf Jahren erfüllen, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit
vorliegt oder diese in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Die Leistungen
sind vorrangig gegenüber denen der Krankenversicherung zu
erbringen
Krankenversicherung
Die
Leistungspflicht der Krankenversicherung besteht, um u.a.
oBehinderungen abzuwenden
oder zu mindern bzw. eine
overminderte
Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
Die Leistungen
sind nachrangig gegenüber den Leistungen der Rentenversicherung zu
erbringen.
Bei der Kinderreha gibt es keine Vorrangregelung
zwischen den Leistungsträgern, so dass Krankenversicherung und
Rentenversicherung gleichrangig nebeneinander leisten
können.
Servicestelle /
Frist
Ist der
zuständige Rehaträger nicht bekannt, kann
die Hilfe einer sog. Servicestelle in Anspruch genommen werden. Die
Adresse ist über das Telefonbuch oder bei Arbeitsamt oder
Krankenkasse zu erfahren.
Jeder Rehaträger hat innerhalb von 14 Tagen zu prüfen,
ob er für den Antrag zu-ständig ist. Ist er es nicht, wird der
Antrag automatisch an den zuständigen Träger
weitergeleitet.
Leistungsart
Die Leistungen
zur medizinischen Rehabilitation können stationär oder ambulant in
teilstationärer Form durchgeführt werden.
Wiederholung
Eine Leistung
zur medizinischen Rehabilitation kann frühestens alle vier Jahre
erbracht werden. Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen sind möglich
und bei chronischen Erkrankungen fast schon die Regel.
Leistungen aus der
Pflegeversicherung
Für chronisch
kranke Menschen hat das Jahr 2004 turbulent angefangen. Von der
Gesundheitsreform verschont wurde zu-nächst noch die
Pflegeversicherung. Ein Grund mehr, sich mit diesem
Versicherungszweig noch einmal etwas näher zu befassen:
Die
Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt. Als jüngste Säule der
sozialen Sicherung soll sie jungen und alten Menschen Schutz bei
häuslicher und stationärer Pflegenotwendigkeit wegen Krankheit oder
Behinderung geben. Geregelt ist sie im 11. Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB XI).
Antrag bei der
Pflegekasse
Die Leistungen
müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegeversicherung
ist an die Krankenversicherung gekoppelt. Der Antrag ist also dort
zu stellen, wo auch die Krankenversicherung besteht. Das kann
telefonisch, schriftlich oder persönlich geschehen. Es sollte auf
eine Eingangsbestätigung geachtet werden, da die Leistungen aus der
Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt erbracht werden
müssen.
Die Pflegkasse
schickt ein Antragsformular und fordert manchmal auch ein
Pflegetagebuch. Letzteres kann muss aber nicht geführt werden. Wer
über einige Tage ein Pflegetagebuch führt, erhält für sich selbst
einen guten Überblick über den täglichen Hilfebedarf, der als
Routine häufig nicht mehr bewusst wahrgenommen wird.
Feststellen von
Pflegebedürftigkeit
Nur derjenige
erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung, der nach dem SGB XI
pflegebedürftig ist. Das sind
Personen, die
wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden
Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer,
voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedürfen.
Die Pflegekasse
beauftragt den Medizinischen Dienst festzustellen, ob und in welchem
Ausmaß Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dazu kommt der Medizinische
Dienst nach Voranmeldung nach Hause. Passt der Termin nicht, kann er
auch verlegt werden.
Beim Hausbesuch
zahlt sich dann eine gute eigene Vorbereitung durch vorherige
Überlegungen zum Hilfebedarf aus. Wer unsicher ist, sollte nicht nur
seinen Hilfebedarf über mehrere Tage minutiös schriftlich
dokumentieren, sondern auch fachkundige Hilfe z.B. durch die
Sozialarbeiter/pädagogen der Krankenhäuser
oder den Verein in Anspruch nehmen.
Grundpflege,
Hauswirtschaft
Zum Pflegebedarf
wird nur das gerechnet, was unter die Begriffe Grundpflege und
hauswirtschaftlicher Hilfebedarf fällt. Zur Grundpflege
gehört:
oErnährung, d.h.
mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,
oMobilität, d.h. Aufstehen
und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen/Stehen, Treppensteigen
oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.
Zur
hauswirtschaftlichen Versorgung zählt
o Einkaufen,
Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der
Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.
Hilfe zum Atmen
durch Maßnahmen zur Schleimentfernung ist nicht genannt. Sie wurden
in der Vergangenheit häufig als krankheitsspezifische
Pflegemaßnahmen der sog. Behandlungspflege und damit dem
Krankenversicherungsrecht zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts können krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen
zur Grundpflege gerechnet werden, wenn sie aus
medizinisch-pflegerischen Gründen im zeitlichen Zusammenhang mit
einer Verrichtung aus dem Bereich der Grundpflege durchgeführt
werden müssen. Die Pflegebegutachtungsrichtlinien, die für
Pflegekasse und MDK verbindlich sind, gehen von strengeren
Voraussetzungen aus.
Als „Hilfe“ wird
nur Übernahme, Unterstützung, Beaufsichtigung und Anleitung
gewertet. Allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung zählen dagegen
nicht.
Pflegestufen
nach Hilfebedarf
Maßgeblich ist
der regelmäßige tägliche Hilfebedarf, wobei pflegeerleichternde und -erschwerende Faktoren
zu berücksichtigen sind. Je nach Zeitdauer der Hilfe, werden
Leistungen der Pflegestufe I, II oder III gewährt.
o Pflegestufe I:
90 Minuten Zeitaufwand, wobei auf die Grundpflege mehr als 45
Minuten entfallen,
o Pflegestufe
II: 3 Stunden Zeitaufwand, wobei auf die Grundpflege mindestens 2
Stunden entfallen,
o Pflegestufe
III: mindestens 5 Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens 4
Stunden entfallen.
Eine generelle
Aussage zur Einstufung der Mukoviszidose
ist nicht möglich, da es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt.
Auch bei gleicher Grunderkrankung gibt es unterschiedlich schwere
Verläufe.
Zeitkorridore
Die Pflegekasse
und der Medizinische Dienst sind an die
Pflegebegutachtungsrichtlinien gebunden. Darin sind Zeitkorridore
für den Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen vorgegeben, die
zu einer Vereinheitlichung der Pflegezeiten beitragen sollen. Ein
Abweichen von der Vorgabe ist möglich, da letztlich immer der
individuelle Hilfebedarf maßgeblich ist.
Begutachtung von
Kindern
Für den
Pflegebedarf zahlt bei Kindern nur der Mehrbedarf gegenüber gesunden
gleichaltrigen Kindern. Die Begutachtungsrichtlinien geben einen
groben Maßstab für den alterstypischen Hilfebedarf vor, der jeweils
vom Gesamthilfebedarf in Abzug gebracht wird. In der Praxis gibt es
häufig Streit über den alterstypischen Hilfebedarf und seine
ausreichende Berücksichtigung.
Leistungen aus
der Pflegeversicherung
Liegt
Pflegebedürftigkeit vor, kann bei der Leistungsart gewählt werden
zwischen der Geldleistung: z.B. bei der Pflege durch
Familienangehörige, der Sachleistung, d.h. Einsatz professioneller
Kräfte, und der Kombinationspflege, bei der beide Leistungsarten
kombiniert werden. Die Leistungshöhe hängt von der Pflegestufe
ab:
Verhinderungspflege
Ist die
Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit o.ä. an der Pflege gehindert, werden die Kosten
für eine Ersatzkraft für den Zeitraum von höchstens vier Wochen bis
zu einem Betrag von € 1.432,-- je Kalenderjahr übernommen, wenn
bereits ein Jahr lang gepflegt wurde
Soziale
Sicherung der Pflegeperson
Abhängig von der
Pflegestufe und wöchentlichem Pflegeaufwand werden von der
Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig tätige Leistungen zur Renten- und
Unfallversicherung abgeführt. Der Pflegende ist gesetzlich
unfallversichert.
Widerspruch und
Klage
Die Feststellung
der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit kann mit Widerspruch und
Klage angegriffen werden. Die Widerspruchs- und Klagefrist beträgt 1
Monat ab Bekanntgabe. In der Zeit muss gehandelt werden! Widerspruch
und Klage können zunächst ohne Begründung erhoben werden.
Kinder in der Pflegeversicherung
Seit 1995 gibt
es die Pflegeversicherung. Hauptzielgruppe sind pflegebedürftige
ältere Menschen. Da auch Kinder pflegebedürftig sein können, ist die
Beurteilung ihres Pflegebedarfs häufig Gegenstand von
Rechtstreitigkeiten.
Dabei geht es
nach meiner Erfahrung um
o den
erstmaligen Leistungsbezug, inzwischen aber häufiger um die
Einstellung einmal gewährter Leistungen,
o die Angaben
zum Pflegebedarf des Kindes. Die Eltern sind oft mit der
Begutachtungssituation überfordert und wissen nicht, was zum
Pflegebedarf zählt,
o die
unzureichende Beratung durch die Pflegekasse. Sie sind zur Beratung
verpflichtet, können aber nur entsprechend dem eigenen – sehr
unterschiedlichen – Kenntnisstand beraten,
o die Qualität
der Gutachten, die der Medizinische Dienst zur Beurteilung des
Pflegebedarfs des Kindes erstellt,
o die
Beurteilung der Fähigkeiten und Selbstständigkeitsentwicklung des
Kindes. Sie werden oft unrealistisch hoch eingeschätzt,
o die
Berücksichtigung des alterstypischen Hilfebedarfs bei Kindern, der
zur Ermittlung des maßgeblichen Mehrbedarfs vom Gesamthilfebedarf
abgezogen wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,
dass auch ein
gesundes Kind in gewissem Umfang Hilfe benötigt. Es gibt bisher
keine geeignete Vorgabe für den alterstypischen Hilfebedarf bis zum
12. Lebensjahr. Die vom Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der
Krankenkasse vorgegebene Tabelle ist wenig konkret, weswegen die
Altersabzugswerte in den Gruppen der 3 – 6 und 6 – 12 Jährigen im
Einzelfall sehr stark schwanken.
Es soll laut
VdAK noch in diesem Jahr neue Richtlinien für die Begutachtung von
Kindern geben!
o die
Berücksichtigungsfähigkeit von krankheitsspezifischen
Pflegemaßnahmen. Sie sind eigentlich Behandlungspflege, zählen nach
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber dann zur
Grundpflege, wenn sie
1. Bestandteil
der Hilfe für die so genannten Katalogverrichtungen sind
oder
2. in
unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dieser
Hilfe erforderlich werden.
o die Abführung
von Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeperson. Das ist
gerade für pflegende Mütter, die nicht aus eigener Berufstätigkeit
Rentenanwartschaften erzielen, von großer Bedeutung. Voraussetzung
ist u.a. eine Pflegetätigkeit von 14
Stunden wöchentlich. Oft wird nur auf die im Pflegegutachten
ermittelte Pflegezeit abgestellt und die Leistung zu Unrecht
abgelehnt.
G, aG, B, H, Rf und mehr
..........- Wissenswertes zu den Merkzeichen –
Einleitung
Mit den sogenannten „Merkzeichen“ sollen behinderte
Menschen, die auf Grund bestimmter Gesundheitsstö-rungen ganz besonders
beeinträchtigt sind, für diesen Nachteil einen Ausgleich, zum
Beispiel in Form von Parkerleichterungen, Steuervergünstigungen,
Rundfunkgebührenfreiheit, erhalten. Deswegen spricht man auch von
den Nachteilsausgleichen.
Damit die Rechte
und Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, müssen die
jeweiligen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein.
Dafür ist das Versorgungsamt (in einigen Bundesländern auch Amt für
Soziale Angelegenheiten etc. genannt) zuständig. Auf Antrag des
behinderten Menschen stellt es den Grad der Behinderung und das
Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme
von Nachteilsausgleichen fest.
Zur
Erinnerung:
Der Grad der
Behinderung (GdB) spiegelt die
Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft wieder. Der GdB wird nach
Zehnergraden abgestuft festgestellt. Ein Schwerbehindertenausweis
wird erst ab einem GdB von 50 ausgestellt.
Die bisherigen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes sind jetzt
Teil des SGB IX. Bei dieser Integration hat es keine
materiell-rechtlichen Änderungen gegeben.
Im Folgenden
geht es ausschließlich um die Voraussetzungen zur Gewährung der
einzelnen Nachteilsaus-gleiche. Es gibt insgesamt 8 Merkzeichen,
wobei hier nur die Grundzüge der gängigsten aufgezeigt werden
können. Nicht behandelt werden die Merkzeichen Bl (blind), 1.Kl (Benutzung der 1. Wagenklasse)
und Gl (gehörlos).
Merkzeichen G
(gehbehindert)
Nach § 145 I,
§146 I, 1SGB IX i.V.m. § 3 Nr. 2
Schwerbehindertenausweisverordnung steht schwerbehinderten Menschen (GdB ab 50) das Merkzeichen G zu, wenn sie in
ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt
sind, d.h. infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch
innere Leiden (z.B. Beeinträchtigung von Lunge, Herz etc.), oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit
nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für
sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die
üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Das
Bundessozialgericht hat nach Auswertung verschiedener Untersuchungen
1987 festgelegt, dass 2000 m in einer Gehzeit von 30 Minuten
üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden können. So steht es auch
in den „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“
(2004), die für die Beurteilung des GdB
und Merkzeichen von der Behörde herangezogen werden.
Die
Anhaltspunkte benennen aber auch Regelbeispiele, bei denen schon
nach den medizinischen Voraussetzungen von einer erheblichen
Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit auszugehen ist. Das ist z.B bei auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden
Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der
Lendenwirbelsäule der Fall, die für sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen.
G bei innern
Leiden
Auch bei
Beeinträchtigungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, kann das
„G“ zuerkannt werden. Es muss geprüft werden, inwieweit das Leiden
eine Einschränkung des Gehvermögens bedeutet. Dementsprechend ist
eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei inneren
Leiden vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der
Herzleistung (Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher
leichter Belastung (z.B. Spazieren gehen [3-4 km/h], Treppensteigen
bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit) und bei
Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion
wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Die Einschränkung mittleren
Grades entspricht einer das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot
bereits bei alltäglicher leichter Belastung, wie z.B. Spazieren
gehen [3–4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte
körperliche Arbeit. Die statischen und dynamischen Messwerte der
Lungenfunktionsprüfung sind bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte.
(GdB zwischen 50 – 70).
G für Säuglinge
und Kleinkinder
Das
Bundessozialgericht hat 1997 entschieden, dass Säuglingen und
Kleinkindern der Nachteilsausgleich "G" unter denselben Kriterien
wie bei Erwachsenen zu gewähren ist. Demnach kann auch ein Säugling
den Nachteilsausgleich "G", für den eigentlich erforderlich ist,
dass die Gehstrecke in entsprechender Weise beschränkt ist,
erhalten, obwohl er, auch wenn er gesund wäre, noch gar nicht gehen
könnte.
Merkzeichen
aG (außergewöhnlich
gehbehindert)
Wer als
außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist, ergibt sich aus dem
Straßenverkehrsrecht. Die Eintragung des Merkzeichens aG befreit den behinderten Menschen von den
Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und
ermöglicht die Nutzung besonders gekennzeichneter
Parkmöglichkeiten.
Außergewöhnlich
gehbehindert sind daher Personen, die sich wegen der Schwere ihres
Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer
Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Das sind
beispielsweise Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig
Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein
zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind. Es können aber auch
solche schwerbehinderte Menschen das
Merkzeichen aG erhalten, die nach
versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen,
dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Dabei muss die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung auf
einer Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht etwa nur auf eine Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen
sein. Bezogen auf seine Voraussetzungen ist das aG aber nicht als eine Steigerung des G zu
sehen, da es streng an dem Gedanken ausgerichtet ist, einem in der
Gehfähigkeit auf das stärkste beeinträchtigten Menschen jeglichen
Weg außerhalb des PKW zu verkürzen.
aG bei inneren
Erkrankungen
Bei Erkrankungen
innerer Organe kommt der Nachteilsausgleich "aG" daher durchaus auch in Betracht. Das gilt
beispielhaft bei Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder
Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit
Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades. Bei
Lungenerkrankungen muss eine dauernde Einschränkung der
Lungenfunktion schweren Grades vorliegen, d. h. die Einschränkung
muss für sich allein einen GdB von 80
bedingen. Es reicht nicht aus, wenn die Lungenerkrankung insgesamt
einen GdB von 80 ausmacht.
aG bei bevorstehendem
Krankheitsstadium
Nach neueren
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll auch ein bevorstehendes
Krankheitsstadium die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" rechtfertige können. Von einer
außergewöhnlichen Gehbehinderung ist also auch dann zu sprechen,
wenn das Gehvermögen funktionell noch nicht so stark beeinträchtigt
ist wie z.B. bei einem Doppelunterschenkelamputierten, aber schon
zum Zeitpunkt der Beurteilung medizinisch fest steht, dass der
Erkrankte zur Vermeidung überflüssiger Gehstrecken in der Regel auf
einen Rollstuhl angewiesen ist.
aG bei Säuglingen und
Kleinkindern
Auch bei
Säuglingen und Kleinkindern ist eine außergewöhnlichen Gehbehinderung möglich. Für die
Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit
gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob
tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen
oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. Auf die
tatsächliche (altersbezogenen) Gehfähigkeit kommt es nicht
an.
Merkzeichen B
(ständige Begleitung)
Die
Notwendigkeit einer ständigen Begleitung wird durch das Merkzeichen
„B“ im Ausweis ausgedrückt. Es wird schwerbehinderten Menschen gewährt, die infolge
ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere
bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde
Hilfe angewiesen sind. Zusätzlich müssen sie die Voraussetzungen für
die Merkzeichen „G“ oder „H“ erfüllen. Derjenige, der zwar ständige
Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel braucht
ohne aber gleichzeitig gehbehindert (Merkzeichen „G“) oder aber
hilflos (Merkzeichen „H“) zu sein, kann also nicht in den Genuss des
Nachteilsausgleichs „B“ kommen.
Die Hilfe bei
der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel muss nicht zwingend
bei allen öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, sondern nur bei
der überwiegenden Anzahl. Die Hilfe kann beim Ein- und Aussteigen
oder während der Fahrt notwendig bzw. bereit sein. Sie kann sich
auch auf den Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei einer
Sehbehinderung) beziehen.
Die §§ 145, 146
SGB IX benennen beispielhaft den Personenkreis der
Querschnittsgelähmten, Menschen ohne Hände oder ohne Arme und
Blinde. Auch bei einer in ihrem Ausmaß deutlich geringeren
Behinderung als bei den Vorgenannten kann bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen das Merkzeichen „B“ festgestellt
werden.
B bei innern
Leiden
Bei inneren
Erkrankungen ist es gerade nicht erforderlich, dass ein mit diesem
Personenkreis vergleichbarer Zustand vorliegt. Es reicht aus, wenn
die entsprechende Hilfe bei der Benutzung öffentlicher
Verkehrsmittel erforderlich ist. Das kann bspw. bei der Mitnahme
eines transportablen Sauerstoffgerätes der Fall sein, dessen
Transport die Kräfte des Reisenden übersteigt.
B für Säuglinge
und Kleinkinder
Bei Säuglingen
und Kleinkindern ist das Merkzeichen „B“ nicht schon allein aufgrund
der altersbedingten Unselbstständigkeit anzunehmen. Dieser
Personenkreis ist so zu behandeln, als seien sie erwachsen. Damit
sind die oben genannten Voraussetzungen auch bei Kindern und
Säuglingen zu prüfen.
Merkzeichen H
(hilflos)
Die Frage der
Hilflosigkeit eines schwerbehinderten
Menschen richtet sich nach § 33 b Einkommenssteuergesetz bzw. § 145
SGB IX. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften ist eine Person dann
hilflos, „wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen
Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd
bedarf.“
Der Begriff der
„Verrichtung“ ist anders definiert, als in der Pflegeversicherung.
Zwar kommt es auch hier auf Tätigkeiten wie An- und Auskleiden,
Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und
Mobilität an. Darüber hinaus werden aber auch die Kommunikation und
die geistige Anregung zu den Verrichtungen gezählt.
Haushaltsarbeiten bleiben außen vor, da nur personenbezogene
Hilfestellungen Berücksichtigung finden können.
Die Hilfe kann
in der Überwachung und Anleitung bestehen. Berücksichtigt wird auch
die Hilfe, die zwar nicht dauernd geleistet werden muss, aber eine
ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Das ist z.
B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter
Lebensgefahr notwendig ist.
Eine
gelegentliche Hilfe reicht nicht. Die Hilfe muss regelmäßig
erforderlich und in ihrem Umfang erheblich sein. Sie muss daher
einerseits dauernd, andererseits bei zahlreichen Verrichtungen, die
häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt werden. Das Erfordernis
der Regelmäßigkeit ist dann nicht erfüllt, wenn nur einzelne
Verrichtungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen oder
eingeschränkt vorgenommen werden können. So zählt bspw. die Hilfe
beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei
Reisen und Sparziergängen etc. nicht. Es kommt auf die Anzahl der
Verrichtungen, deren wirtschaftlicher Wert und den zeitlichen
Aufwand an. Neu ist, dass das Bundessozialgericht an dieser Stelle
einen Rückgriff auf den festgestellten Pflegebedarf nach dem SGB XI
zulässt. Während in der Vergangenheit nur eine zuerkannte
Pflegestufe III Hilflosigkeit implizierte, kann jetzt auch bei einem
geringeren Pflegebedarf und damit einer geringeren Pflegestufe das
Merkzeichen zugestanden werden.
Hilflosigkeit
bei Kindern
Diese
Feststellung der Hilflosigkeit ist bei Kindern besonders schwierig,
da sie die Abgrenzung zwischen der Hilfebedürftigkeit wegen der
Behinderung einerseits und wegen des Alters andererseits erfordert.
Für einige Krankheitsbilder, wie z. B. Mukoviszidose, enthalten die AHP besondere
Bestimmungen zum Vorliegen von Hilflosigkeit. So kommt es bei
Kindern und Jugendlichen nicht nur auf die Hilfe bei den oben
genannten Verrichtungen an. Vielmehr wird auch auf die erforderliche
Anleitung zu diesen Verrichtungen, die Förderung der körperlichen
und geistigen Entwicklung und die notwendige Überwachung abgestellt.
Es ist aber nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen,
der über das alterstypische Maß hinausgeht. Auch hier muss der
Umfang des zusätzlichen Hilfebedarfs erheblich sein.
Bei Kindern mit
Mukoviszidose müssen für die Feststellung
der Hilflosigkeit umfangreiche Betreuungsmaßnahmen notwendig sein.
Ausdrücklich genannt werden die ständige Überwachung hinsichtlich
der Bronchialdrainage und Inhalation, Anleitung zur und Überwachung
der Nahrungsaufnahme, sowie die psychische Führung. Wenn sich der
allein auf die Mukoviszidose beziehende
GdB mindestens 50 beträgt, ist die
Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
anzunehmen. Das Merkzeichen „H“ kann im Einzelfall aber auch bei
einem GdB von unter 50 zugestanden werden.
Das hat zuletzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz für einen
GdB von 40 und das Sozialgericht Magdeburg
für einen GdB von 30 bestätigt. Die
letztgenannte Entscheidung ist allerdings noch nicht
rechtskräftig.
Auch nach dem
16. Lebensjahr kann Hilflosigkeit nach den besonderen Vorschriften
für Kinder und Jugendliche noch gegeben sein. Sie ist dann
allerdings beschränkt bis zum 18. Lebensjahr und setzt schwere und
schwerste Einschränkungen voraus. Nach 26.15 AHP sind schwere bis
schwerste Einschränkungen der Aktivität, der Lungenfunktion und des
Ernährungszustandes bei Mukoviszidose mit
einem GdB von 80 bis 100 zu bewerten. An
das 16. und 18. Lebensjahr schließen sich regelmäßig
Nachuntersuchungen des Versorgungsamtes an.
Merkzeichen
Rf (Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht)
Für die
Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt es auf die in dem
jeweiligen Bundesland gültige Verordnung über die Befreiung von der
Rundfunk- und Gebührenpflicht an. Die Befreiung ist u.a. bei Personen mit einem GdB von wenigstens 80 möglich, die wegen ihres
Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen
können.
Die
Rechtsprechung knüpft am Begriff der öffentlichen Veranstaltung an,
worunter jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei
Erfüllung bestimmter Voraussetzung zugänglich gemachte Veranstaltung
im Sinne einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art zu
verstehen ist. Der behinderte Mensch muss allgemein von öffentlichen
Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Wer nur gelegentlich nicht in
der Lage ist, Veranstaltungen dieser Art zu besuchen, erfüllt die
Kriterien für das Merkzeichen „Rf“ von
Anfang an nicht.
Von öffentlichen
Zusammenkünften ausgeschlossen sind die Menschen, die durch ihre
Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend
wirken. Als Beispiel werden laute Atemgeräusche, wie sie bei
Asthmaanfällen oder nach Tracheostomie
vorkommen, aufgeführt. In der gerichtlichen Praxis werden die
Kriterien der AHP und die Frage der Unzumutbarkeit aber zunehmend
enger ausgelegt. Das hat seinen Grund darin, dass das
Schwerbehindertenrecht, jetzt SGB IX nicht die Ausgrenzung schwerbehinderter Menschen bezwecken, sondern
ihre Eingliederung sicherstellen soll. Das der Öffentlichkeit
zumutbare Maß an Belastung durch behinderungsbedingte
Auffälligkeiten wird daher zunehmend größer.
Merkzeichen
Rf bei Säuglingen und
Kleinkindern
Da die
altersbedingte Konstitution die Teilnahme von Kindern unter zwei
Jahren an öffentlichen Veranstaltungen ausschließt, kann das
Merkzeichen „Rf“ grundsätzlich nicht vor
Vollendung des zweiten Lebensjahres vorliegen. Bei größeren Kindern
wird – anders als bei den Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“ nicht Gleichstellung mit einem
Erwachsenen vorgenommen. Hier richtet sich das Merkzeichen im
Einzelfall danach, ob das Kind nicht an solchen Veranstaltungen
teilnehmen kann, die seinem Alter gerecht werden.
Weitere
Merkzeichen
Neben den im
Rahmen dieses Artikels näher behandelten Merkzeichen gibt es noch
das Merkzeichen „Bl“, das für blind steht.
Das Merkzeichen „1. Kl“ berechtigt zur Benutzung der 1. Wagenklasse
für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte. Mit Einführung des SGB IX
neu hinzugekommen ist das Merkzeichen „Gl“, das gehörlosen Menschen
gewährt werden kann.
Pflegetätigkeit und Rente
Häufig kann die
Pflegeperson, die die Betreuung eines Pflegebedürftigen übernommen
hat, einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht mehr in vollem Umfang
nachgehen. Es schlägt sich auf die spätere Rente nieder, wenn
mehrere Jahre keine oder nur geringe Beiträge in die Rentenkasse
gezahlt werden. Versorgungsdefizite im Alter sind zu befürchten. Das
kann sich heute keiner leisten.
Hier hilft die
Pflegeversicherung. Sie unterstützt diejenigen, die einen
Pflegebedürftigen pflegen unter anderem durch den Anspruch auf
Altersicherung. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das sowohl für
gesetzlich als auch für privat
Pflegeversicherte gilt. Das kostet die Pflegeperson oder den
Pflegebedürftigen nichts. Die Rentenversicherungsbeiträge zahlt die
Pflegeversicherung.
Voraussetzung
ist allerdings, dass die Pflegebedürftigkeit des zu Pflegenden
festgestellt wurde. Pflegebedürftig ist, wer bei den
gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des
täglichen Lebens dauerhaft in erheblichem Maß auf Hilfe angewiesen
ist. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf die
Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche
Versorgung. Das Gesetz (SGB XI) zählt die Verrichtungen abschließend
auf, bei denen Hilfe anerkannt wird.
Für die
Rentenversicherungsbeiträge muss dann
1. die
Pflegeperson (z.B. Ehepartner, Eltern, Kinder), regelmäßig
mindestens 14 Stunden wöchentlich den Pflegebedürftigen in
der häuslichen Umgebung pflegen. Wenn mehrer Personen pflegen,
muss jeder für sich auf 14 Stunden kommen.
2. Die Pflege
darf nicht erwerbsmäßig, d.h. berufsmäßig ausgeübt werden, z.B.
als Mitarbeiter eines Pflegedienstes. Pflegen Familienangehörige,
Verwandte, Freunde oder Nachbarn, wird davon ausgegangen, dass sie
das ehrenamtlich also nicht als Beruf machen. Wer mehr als das
Pflegegeld der Stufe I – III erhält, bei dem wird geprüft, ob ein
echtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.
3. Die
Pflegeperson darf neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als30 Stunden in der Woche berufstätig sein. Die Grenze
kann kurzfristig überschritten werden. Wer dauerhaft mehr als 30
Stunden arbeitet, ist in der Regel schon aus der eigenen
Beschäftigung rentenversichert.
Versicherungsfreie
Pflegepersonen, also Personen, für die
keine Beiträge gezahlt werden müssen, sind z.B.
·
Altersrentner, sofern sie keine Teilrente beziehen
· Bezieher
einer Pension oder eines Ruhegehaltes nach beamten- oder
kirchenrechtlichen Regelungen oder einer berufsständischen
Versorgungseinrichtung, wie z.B. selbständige Ärzte,
Rechtsanwälte oder Architekten.
Für die gesetzlich Pflegepflichtversicherten stellt der
Medizinische Dienst der Krankenversicherung für privat Versicherte
die Fa MedicProof GmbH den Umfang der
wöchentlichen Pflege fest. Den Feststellungen stimmen die
Versicherten und Pflegepersonen vielfach nicht zu.
Nach einer
Entscheidung des LSG NRW vom 03.06.2005, L 4 RJ 58/04 sind
nicht nur die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung,
sondern auch sonstige mit der Krankheit/Behinderung verbundene
Pflegetätigkeiten für die Rentenversicherungspflicht zu
berücksichtigen.
Die
Versicherungspflicht bleibt bestehen, wenn andere
Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II,
Erziehungsgeld oder Elternzeit in Anspruch genommen
werden.
Wer dagegen nach
einer Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich z.B.
Kranken-, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, also
Entgeltersatzleistungen bezieht, ist für die Dauer des
Leistungsbezugs von der Rentenversicherung wegen der Pflegetätigkeit
ausgeschlossen.
Der
Pflegebedürftige, der Antrag auf Leistungen aus der
Pflegeversicherung stellt, sollte zeitgleich Leistungen zur
Rentenversicherung für die Pflegeperson beantragen. Dann
beginnt die Versicherungspflicht mit Feststellung der
Pflegebedürftigkeit. Fällt sie später einmal weg, endet auch die
Versicherungspflicht für die Pflegeperson.
Um
Rentenversicherungsbeiträge berechnen zu können, müssen für die
Pflegeperson beitragspflichtige Einnahmen ermittelt werden. Dafür
wird von fiktiven Einnahmen für die geleistete Pflege ausgegangen.
Sie bilden die Beitragsbemessungsgrenze. Es wird ein bestimmter
Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße (West: € 2.450, mtl., Ost: €
2.065 mtl. für 2006) zugrunde gelegt. Die Höhe des Prozentsatzes
richtet sich nach
· der
Pflegestufe, in die eingestuft wurde und
·
Stundenzahl, die wöchentlich gepflegt wird.
Übersicht
Beitragsbemessungsgrenze für Pflegepersonen
2006
Pflegestufe
Mindest-
pflegeumfang
(Std./Woche)
Prozentsatz der
Bezugs-größe
Bemessungs-
grundlage (mtl.)
West
Bemessungs-
grundlage
(mtl.)
Ost1
I –
erhebliche Pflegebedürftigkeit
14
26,6667
653,33
€
655,90
€
II -
Schwerpflege-
14
35,5555
871,11
€
874,53
€
Bedürftigkeit
21
53,3333
1.306,67
€
1.311.79
€
III –
Schwerstpflege-
14
40
980,00
€
983,85
€
Bedürftigkeit
21
60
1.470,00
€
1.475,77
€
28
80
1.960,00
€
1.967,70
€
1 Nach
Vervielfältigung mit Faktor 1,1911
Die
Beiträge zur Rentenversicherung werden ausschließlich von den
Pflegekassen erbracht. Sie werden direkt an den jeweiligen
Rentenversicherungsträger überwiesen.
Die
Pflegekassen müssen dem zuständigen Rentenversicherungsträger die
Pflegeversicherungszeiten melden. Die Pflegeperson und der Pflegende
erhält eine schriftliche Mitteilung von der Meldung. Wichtig ist
trotzdem, die in der jährlichen Renteninformation aufgeführten
Zeiten auf ihre Vollständigkeit genau zu
kontrollieren.
Die
Pflegeversicherungszeiten sind als Pflichtbeitragszeiten auf die für
die einzelnen Rentenarten maßgeblichen Wartezeiten anrechenbar. Sie
können also Rentenansprüche begründen! Durch sie können die
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für z.B. die Rente wegen
Erwerbsminderung der Pflegeperson oder für medizinische
Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt
werden.
Auf der
Basis der Werte für das erste Halbjahr 2006 ergeben sich für ein
Jahr Pflege folgende monatliche
Rentenzahlbeträge:
Pflegestufe
Mindest-pflegeumfang
(Std./Woche)
Rentenzahl-betrag (mtl.)
West
Rentenzahl-betrag (mtl.)
Ost
I -
erhebliche Pflegebedürftigkeit
14
6,99
€
6,17
€
II -
Schwerpflege-
14
9,32
€
8,23
€
bedürftigkeit
21
13,98
€
12,34
€
III -
Schwerstpflege-
14
10,49
€
9,25
€
bedürftigkeit
21
15,73
€
13,88
€
28
20,97
€
18,51
€
Positive Entscheidung zum
Kindergeld.
Kindergeld kann
auch für erwachsene Kinder bezogen werden. Das gilt für behinderte
Kinder, die wegen ihrer Behinderung außer Stande sind, sich selbst
zu unterhalten sogar über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn die
Behinderung vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Verfügt das Kind
über eigenes Einkommen, kann das zum Verlust des Anspruchs führen.
Das ist dann der Fall, wenn die Freigrenze von zurzeit € 7.680
überschritten wird. Auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung
der Grenze fällt das Kindergeld voll-ständig weg. Damit ist die
Frage von Bedeutung, ob für die Berechnung auf das Netto- oder das
Bruttoeinkommen abzustellen ist. Nach einer Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005, Aktenzeichen: 2 BvR 167/02
ist auf das Nettoeinkommen abzustellen. Die
Sozialversicherungsbeiträge seien abzuziehen, da sie direkt vom
Arbeitgeber abgeführt würden und den Eltern nicht zur Verfügung
stünden.
Eltern
erwachsener, behinderter oder nicht behinderter Kinder sollten den
Kindergeldanspruch vor dem Hinter-grund
dieser Entscheidung noch einmal prüfen lassen. Um Kindergeld zu
bekommen muss ein Antrag gestellt werden. Ansprechpartner sind die
Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.
Sauerstoff im
Urlaub
Urlaubszeit ist
Reisezeit. Für viele Sauerstoffpflichtige ist das kein Grund zur
Freude. Sauerstoff wird auch am Urlaubsort benötigt, aber nicht
immer von der Krankenkasse gezahlt. Mit dem Argument, die
Sauerstoffversorgung sei am Wohnort gesichert, die Transportkosten
an den Urlaubsort gehörten zur Privatsphäre und Urlaub zähle nicht
zu den Grundbedürfnissen, wird die Leistungspflicht
verneint.
Das
Sozialgericht Düsseldorf hatte einen solchen Fall in 2002 zu
entscheiden (Az. S 4 KR
201/00). Das Gericht hat die Krankenkasse zur Leistung
verurteilt.
Jeder
Krankenversicherte hat Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die
im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung
zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine
Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V), soweit diese Hilfsmittel
nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens
anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei einem
Sauerstoffpflichtigen ist die Sauerstoffzufuhr erforderlich, um den
Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern und die bestehende
Atembehinderung auszugleichen. Die Sauerstoffzufuhr ist zum
Ausgleich des bestehenden Funktionsdefizits geeignet und
notwendig.
Da der
Sauerstoff bei dem Sauerstofflangzeitpflichtigen dem
unmittelbaren Behinderungsausgleich dient, kommt es nicht
darauf an, ob Urlaub ein Grundbedürfnis darstellt und wie lange er
dauern darf. Dient das Hilfsmittel nicht dem Ausgleich der
Behinderung selbst, sondern setzt es bei den Folgen der Behinderung
auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privaten Gebiet an, handelt
es sich um einen mittelbaren Behinderungsausgleich.
Beispielsweise dient die Beinprothese dem unmittelbaren Ausgleich,
der schwenkbare Autositz für den Rollstuhlfahrer jedoch nur den
Folgen der Behinderung im Bereich der Mobilität, d.h. dem
mittelbaren Ausgleich. Nur beim mittelbaren Behinderungsausgleich
kann sich die Frage nach Grundbedürfnissen stellen.
Im konkreten
Fall stand der Verpflichtung der Krankenkasse zur
Sauerstoffversorgung am Urlaubsort auch nicht die am Wohnort
gewährleistete Sauerstoffversorgung entgegen. Die Krankenkasse hatte
mit der Lieferfirma eine Pauschale für die Sauerstoffversorgung
vereinbart. Durch die Gestaltung der Liefervereinbarung darf die
Mobilität des Versicherten nicht über die sich aus seiner Erkrankung
ohnehin ergebende Einschränkung hinaus eingeschränkt werden. Die
Hilfsmittelliefervereinbarung war hier so gestaltet, dass jeder
angefangene Monat als voller Monat anzusehen und ohne Kürzungsrecht
der Krankenkasse an die Lieferfirma zu zahlen war. Es – so das
Gericht - stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar,
wenn in dieser Fallgestaltung die Krankenkasse durch Zahlung der
Pauschale an den Lieferanten von ihrer Leistungspflicht gegenüber
dem Versicherten frei würde. Ein berechtigter Leistungsanspruch des
Versicherten könne nicht durch das Leistungserbringungsrecht
verkürzt werden.
Das
Sozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt, die
Bereitstellungspauschale für die Geräte, den An- und Abtransport der
Geräte, technische Prüfungen und Reinigung, sowie die
Versorgungspauschale für den Sauerstoff pro Urlaubstag zu
erstatten.
Neuregelung der
Sozialleistungen
SGB II und SGB
XII
Arbeitslosenhilfe und
Sozialhilfe sind seit dem 01.01.2005 zur „Grundsicherung für
Arbeitssuchende“ zusammengefasst. Oberstes Ziel ist, Menschen wieder
in Arbeit zu bringen. Es gilt der Grundsatz „Fördern und Fordern“.
Die finanzielle Leistung hängt davon ab, dass der Antragsteller
aktiv an seiner Eingliederung in Arbeit mitwirkt und eigene Mittel
und Kräfte einsetzt.
Bei den
Geldleistungen wird nach Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und
zusätzlichen Geldleistungen für einmalige Mehrbedarfe unterschieden.
Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung
werden i. d. R. abgeführt. Der Antrag wird je nach Kommune bei der
Arbeitsagentur oder dem kommunalen Träger gestellt.
ALG II erhält,
wer mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt, erwerbsfähig und
hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland hat. Sozialgeld erhält, wer nicht
erwerbsfähig ist und mit einem Hilfebedürftigen in
Bedarfsgemeinschaft lebt.
Beide Leistungen
umfassen den Regelsatz, evtl. Mehrbedarfe und die tatsächlichen
Kosten von Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz beträgt bei
Alleinstehenden und Alleinerziehende € 345,- (West) bzw. €
311,-(Ost). Volljährige Partner erhalten jeweils 90 %, Kinder bis
zum 14. Lebensjahr 60 % und Jugendliche vom 14. bis zum 18.
Geburtstag 80 % der Regelleistung. Es besteht kein Anspruch auf
Wohngeld. Ein Mehrbedarf ist z.B. möglich für behinderte Menschen
(35 %), Schwangere (17 %), Alleinerziehende oder Menschen, die auf
eine besondere Ernährung achten müssen.
Damit Eltern
nicht allein wegen des Unterhaltes der Kinder zu ALG II- bzw.
Sozialgeldempfängern werden, wird der Kinderzuschlag
gewährt.
Zur
Bedarfsgemeinschaft gehören i. d. R. (Ehe-) Partner und ihre
minderjährigen, unverheirateten Kinder, wenn sie unter einem Dach
wohnen. Davon wird die Haushaltsgemeinschaft abgegrenzt.
Einem
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar. Sie darf
nicht abgelehnt werden, weil sie dem früheren Beruf/Ausbildung nicht
entspricht, der Beschäftigungsort weit weg
liegt oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind. Die Ablehnung
zumutbarer Arbeit wird mit Regelsatzkürzungen sanktioniert. Arbeit
ist bspw. nur dann nicht zumutbar, wenn sie mit der Erziehung eines
Kindes unter 3 Jahren bzw. der Pflege eines Angehörigen nicht
vereinbar ist oder ein sonstiger wichtiger Grund
entgegensteht.
Eigenes
Einkommen und Vermögen muss verbraucht werden. Für Einkommen bis
400,00 € gilt ab dem 01.10.2005 ein pauschaler Grundfreibetrag in
Höhe von 100,00 €. Beim Vermögen gibt es eine Reihe von
Freibeträgen, bis zu deren Grenze das eigene Vermögen nicht
verwertet werden muss.
Wer
Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält, kann keine Leistungen
nach dem SGB XII beziehen. Das SGB XII löst seit dem 01.01.2005 das
BSHG ab. Es umfasst einerseits die Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung (früher GSiS) für
65-Jährige und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und andererseits
Leistungen der Sozialhilfe. Sie tritt ein bei Menschen, die infolge
von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, hohem Alter oder in
besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung
benötigen.
Das
Leistungssystem entspricht dem System des SGB II. Gewährt wird der
Regelsatz, ein eventueller Mehrbedarf und einmalige Leistungen.
Einkommen und Vermögen sind bis zu den Freibeträgen einzubringen.
Während das BSHG noch diverse Einkommensgrenzen definiert hat, ist
durch die einheitliche Regelung in § 85 SGB X eine Vereinfachung
erfolgt.
Für
Rechtsstreitigkeiten nach dem SGB XII ist jetzt das Sozialgericht
zuständig.
Nach den
bisherigen Erfahrungen sind viele Bescheide zum Arbeitslosengeld II
falsch. Die Prüf- und Widerspruchsverfahren sind langwierig und die
Mitarbeiter für Rückfragen selten zu erreichen.
SGB IX Rehabilitation und
Teilhabe behinderter Menschen
Neues Gesetz
bringt CF-Betroffenen deutliche
Leistungsverbesserungen im Reha–Bereich
Wer kennt das
nicht? Der bei der Krankenkasse z.B. gestellte Kurantrag wird Wochen
nach seinem Eingang und Nachforderung diverser Unterlagen wegen
fehlender Zuständigkeit an den Rentenversicherungsträger zur
Bearbeitung weitergereicht. So können unter Umständen Monate
vergehen, bis die endgültige Entscheidung über den Antrag vorliegt.
Vergleichbare Beispiele gibt es in allen Sozialleistungsbereichen.
Das soll künftig nicht mehr zum Alltagsleben von behinderten
Menschen gehören. Der Gesetzgeber hat die Rechtsvorschriften zur
Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen
weiterentwickelt. Schon vorhandene, für mehrere
Sozialleistungsbereiche einheitlich geltende Rechtsvorschriften
wurden zusammengefasst. Das alles ist erfolgt durch das zum
01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, ein völlig neues Buch im
Sozialgesetzbuch, das zugleich das Schwerbehindertenrecht mit
regelt. Das Schwerbehindertengesetz ist damit aufgehoben.
Schneller,
wirkungsvoller und wirtschaftlicher als bisher, sollen behinderten
Menschen medizinische, berufliche und soziale Leistungen gewährt
werden, um die Teilhabe an der Gesellschaft und insbes. am
Arbeitsleben zu fördern. Der umfangreiche Leistungskatalog ist daher
auch umschrieben als „Leistungen zur Teilhabe“ und
umfasst
o Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation
o Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben
o
Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen
o Leistungen zur
Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.
Sie werden
gewährt von den Rehabilitationsträgern, den
o Gesetzlichen
Krankenkassen
o Bundesanstalt
für Arbeit
o Trägern der
gesetzlichen Unfallversicherungen
o Trägern der
gesetzlichen Rentenversicherungen, der Kriegsopfer- und
Fürsorge
o Trägern der
öffentlichen Jugendhilfe
o Trägern der
Sozialhilfe
Von den vielen
Neuregelungen sind folgende herauszuheben:
o Die Rehaträger richten gemeinsame Servicestellen
ein, in denen u.a. über
Leistungsvoraussetzungen informiert, der zu-ständige Rehaträger ermittelt und Hilfe bei der
Antragstellung gewährt werden soll.
o Bei Auswahl
der Leistungen gibt es mehr Wunsch- und Wahlrechte. Die jeweilige
Leistung wird nicht mehr zwingend nur noch als Sachleistung gewährt.
U.U. kann sie über ein Budget vom Betroffenen selber eingekauft
werden, bspw. im Rahmen der Kfz-Hilfe (Kauf eines PKW,
Führerscheinerwerb, etc.). Das muss aber erst noch erprobt
werden.
o Der Rehaträger hat innerhalb vorgegebener Fristen
über seine Zuständigkeit und die Leistung zu entscheiden. Erfolgt
das nicht, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen selbst
beschafft und Erstattung der Kosten verlangen werden.
o Die Belange
behinderter Frauen und Kinder werden mehr berücksichtigt: bei
ambulanten und teilstationären Leistungen werden familienentlastende/-unterstützende Dienste
einbezogen. Die Reisekosten von Kindern, die zum Rehaort mitgenommen werden müssen, werden
übernommen. Anspruch auf Haushaltshilfe besteht bei über 12 Jahre
alten behinderten Kindern, die im Haushalt leben. Hierzu gibt es
auch Alternativen.
o Sachleistungen
können auch im Ausland erbracht werden, sofern sie dort bei gleicher
Qualität wirtschaftlich günstiger ausführbar sind.
o Reisekosten im
Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Reha und Teilhabe am Arbeitsleben werden
umfassend erstattet.
o Die ambulante
Rehabilitation wird gestärkt. Übergangsgeld wird jetzt auch bei
ambulanter Reha gezahlt.
o Der Anspruch
auf Arbeitsassistenz be-steht nicht mehr
nur zum Erhalt eines Ar-beitsplatzes,
sondern auch zur Erlangung.
o
Überbrückungsgeld kann von allen Re-habilitationsträgern bei
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt werden.
o
Eingliederungszuschüsse werden auch im Anschluss an befristete
Beschäftigung Schwerbehinderter gewährt.
Wissenswertes
über Sozialgerichte
Ich erlebe es in der
anwaltlichen Beratung häufig, dass Menschen bisher mit den
Gerichten nichts zu tun hatten und auch nichts zu tun haben wollen.
Viele haben regelrechte Angst vor den Gerichten. Dazu besteht aber
eigentlich kein Grund. Im Grundgesetz ist verankert, dass die
Bundesrepublik Deutschland ein Rechts- und Sozialstaat ist. Das
bedeutet, dass die Gerichte für die Bürger da sind und sich um
ihre Anliegen kümmern. Das gilt insbesondere für die
Sozialgerichte.
Die
Zuständigkeit
Die Sozialgerichtsbarkeit
ist u.a. zuständig für Streitigkeiten über Leistungsansprüche
der Versicherten. Wer bspw. mit einer Entscheidung seiner
Krankenkasse über beantragte Hilfsmittel oder Pflegekasse über
Leistungen aus der Pflegeversicherung, der Berufsgenossenschaft über
die Anerkennung eines Arbeitsunfall, der Agentur für Arbeit über
Arbeitslosengeld oder der Arbeitsgemeinschaft bzw. Gemeinde über
Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialhilfe nicht einverstanden ist, wer mit
der Rentenversicherungsanstalt über seine Rente streitet, beim
Versorgungsamt nicht den Grad der Behinderung bzw. Merkzeichen erhält,
die er beantragt hat, kann vor dem Sozialgericht
klagen.
Das
Widerspruchspruchsverfahren
Vorher ist allerdings das
Widerspruchsverfahren durchzuführen. Wer eine ablehnende
Entscheidung des Leistungsträgers, d. h. bspw. Kranken- oder
Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt etc. erhält kann
zunächst versuchen, mit einem informativen Gespräch bei der Behörde
weiterzukommen. Vielleicht lag der Ablehnung nur ein Missverständnis
zu Grunde, dass schon im Gespräch ausgeräumt werden kann. Kommt
man damit nicht weiter, sollte Widerspruch gegen die Ablehnung der
beantragten Leistung eingelegt werden.
Wichtig ist, dass der
Widerspruch an eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des
Bescheides gebunden ist. Damit die Frist nicht versäumt wird,
empfiehlt es sich, zunächst nur Widerspruch einzulegen und eine
Begründung zu einem späteren Zeitpunkt anzukündigen. So kann
bspw. formuliert werden
„Gegen
die Entscheidung vom ........ lege ich Widerspruch ein. Ich bin der
Ansicht, dass mir ............. doch zusteht. Die Begründung werde
ich nachreichen. Ich bitte um Eingangsbestätigung.“
Damit wird erreicht, dass
sich die Behörde noch einmal mit dem Anliegen des Bürgers befasst.
Der Widerspruch kostet nichts und ist auch ohne jedes Risiko. Für
die Begründung können weitere medizinische Befundberichte etc.
vorgelegt werde, die den Anspruch untermauern. Um überzeugend begründen
zu können, empfiehlt es sich auch, sachkundige Beratung, bspw.
durch einen Sozialverband, Selbsthilfegruppe oder Anwalt in Anspruch
zu nehmen.
Das Anliegen wird von der
Behörde noch einmal geprüft. Ist sie danach der Ansicht, dass der
Anspruch tatsächlich bestand, hilft sie dem Widerspruch ab. Das
bedeutet, dass sie die beantragte Leistung gewährt. Überzeugt die
Behörde auch bei nochmaliger Prüfung und weiterer Begründung die
Argumentation nicht, wird sie den Widerspruch zurückweisen. Das
Verfahren ist durch Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen.
Die
Klageerhebung
Jetzt kann nur noch Klage
erhoben werden. Wichtig ist, dass die Klage innerhalb der Frist von
einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides beim Sozialgericht
eingegangen sein muss.
Die Klage kann man selber führen.
Es reicht zunächst ein formloses Schreiben an das Gericht. Am Ende
des Widerspruchsbescheides steht, wo die Klage zu erheben ist und
welche Adresse das Gericht hat. Das Schreiben kann sinngemäß
lauten:
„Gegen
den Bescheid der ........... vom ............ und den
Widerspruchsbescheid vom ................., mit dem mein Antrag
abgelehnt wurde, erhebe ich Klage.
Ich
meine, dass mir der Anspruch zusteht und bitte, den/die
.............................. entsprechend zu verurteilen. Eine
weitere Begründung werde ich nachreichen.“
Die Sozialgerichte haben
auch eine Rechtsantragstellung. Sie gibt Hilfe bei der Formulierung
und Begründung der Klage. Die Prozessführung kann auch durch einen
Rechtsanwalt oder zugelassenen Rechtsbeistand, Gewerkschaften oder
sozial- oder berufspolitische Verbände erfolgen.
Das Gericht bestätigt den
Eingang der Klage, gibt der Klageschrift ein Aktenzeichen, unter dem
der Vorgang geführt wird. Alles Weitere veranlasst dann das
Gericht.
Gang
desKlageverfahrens
Das Gericht ist nach dem
Gesetz zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Natürlich
kann das nicht ohne Mithilfe der Beteiligten geschehen. So wird zu
Anfang eines Klageverfahrens i. d. R. ein Fragebogen verschickt, mit
dem der Kläger gebeten wird, Angaben zu den behandelnden Ärzte
etc. zu machen und diese Ärzte von der Schweigepflicht zu
entbinden. Das hat den Zweck, dass das Gericht dort Befundberichte
anfordern kann, aus denen es sich ein Bild darüber machen kann, ob
der Anspruch zusteht oder nicht.
Sind die Befundberichte
nicht aussagekräftig, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten
einholen. Solche Gutachten werden durch neutrale, d. h. bei Gericht
bekannte Ärzte oder Pflegefachkräfte erstellt. Das Gericht ernennt
den Sachverständigen und setzt auch die Fragen fest, die er zu
beantworten hat. Hiervon und von dem später erstellten Gutachten
erhalten die Parteien eine Kopie. War das Gutachten für den Kläger
nicht positiv, kann er bei Gericht beantragen, dass ein Gutachten
von einem Arzt seines Vertrauens eingeholt wird. Hierfür dürfen
die Gutachter einen Kostenvorschuss verlangen. Die Kosten müssen
ggf. endgültig getragen werden, falls das Gericht keine andere
Entscheidung trifft.
Hat das Gericht soweit den
Sachverhalt ausreichend ermittelt, kann es einen Termin zur Erörterung
des Sachverhaltes (Erörterungstermin)
ansetzen. Er kann kombiniert werden mit einer Beweisaufnahme, d. h.
z. B. der Vernehmung von Zeugen zu einem bestimmten Thema. In einem
Erörterungstermin legt das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage
dar. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, in diesem Termin die
Sache ausführlich zu besprechen. Danach kann der Anspruch von der
Gegenseite anerkannt oder die Klage vom Kläger zurückgenommen
werden. In der Regel endet ein Erörterungstermin aber mit dem
Abschluss eines einvernehmlichen Vergleichs.
Eine andere Möglichkeit
zur Beendigung des Verfahrens ist der Erlass eines
Gerichtsbescheides. Dieser Weg wird dann gewählt, wenn kein Erörterungsbedarf
besteht, der Sachverhalt geklärt ist und auch keine rechtlich
problematischen Fragen anstehen.
Endet das Verfahren weder
durch Erörterungstermin noch auf schriftlichem Weg, lädt das
Gericht zu einem Verhandlungstermin.
In der Verhandlung sind ein Berufsrichter und zwei Laienrichtern
anwesend. Die Laienrichter sind ehrenamtliche Richter, die u. a. aus
dem Kreis der Versicherten, der Versorgungsberechtigten und der
Arbeitgeber stammen. Sie üben das Amt mit genau den Rechten aus,
wie sie auch der Berufsrichter hat. Der Berufsrichter und die
ehrenamtlichen Richter entscheiden unabhängig nach Recht und
Gesetz, d. h. weisungsungebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit
verpflichtet.
Zunächst informiert der
Berufsrichter die Laienrichter über den Sachverhalt, d. h. über
das, was beantragt wurde, was die Ermittlungen bisher ergeben haben
und welche Gutachten eingeholt wurden. Dann erhält jede Partei die
Gelegenheit zur Äußerung. Ebenso wie im Erörterungstermin kann
das Verfahren durch Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Abschluss
eines einvernehmlichen Vergleichs beendet werden. Kommtweder das eine noch das andere in Betracht, zieht sich das
Gericht zur Beratung zurück. Nach der Beratung wird ein Urteil verkündet.
Es wird kurz mündlich begründet und später schriftlich abgefasst.
Ebenso wie der
Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid, ist auch das Urteil
mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Aus ihr ergibt sich, ob
gegen die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt
werden kann und wenn ja innerhalb welcher Frist und bei welcher
Stelle das geschehen muss.
Das
Berufungsverfahren
Zuständig ist dann das
Landessozialgericht. Ebenso wie das Sozialgericht ermittelt das
Berufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es kann die Ärzte
und andere Stellen befragen, einen Erörterungstermin bzw.
Verhandlungstermin ansetzen.
Beim Landessozialgericht
entscheidet der zuständige Senat. Der Senat ist anders als die
Kammer beim Sozialgericht mit drei Berufsrichtern und zwei
ehrenamtlichen Richtern besetzt. Erlässt das Landessozialgericht
ein Urteil, ergibt sich auch hier wieder aus dem Urteil, ob und wenn
ja, welche Rechtsmittel in welcher Frist gegen die Entscheidung
eingelegt werden können. Hier gibt es nur die Revision bzw. die
Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht.
Die
Kosten
Wer als Versicherter,
Leistungsempfänger oder behinderter Mensch am Verfahren beteiligt
ist, muss vor dem Sozialgericht keine Gerichtskosten zahlen. Wer im
Prozess unterliegt, muss auch nur seine eigenen Kosten zahlen, falls
er sich einen Rechtsbeistand auserwählt hat. Wer weder
rechtsschutzversichert ist noch über die finanziellen Mittel verfügt,
einen Anwalt selber zu bezahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen.
Das Gericht prüft nicht nur die finanziellen Verhältnisse des
Antragstellers, sondern auch die Erfolgsaussichten in der Sache
selbst. Bejaht es sie, ordnet das Gericht dem Antragsteller einen
Anwalt bei. Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen
Verhältnisse, kann die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe
allerdings auch wieder aufgehoben werden.
Resümee
Das Sozialgerichtsverfahren
ist sehr bürgerfreundlich. Es besteht kein Grund, Angst vor dem
Gericht zu haben.