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Achtung bei Kassenwechsel

Häufig motiviert der geringere Beitragssatz einer anderen Kasse zum Krankenkassenwechsel. Da die Pflegekasse immer der Krankenkasse folgt, bedeutet das auch einen Wechsel der Pflegekasse. Für Bezieher von Leistungen aus der Pflegeversicherung kann der Wechsel zum Wegfall der Leistungen führen. Das hat die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 13.05.2004, - B 3 P 3/03 R - deutlich gemacht.

Das Gericht hatte den Fall eines bislang privat Pflegeversicherten zu entscheiden, der Leistungen nach der Pflegestufe I erhielt und dann in die gesetzliche Krankenversicherung wechselte. Bei einem Wechsel habe der Versicherte – so das Gericht - nur dann Anspruch auf Pflegegeld nach der zuvor gewährten Pflegestufe, wenn er die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entfalle nicht etwa deshalb, weil zuvor schon Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt wurden. Die Prüfung entfalle auch nicht, weil keine wesentliche Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen (§ 48 SGB X) eingetreten und die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen private und gesetzliche Versicherungen Leistungen gewähren, im Wesentlichen die gleichen seien.

Das Gericht betont, dass dieser Grundsatz auch bei einem Wechsel von einer Pflegekasse zu einer anderen Pflegekasse, wie er im Bereich der sozialen Pflegeversicherung möglich sei gelte. Es gäbe keinen Bestandschutz aufgrund einer von der alten Pflegekasse getroffenen Bewilligungsentscheidung. Die Bindungswirkung gelte grundsätzlich nur innerhalb eines konkreten Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsverhältnisses, d. h. gegenüber der die Leistung gewährenden Pflegekasse. Die Leistungszusage der bisherigen Pflegekasse sei für die neue Pflegekasse unverbindlich. Der Versicherte könne sich gegenüber der neuen Pflegekasse auch nicht auf die Schutzvorschriften der §§ 45 ff SGB X berufen. Sie gestatteten dem Leistungserbringer (alte Kasse), nur unter engen Voraussetzungen die Rücknahme (§ 45 SGB X) und die nachträgliche Änderung (§ 48 SGB X) begünstigender Verwaltungsakte wie der Bewilligung von Leistungen aus der Pflegeversicherung. Diese Vorschriften würden aber nur im Verhältnis zwischen dem Versicherten und der die Bewilligungsentscheidung erlassenen Verwaltungsbehörde (alte Pflegekasse) bzw. deren Rechtsnachfolger z.B. bei Fusion von Krankenkassen gelten.

Allerdings gibt auch der Verbleib in der leistungsgewährenden Pflegeversicherung/-kasse keine Garantie für den dauernden Leistungsbezug. Das Gesetz sieht die Möglichkeit der Nachuntersuchung vor, in der festgestellt werden soll, ob die zur Leistungsgewährung führenden Voraussetzungen, d. h. die Pflegebedürftigkeit weiterhin vorliegt.

Nach dem SGB X gibt es aber nur zwei Möglichkeiten eine einmal gewährte Leistung wieder einzustellen.

o Zum einen kann eine Leistung nur unter den speziellen Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden.

o Zum anderen sieht § 48 SGB X die Möglichkeit einer nachträglichen Änderung eines begünstigenden Verwaltungsaktes vor. Begünstigend ist die Verwaltungsentscheidung, weil sie die beantragte Leistung gewährt. Die wesentliche Änderung kann in den rechtlichen Verhältnissen eintreten oder in den tatsächlichen. In der Praxis erfolgt die Leistungsänderung i. d. R. nach § 48 SGB X wegen einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen, d. h. pflegebegründenden Verhältnissen. Die Pflegekasse hat den Nachweis zu erbringen, dass es tatsächlich zu einer Änderung gekommen ist. Meist stützt sie sich auf die Feststellungen der Medizinischen Dienste, die die wesentliche Änderung bei kritischer Überprüfung aber nicht immer zweifelsfrei belegen.



 


Steuervergünstigungen

Das Einkommenssteuergesetz und eine Vielzahl von Verordnungen etc. sehen für Menschen mit Behinderung finanzielle Erleichterungen und Vergünstigungen, die sogenannten Nachteilsausgleiche, vor. Über die häufigsten steuerlichen Nachteilsausgleiche verhält sich dieser Artikel. Er soll allgemein informieren, ersetzt also keine Steuerfachliteratur oder eine Beratung durch ein Mitglied der steuerberatenden Berufe.

 

Steuerliche Nachteilsausgleiche

Sie können überwiegend nur genutzt werden, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft und weitere gesundheitliche Voraussetzungen durch Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis nachgewiesen sind. Werden die Merkzeichen zu Unrecht versagt, kann die Entscheidung mit Widerspruch und Klage angefochten werden. Das Finanzamt berücksichtigt die Steuererleichterungen bei der Steuerveranlagung von sich aus, wenn es von den Eintragungen im Schwerbehindertenausweis Kenntnis hat.

Pauschbeträge oder Einzelnachweis

Eine Behinderung bringt zusätzliche Kosten mit sich. Sie können bei der Lohn- und Einkommensteuer geltend gemacht werden, da sie das Einkommen mindern. Das kann auf zwei Arten erfolgen:

o in Form von Pauschalen bzw. Freibeträgen. Hier sind der Behindertenpauschbetrag und der Pflegepauschbetrag zu trennen

o oder durch Nachweis der Mehraufwendungen durch Einzelnachweis. Wer sich dafür entscheidet, muss die Aufwendung belegen oder zumindest glaubhaft machen.

Es muss in jedem Einzelfall geprüft werden, welche Möglichkeit größere Steuerersparnis bringt. Unter gewissen Voraussetzungen können auch beide Wege nebeneinander zur Anwendung kommen.

Höhe der Behindertenpauschbeträge

Die Höhe des Behindertenpauschbetrages richtet sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Der Pauschbetrag beträgt bei einem GdB von

25 – 30: Euro 310,-- 65 – 70: Euro 890,--

35 – 40: Euro 430,-- 75 – 80: Euro 1060,--

45 – 50: Euro 570,-- 85 – 90: Euro 1.230,--

55 – 60: Euro 720,-- 95 – 100: Euro 1420,--

Wichtig: Bei einem GdB zwischen 25 und 45 gibt es die Steuerermäßigung nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen: z.B. bei dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit oder Rente wegen der Behinderung.

Der Pauschbetrag kann auch in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen nicht beim Steuerpflichtigen selbst, wohl aber bei seinen Kindern, für die Kindergeld/-freibetrag bezogen wird oder dem Ehegatten vorliegen.

Der Pauschbetrag kann als Freibetrag in die Steuerkarte eingetragen werden. Er gilt für das laufende Kalenderjahr, auch wenn die Behinderung erst während des Jahres festgestellt wurde. Da die Behinderung auch rückwirkend festgestellt werden kann, gilt der Freibetrag auch für die Vergangenheit.

Höhe des Pflege-Pauschbetrages

Wer durch die persönliche Pflege einer nicht nur vorrübergehend hilflosen Person (Merkzeichen H im Schwerbehindertenausweis oder Pflegestufe III!!) außergewöhnliche Belastungen hat, kann den Pflegepauschbetrag von Euro 924,-- bei der Steuer geltend machen. Voraussetzung ist allerdings, dass man für die Pflege kein Entgelt bekommt. Pflegegeld muss nicht unbedingt eine solche Einnahme sein. Alternativ können aber auch die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden.

Vergünstigung bei den Merkzeichen

Merkzeichen H (hilflos): berechtigt zur unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln und einer KfZ-Steuerbefreiung. Die Vergünstigung ist gekoppelt an den Zeitpunkt der Ummeldung des KfZ auf den Betroffenen Es gewährt einen besonderen steuerlichen Freibetrag (Euro 3.700,-- pro Jahr). Er kann bei Kindern - anders als bei Erwachsenen - auch bei einem geringen GdB gewährt werden.

Merkzeichen B (Begleitperson erforderlich): berechtigt die Begleitperson zur unentgeltlichen Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln.

Merkzeichen G (gehbehindert): berechtigt den Behinderten zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Nahverkehr oder zur KfZ-Steuerermäßigung.

Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert): berechtigt zur Inanspruchnahme besonders gekennzeichneter Parkplätze und Steuervergünstigung (KfZ-Steuerbefreiung). Bei Kauf einer Wertmarke können zusätzlich öffentliche Verkehrsmittel kostenlos benutzen werden. Die Marke wird von Versorgungsamt ausgegeben und ist jeweils für ein Jahr gültig. Enthält der Schwerbehindertenausweis zusätzlich das Merkzeichen B, kann eine Begleitperson sowohl im Nah- als auch im Fernverkehr kostenlos mitfahren.

Private Fahrtkosten

Ab einem GdB ab 80% oder ab 70 % und Merkzeichen „G“ können jährlich Kraftfahrzeugkosten pauschal ohne Nachweis für unvermeidbare Privatfahrten in angemessenem Umfang als Betriebsausgabe oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein behinderungsbedingter Fahraufwand von 3000 km.

Bei Vorliegen der Merkzeichen „aG“ und „H“ können alle Kfz-Kosten bis 15.000 km jährlich geltend gemacht werden.

Es werden pauschal € 0,30 – bei 3.000 km also € 900,-- und bei 15.000 km mithin € 4.500,-- anerkannt.

Bei einem GdB von wenigsten 50 aber unter 70 können nur die Kosten geltend gemacht werden, wenn die Fahrten ausschließlich wegen der Behinderung notwendig waren. Ein Fahrtenbuch/Aufstellung muss vorgelegt werden.

Höhere Fahrtkosten können in beiden Fällen geltend gemacht werden, sofern sie mit einem Fahrtenbuch nachgewiesen werden und behinderungs-bedingt sind.

Haushaltshilfe

Für Haushaltshilfen können bis zu € 924,-- abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige, sein Ehegatte, ein Kind oder jemand der zum Haushalt gehört unterhalten wird. Derjenige muss hilflos (H) oder schwerbehindert (GdB ab 50) sein.

Wird die Hilfe im Haushalt wegen Krankheit einer dieser Personen beschäftigt, sind die Aufwendungen bis € 624,-- abziehbar.

Zuständigkeit

Sowohl für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren als auch für die Pauschbeträge bzw. Einzelnachweise und die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung/ -ermäßigung ist das örtliche Finanzamt zuständig.



 



Benachteiligungsverbot

- Entschädigung vom Arbeitgeber –

Kennen Sie das: Sie bewerben sich um einen Ausbildungs-, Arbeitsplatz, eine höhere Position etc. Sie erhalten die Stelle nicht und es bleibt der Eindruck, dass das seinen Grund in Ihrer Behinderung hat.

Dass Menschen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen, steht im Grundgesetz. Konkretisiert wurde das Gebot durch das 9. Sozialgesetzbuch (SGB IX). § 81 Abs. 2 SGB IX enthält ausdrücklich das Verbot der Benachteiligung schwerbehinderter Menschen durch den Arbeitgeber wegen der Behinderung. Es betrifft insbesondere die Bewerbung, die Einstellung, den beruflichen Aufstieg, Weisungen im Arbeitsablauf und die Kündigung. Nicht jede unter-schiedliche Behandlung am Arbeitsplatz ist als eine Benachteiligung behinderter Menschen anzusehen. Es kann sachliche Gründe, wie das Erfordernis einer bestimmten körperlichen Funktion für eine Tätigkeit für die unterschiedliche Behandlung geben. Bestehen solche Gründe nicht liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vor, das den Arbeitgeber zu einer angemessenen Entschädigung verpflichtet.

Jetzt fragen Sie sich bestimmt, wie das nachgewiesen werden kann.

Dazu räumt das Gesetz dem schwerbehinderten Menschen eine Erleichterung ein. Nicht er, sondern der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung des Bewerbers auf Tatsachen zurückzuführen ist, die nicht in der Behinderung liegen. Das gelingt nur selten. Der schwerbehinderte Bewerber selbst muss lediglich Tatsachen vortragen, die für seine Benachteiligung wegen der Behinderung sprechen.

Hat der Arbeitgeber bei einer Bewerbung gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, folgt daraus kein Einstellungsanspruch des schwerbehinderten Bewerbers. Der Arbeitgeber muss aber eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe von maximal drei Monatsverdiensten zahlen.

Der Entschädigungsanspruch besteht selbst dann, wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Die Entschädigung muss innerhalb der Frist von 2 Monaten schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber oder durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist läuft ab Zugang der Ablehnung.

§ 81 SGB IX

Pflichten des Arbeitgebers und Rechte schwerbehinderter Menschen

Absatz 2 lautet:

Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Im Einzelnen gilt hierzu Folgendes:

1.Ein schwerbehinderter Beschäftigter darf bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der

Behinderung ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der von dem schwerbehinderten Beschäftigten auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist. Macht im Streitfall der schwerbehinderte Beschäftigte Tatsachen glaubhaft, die eine Benachteiligung wegen der Behinderung vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf die Behinderung bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder eine bestimmte körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung für diese Tätigkeit ist.

2.Wird gegen das in Nummer 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses verstoßen, kann der hierdurch benachteiligte schwerbehinderte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf Begründung eines Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses besteht nicht.

3.Wäre der schwerbehinderte Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden, leistet der Arbeitgeber eine angemessene Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten. Als Monatsverdienst gilt, was dem schwerbehinderten Bewerber bei regelmäßiger Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis hätte begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden hätte.

4.Ein Anspruch auf Entschädigung nach den Nummern 2 und 3 muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Ablehnung der Bewerbung schriftlich geltend gemacht werden.

5.Die Regelungen über die angemessene Entschädigung gelten beim beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch besteht.



 



Neu: Ärzte können medizinisch Reha verordnen!

Seit dem 01.04.2004 besteht bei der gesetzlichen Krankenversicherung für niedergelassene Ärzte die Möglichkeit, medizinische Rehabilitation zu verordnen.

Auf der Grundlage der Verordnung entscheidet die Krankenkasse über Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der medizinischen Rehabilitation. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat hierzu eine Richtlinie herausgegeben, die u.a. im Deutschen Ärzteblatt 101, Ausgabe 17 vom 23.04.2004 veröffentlich ist.

Die Neuerung gilt nicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Hier ist unverändert der Antrag des Versicherten erforderlich. Der Arzt bietet nur Unterstützung, in dem er z. B. das Befundberichtsformular ausfüllt.

Wer die Maßnahme finanziert, richtet sich nach der Zuständigkeit der Rehaträger:

Rentenversicherung

Die Leistungspflicht der Rentenversicherungsträger besteht, für Versicherte, Erwerbsminderungsrentner/innen,

o wenn die erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit abgewendet,

o die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Bei Antragstellung müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein:

o Wartezeit von 15 Jahren oder

o sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung oder

o Bezug einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder

o allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllen, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt oder diese in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Die Leistungen sind vorrangig gegenüber denen der Krankenversicherung zu erbringen

Krankenversicherung

Die Leistungspflicht der Krankenversicherung besteht, um u.a.

o Behinderungen abzuwenden oder zu mindern bzw. eine

o verminderte Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.

Die Leistungen sind nachrangig gegenüber den Leistungen der Rentenversicherung zu erbringen.

Bei der Kinderreha gibt es keine Vorrangregelung zwischen den Leistungsträgern, so dass Krankenversicherung und Rentenversicherung gleichrangig nebeneinander leisten können.

Servicestelle / Frist

Ist der zuständige Rehaträger nicht bekannt, kann die Hilfe einer sog. Servicestelle in Anspruch genommen werden. Die Adresse ist über das Telefonbuch oder bei Arbeitsamt oder Krankenkasse zu erfahren.

Jeder Rehaträger hat innerhalb von 14 Tagen zu prüfen, ob er für den Antrag zu-ständig ist. Ist er es nicht, wird der Antrag automatisch an den zuständigen Träger weitergeleitet.

Leistungsart

Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können stationär oder ambulant in teilstationärer Form durchgeführt werden.

Wiederholung

Eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation kann frühestens alle vier Jahre erbracht werden. Ausnahmen aus gesundheitlichen Gründen sind möglich und bei chronischen Erkrankungen fast schon die Regel.



 



Leistungen aus der Pflegeversicherung

 

Für chronisch kranke Menschen hat das Jahr 2004 turbulent angefangen. Von der Gesundheitsreform verschont wurde zu-nächst noch die Pflegeversicherung. Ein Grund mehr, sich mit diesem Versicherungszweig noch einmal etwas näher zu befassen:

Die Pflegeversicherung wurde 1995 eingeführt. Als jüngste Säule der sozialen Sicherung soll sie jungen und alten Menschen Schutz bei häuslicher und stationärer Pflegenotwendigkeit wegen Krankheit oder Behinderung geben. Geregelt ist sie im 11. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XI).

Antrag bei der Pflegekasse

Die Leistungen müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Pflegeversicherung ist an die Krankenversicherung gekoppelt. Der Antrag ist also dort zu stellen, wo auch die Krankenversicherung besteht. Das kann telefonisch, schriftlich oder persönlich geschehen. Es sollte auf eine Eingangsbestätigung geachtet werden, da die Leistungen aus der Pflegeversicherung ab diesem Zeitpunkt erbracht werden müssen.

Die Pflegkasse schickt ein Antragsformular und fordert manchmal auch ein Pflegetagebuch. Letzteres kann muss aber nicht geführt werden. Wer über einige Tage ein Pflegetagebuch führt, erhält für sich selbst einen guten Überblick über den täglichen Hilfebedarf, der als Routine häufig nicht mehr bewusst wahrgenommen wird.

Feststellen von Pflegebedürftigkeit

Nur derjenige erhält Leistungen aus der Pflegeversicherung, der nach dem SGB XI pflegebedürftig ist. Das sind

Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.

Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst festzustellen, ob und in welchem Ausmaß Pflegebedürftigkeit vorliegt. Dazu kommt der Medizinische Dienst nach Voranmeldung nach Hause. Passt der Termin nicht, kann er auch verlegt werden.

Beim Hausbesuch zahlt sich dann eine gute eigene Vorbereitung durch vorherige Überlegungen zum Hilfebedarf aus. Wer unsicher ist, sollte nicht nur seinen Hilfebedarf über mehrere Tage minutiös schriftlich dokumentieren, sondern auch fachkundige Hilfe z.B. durch die Sozialarbeiter/pädagogen der Krankenhäuser oder den Verein in Anspruch nehmen.

Grundpflege, Hauswirtschaft

Zum Pflegebedarf wird nur das gerechnet, was unter die Begriffe Grundpflege und hauswirtschaftlicher Hilfebedarf fällt. Zur Grundpflege gehört:

o Körperpflege, d.h. Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung,

o Ernährung, d.h. mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

o Mobilität, d.h. Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen/Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

Zur hauswirtschaftlichen Versorgung zählt

o Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen.

Hilfe zum Atmen durch Maßnahmen zur Schleimentfernung ist nicht genannt. Sie wurden in der Vergangenheit häufig als krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen der sog. Behandlungspflege und damit dem Krankenversicherungsrecht zugeordnet. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen zur Grundpflege gerechnet werden, wenn sie aus medizinisch-pflegerischen Gründen im zeitlichen Zusammenhang mit einer Verrichtung aus dem Bereich der Grundpflege durchgeführt werden müssen. Die Pflegebegutachtungsrichtlinien, die für Pflegekasse und MDK verbindlich sind, gehen von strengeren Voraussetzungen aus.

Als „Hilfe“ wird nur Übernahme, Unterstützung, Beaufsichtigung und Anleitung gewertet. Allgemeine Beaufsichtigung und Betreuung zählen dagegen nicht.

Pflegestufen nach Hilfebedarf

Maßgeblich ist der regelmäßige tägliche Hilfebedarf, wobei pflegeerleichternde und -erschwerende Faktoren zu berücksichtigen sind. Je nach Zeitdauer der Hilfe, werden Leistungen der Pflegestufe I, II oder III gewährt.

o Pflegestufe I: 90 Minuten Zeitaufwand, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen,

o Pflegestufe II: 3 Stunden Zeitaufwand, wobei auf die Grundpflege mindestens 2 Stunden entfallen,

o Pflegestufe III: mindestens 5 Stunden, wobei auf die Grundpflege mindestens 4 Stunden entfallen.

Eine generelle Aussage zur Einstufung der Mukoviszidose ist nicht möglich, da es letztlich immer auf den Einzelfall ankommt. Auch bei gleicher Grunderkrankung gibt es unterschiedlich schwere Verläufe.

Zeitkorridore

Die Pflegekasse und der Medizinische Dienst sind an die Pflegebegutachtungsrichtlinien gebunden. Darin sind Zeitkorridore für den Hilfebedarf bei den einzelnen Verrichtungen vorgegeben, die zu einer Vereinheitlichung der Pflegezeiten beitragen sollen. Ein Abweichen von der Vorgabe ist möglich, da letztlich immer der individuelle Hilfebedarf maßgeblich ist.

Begutachtung von Kindern

Für den Pflegebedarf zahlt bei Kindern nur der Mehrbedarf gegenüber gesunden gleichaltrigen Kindern. Die Begutachtungsrichtlinien geben einen groben Maßstab für den alterstypischen Hilfebedarf vor, der jeweils vom Gesamthilfebedarf in Abzug gebracht wird. In der Praxis gibt es häufig Streit über den alterstypischen Hilfebedarf und seine ausreichende Berücksichtigung.

Leistungen aus der Pflegeversicherung

Liegt Pflegebedürftigkeit vor, kann bei der Leistungsart gewählt werden zwischen der Geldleistung: z.B. bei der Pflege durch Familienangehörige, der Sachleistung, d.h. Einsatz professioneller Kräfte, und der Kombinationspflege, bei der beide Leistungsarten kombiniert werden. Die Leistungshöhe hängt von der Pflegestufe ab:

Verhinderungspflege

Ist die Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit o.ä. an der Pflege gehindert, werden die Kosten für eine Ersatzkraft für den Zeitraum von höchstens vier Wochen bis zu einem Betrag von € 1.432,-- je Kalenderjahr übernommen, wenn bereits ein Jahr lang gepflegt wurde

Soziale Sicherung der Pflegeperson

Abhängig von der Pflegestufe und wöchentlichem Pflegeaufwand werden von der Pflegekasse für nicht erwerbsmäßig tätige Leistungen zur Renten- und Unfallversicherung abgeführt. Der Pflegende ist gesetzlich unfallversichert.

Widerspruch und Klage

Die Feststellung der Pflegekasse zur Pflegebedürftigkeit kann mit Widerspruch und Klage angegriffen werden. Die Widerspruchs- und Klagefrist beträgt 1 Monat ab Bekanntgabe. In der Zeit muss gehandelt werden! Widerspruch und Klage können zunächst ohne Begründung erhoben werden.



 



Kinder in der Pflegeversicherung

Seit 1995 gibt es die Pflegeversicherung. Hauptzielgruppe sind pflegebedürftige ältere Menschen. Da auch Kinder pflegebedürftig sein können, ist die Beurteilung ihres Pflegebedarfs häufig Gegenstand von Rechtstreitigkeiten.

Dabei geht es nach meiner Erfahrung um

o den erstmaligen Leistungsbezug, inzwischen aber häufiger um die Einstellung einmal gewährter Leistungen,

o die Angaben zum Pflegebedarf des Kindes. Die Eltern sind oft mit der Begutachtungssituation überfordert und wissen nicht, was zum Pflegebedarf zählt,

o die unzureichende Beratung durch die Pflegekasse. Sie sind zur Beratung verpflichtet, können aber nur entsprechend dem eigenen – sehr unterschiedlichen – Kenntnisstand beraten,

o die Qualität der Gutachten, die der Medizinische Dienst zur Beurteilung des Pflegebedarfs des Kindes erstellt,

o die Beurteilung der Fähigkeiten und Selbstständigkeitsentwicklung des Kindes. Sie werden oft unrealistisch hoch eingeschätzt,

o die Berücksichtigung des alterstypischen Hilfebedarfs bei Kindern, der zur Ermittlung des maßgeblichen Mehrbedarfs vom Gesamthilfebedarf abgezogen wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen,

dass auch ein gesundes Kind in gewissem Umfang Hilfe benötigt. Es gibt bisher keine geeignete Vorgabe für den alterstypischen Hilfebedarf bis zum 12. Lebensjahr. Die vom Medizinischen Dienst der Spitzenverbände der Krankenkasse vorgegebene Tabelle ist wenig konkret, weswegen die Altersabzugswerte in den Gruppen der 3 – 6 und 6 – 12 Jährigen im Einzelfall sehr stark schwanken.

Es soll laut VdAK noch in diesem Jahr neue Richtlinien für die Begutachtung von Kindern geben!

o die Berücksichtigungsfähigkeit von krankheitsspezifischen Pflegemaßnahmen. Sie sind eigentlich Behandlungspflege, zählen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber dann zur Grundpflege, wenn sie

1. Bestandteil der Hilfe für die so genannten Katalogverrichtungen sind oder

2. in unmittelbarem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dieser Hilfe erforderlich werden.

o die Abführung von Rentenversicherungsbeiträgen für die Pflegeperson. Das ist gerade für pflegende Mütter, die nicht aus eigener Berufstätigkeit Rentenanwartschaften erzielen, von großer Bedeutung. Voraussetzung ist u.a. eine Pflegetätigkeit von 14 Stunden wöchentlich. Oft wird nur auf die im Pflegegutachten ermittelte Pflegezeit abgestellt und die Leistung zu Unrecht abgelehnt.



 

G, aG, B, H, Rf und mehr ..........- Wissenswertes zu den Merkzeichen –

Einleitung

Mit den sogenannten „Merkzeichen“ sollen behinderte Menschen, die auf Grund bestimmter Gesundheitsstö-rungen ganz besonders beeinträchtigt sind, für diesen Nachteil einen Ausgleich, zum Beispiel in Form von Parkerleichterungen, Steuervergünstigungen, Rundfunkgebührenfreiheit, erhalten. Deswegen spricht man auch von den Nachteilsausgleichen.

Damit die Rechte und Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, müssen die jeweiligen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen sein. Dafür ist das Versorgungsamt (in einigen Bundesländern auch Amt für Soziale Angelegenheiten etc. genannt) zuständig. Auf Antrag des behinderten Menschen stellt es den Grad der Behinderung und das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen fest.

Zur Erinnerung:

Der Grad der Behinderung (GdB) spiegelt die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft wieder. Der GdB wird nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Ein Schwerbehindertenausweis wird erst ab einem GdB von 50 ausgestellt. Die bisherigen Regelungen des Schwerbehindertengesetzes sind jetzt Teil des SGB IX. Bei dieser Integration hat es keine materiell-rechtlichen Änderungen gegeben.

Im Folgenden geht es ausschließlich um die Voraussetzungen zur Gewährung der einzelnen Nachteilsaus-gleiche. Es gibt insgesamt 8 Merkzeichen, wobei hier nur die Grundzüge der gängigsten aufgezeigt werden können. Nicht behandelt werden die Merkzeichen Bl (blind), 1.Kl (Benutzung der 1. Wagenklasse) und Gl (gehörlos).

 

Merkzeichen G (gehbehindert)

Nach § 145 I, §146 I, 1SGB IX i.V.m. § 3 Nr. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung steht schwerbehinderten Menschen (GdB ab 50) das Merkzeichen G zu, wenn sie in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, d.h. infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden (z.B. Beeinträchtigung von Lunge, Herz etc.), oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurücklegen können, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Das Bundessozialgericht hat nach Auswertung verschiedener Untersuchungen 1987 festgelegt, dass 2000 m in einer Gehzeit von 30 Minuten üblicherweise noch zu Fuß bewältigt werden können. So steht es auch in den „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht“ (2004), die für die Beurteilung des GdB und Merkzeichen von der Behörde herangezogen werden.

Die Anhaltspunkte benennen aber auch Regelbeispiele, bei denen schon nach den medizinischen Voraussetzungen von einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit auszugehen ist. Das ist z.B bei auf die Gehfähigkeit sich auswirkenden Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule der Fall, die für sich einen GdB um wenigstens 50 bedingen.

G bei innern Leiden

Auch bei Beeinträchtigungen, die nicht ausdrücklich aufgeführt sind, kann das „G“ zuerkannt werden. Es muss geprüft werden, inwieweit das Leiden eine Einschränkung des Gehvermögens bedeutet. Dementsprechend ist eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit bei inneren Leiden vor allem bei Herzschäden mit Beeinträchtigung der Herzleistung (Leistungsbeeinträchtigung bereits bei alltäglicher leichter Belastung (z.B. Spazieren gehen [3-4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit) und bei Atembehinderungen mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion wenigstens mittleren Grades anzunehmen. Die Einschränkung mittleren Grades entspricht einer das gewöhnliche Maß übersteigende Atemnot bereits bei alltäglicher leichter Belastung, wie z.B. Spazieren gehen [3–4 km/h], Treppensteigen bis zu einem Stockwerk, leichte körperliche Arbeit. Die statischen und dynamischen Messwerte der Lungenfunktionsprüfung sind bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte. (GdB zwischen 50 – 70).

G für Säuglinge und Kleinkinder

Das Bundessozialgericht hat 1997 entschieden, dass Säuglingen und Kleinkindern der Nachteilsausgleich "G" unter denselben Kriterien wie bei Erwachsenen zu gewähren ist. Demnach kann auch ein Säugling den Nachteilsausgleich "G", für den eigentlich erforderlich ist, dass die Gehstrecke in entsprechender Weise beschränkt ist, erhalten, obwohl er, auch wenn er gesund wäre, noch gar nicht gehen könnte.

 

Merkzeichen aG (außergewöhnlich gehbehindert)

Wer als außergewöhnlich gehbehindert anzusehen ist, ergibt sich aus dem Straßenverkehrsrecht. Die Eintragung des Merkzeichens aG befreit den behinderten Menschen von den Beschränkungen des Haltens und Parkens im Straßenverkehr und ermöglicht die Nutzung besonders gekennzeichneter Parkmöglichkeiten.

Außergewöhnlich gehbehindert sind daher Personen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Das sind beispielsweise Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind. Es können aber auch solche schwerbehinderte Menschen das Merkzeichen aG erhalten, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind. Dabei muss die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung auf einer Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht etwa nur auf eine Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen sein. Bezogen auf seine Voraussetzungen ist das aG aber nicht als eine Steigerung des G zu sehen, da es streng an dem Gedanken ausgerichtet ist, einem in der Gehfähigkeit auf das stärkste beeinträchtigten Menschen jeglichen Weg außerhalb des PKW zu verkürzen.

aG bei inneren Erkrankungen

Bei Erkrankungen innerer Organe kommt der Nachteilsausgleich "aG" daher durchaus auch in Betracht. Das gilt beispielhaft bei Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades. Bei Lungenerkrankungen muss eine dauernde Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades vorliegen, d. h. die Einschränkung muss für sich allein einen GdB von 80 bedingen. Es reicht nicht aus, wenn die Lungenerkrankung insgesamt einen GdB von 80 ausmacht.

aG bei bevorstehendem Krankheitsstadium

Nach neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts soll auch ein bevorstehendes Krankheitsstadium die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "aG" rechtfertige können. Von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung ist also auch dann zu sprechen, wenn das Gehvermögen funktionell noch nicht so stark beeinträchtigt ist wie z.B. bei einem Doppelunterschenkelamputierten, aber schon zum Zeitpunkt der Beurteilung medizinisch fest steht, dass der Erkrankte zur Vermeidung überflüssiger Gehstrecken in der Regel auf einen Rollstuhl angewiesen ist.

aG bei Säuglingen und Kleinkindern

Auch bei Säuglingen und Kleinkindern ist eine außergewöhnlichen Gehbehinderung möglich. Für die Beurteilung sind dieselben Kriterien wie bei Erwachsenen mit gleichen Gesundheitsstörungen maßgebend. Es ist nicht zu prüfen, ob tatsächlich diesbezügliche behinderungsbedingte Nachteile vorliegen oder behinderungsbedingte Mehraufwendungen entstehen. Auf die tatsächliche (altersbezogenen) Gehfähigkeit kommt es nicht an.

 

Merkzeichen B (ständige Begleitung)

Die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung wird durch das Merkzeichen „B“ im Ausweis ausgedrückt. Es wird schwerbehinderten Menschen gewährt, die infolge ihrer Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind. Zusätzlich müssen sie die Voraussetzungen für die Merkzeichen „G“ oder „H“ erfüllen. Derjenige, der zwar ständige Begleitung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel braucht ohne aber gleichzeitig gehbehindert (Merkzeichen „G“) oder aber hilflos (Merkzeichen „H“) zu sein, kann also nicht in den Genuss des Nachteilsausgleichs „B“ kommen.

Die Hilfe bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel muss nicht zwingend bei allen öffentlichen Verkehrsmitteln vorliegen, sondern nur bei der überwiegenden Anzahl. Die Hilfe kann beim Ein- und Aussteigen oder während der Fahrt notwendig bzw. bereit sein. Sie kann sich auch auf den Ausgleich von Orientierungsstörungen (z. B. bei einer Sehbehinderung) beziehen.

Die §§ 145, 146 SGB IX benennen beispielhaft den Personenkreis der Querschnittsgelähmten, Menschen ohne Hände oder ohne Arme und Blinde. Auch bei einer in ihrem Ausmaß deutlich geringeren Behinderung als bei den Vorgenannten kann bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das Merkzeichen „B“ festgestellt werden.

B bei innern Leiden

Bei inneren Erkrankungen ist es gerade nicht erforderlich, dass ein mit diesem Personenkreis vergleichbarer Zustand vorliegt. Es reicht aus, wenn die entsprechende Hilfe bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erforderlich ist. Das kann bspw. bei der Mitnahme eines transportablen Sauerstoffgerätes der Fall sein, dessen Transport die Kräfte des Reisenden übersteigt.

B für Säuglinge und Kleinkinder

Bei Säuglingen und Kleinkindern ist das Merkzeichen „B“ nicht schon allein aufgrund der altersbedingten Unselbstständigkeit anzunehmen. Dieser Personenkreis ist so zu behandeln, als seien sie erwachsen. Damit sind die oben genannten Voraussetzungen auch bei Kindern und Säuglingen zu prüfen.

 

Merkzeichen H (hilflos)

Die Frage der Hilflosigkeit eines schwerbehinderten Menschen richtet sich nach § 33 b Einkommenssteuergesetz bzw. § 145 SGB IX. Nach den steuerrechtlichen Vorschriften ist eine Person dann hilflos, „wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.“

Der Begriff der „Verrichtung“ ist anders definiert, als in der Pflegeversicherung. Zwar kommt es auch hier auf Tätigkeiten wie An- und Auskleiden, Nahrungsaufnahme, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Mobilität an. Darüber hinaus werden aber auch die Kommunikation und die geistige Anregung zu den Verrichtungen gezählt. Haushaltsarbeiten bleiben außen vor, da nur personenbezogene Hilfestellungen Berücksichtigung finden können.

Die Hilfe kann in der Überwachung und Anleitung bestehen. Berücksichtigt wird auch die Hilfe, die zwar nicht dauernd geleistet werden muss, aber eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Das ist z. B. anzunehmen, wenn Hilfe häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr notwendig ist.

Eine gelegentliche Hilfe reicht nicht. Die Hilfe muss regelmäßig erforderlich und in ihrem Umfang erheblich sein. Sie muss daher einerseits dauernd, andererseits bei zahlreichen Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt werden. Das Erfordernis der Regelmäßigkeit ist dann nicht erfüllt, wenn nur einzelne Verrichtungen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen oder eingeschränkt vorgenommen werden können. So zählt bspw. die Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Sparziergängen etc. nicht. Es kommt auf die Anzahl der Verrichtungen, deren wirtschaftlicher Wert und den zeitlichen Aufwand an. Neu ist, dass das Bundessozialgericht an dieser Stelle einen Rückgriff auf den festgestellten Pflegebedarf nach dem SGB XI zulässt. Während in der Vergangenheit nur eine zuerkannte Pflegestufe III Hilflosigkeit implizierte, kann jetzt auch bei einem geringeren Pflegebedarf und damit einer geringeren Pflegestufe das Merkzeichen zugestanden werden.

Hilflosigkeit bei Kindern

Diese Feststellung der Hilflosigkeit ist bei Kindern besonders schwierig, da sie die Abgrenzung zwischen der Hilfebedürftigkeit wegen der Behinderung einerseits und wegen des Alters andererseits erfordert. Für einige Krankheitsbilder, wie z. B. Mukoviszidose, enthalten die AHP besondere Bestimmungen zum Vorliegen von Hilflosigkeit. So kommt es bei Kindern und Jugendlichen nicht nur auf die Hilfe bei den oben genannten Verrichtungen an. Vielmehr wird auch auf die erforderliche Anleitung zu diesen Verrichtungen, die Förderung der körperlichen und geistigen Entwicklung und die notwendige Überwachung abgestellt. Es ist aber nur der Teil der Hilfsbedürftigkeit zu berücksichtigen, der über das alterstypische Maß hinausgeht. Auch hier muss der Umfang des zusätzlichen Hilfebedarfs erheblich sein.

Bei Kindern mit Mukoviszidose müssen für die Feststellung der Hilflosigkeit umfangreiche Betreuungsmaßnahmen notwendig sein. Ausdrücklich genannt werden die ständige Überwachung hinsichtlich der Bronchialdrainage und Inhalation, Anleitung zur und Überwachung der Nahrungsaufnahme, sowie die psychische Führung. Wenn sich der allein auf die Mukoviszidose beziehende GdB mindestens 50 beträgt, ist die Hilflosigkeit in der Regel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres anzunehmen. Das Merkzeichen „H“ kann im Einzelfall aber auch bei einem GdB von unter 50 zugestanden werden. Das hat zuletzt das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz für einen GdB von 40 und das Sozialgericht Magdeburg für einen GdB von 30 bestätigt. Die letztgenannte Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Auch nach dem 16. Lebensjahr kann Hilflosigkeit nach den besonderen Vorschriften für Kinder und Jugendliche noch gegeben sein. Sie ist dann allerdings beschränkt bis zum 18. Lebensjahr und setzt schwere und schwerste Einschränkungen voraus. Nach 26.15 AHP sind schwere bis schwerste Einschränkungen der Aktivität, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes bei Mukoviszidose mit einem GdB von 80 bis 100 zu bewerten. An das 16. und 18. Lebensjahr schließen sich regelmäßig Nachuntersuchungen des Versorgungsamtes an.

 

Merkzeichen Rf (Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht)

Für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt es auf die in dem jeweiligen Bundesland gültige Verordnung über die Befreiung von der Rundfunk- und Gebührenpflicht an. Die Befreiung ist u.a. bei Personen mit einem GdB von wenigstens 80 möglich, die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.

Die Rechtsprechung knüpft am Begriff der öffentlichen Veranstaltung an, worunter jede grundsätzlich jedermann uneingeschränkt oder bei Erfüllung bestimmter Voraussetzung zugänglich gemachte Veranstaltung im Sinne einer Organisation von Darbietungen verschiedenster Art zu verstehen ist. Der behinderte Mensch muss allgemein von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sein. Wer nur gelegentlich nicht in der Lage ist, Veranstaltungen dieser Art zu besuchen, erfüllt die Kriterien für das Merkzeichen „Rf“ von Anfang an nicht.

Von öffentlichen Zusammenkünften ausgeschlossen sind die Menschen, die durch ihre Behinderung auf ihre Umgebung unzumutbar abstoßend oder störend wirken. Als Beispiel werden laute Atemgeräusche, wie sie bei Asthmaanfällen oder nach Tracheostomie vorkommen, aufgeführt. In der gerichtlichen Praxis werden die Kriterien der AHP und die Frage der Unzumutbarkeit aber zunehmend enger ausgelegt. Das hat seinen Grund darin, dass das Schwerbehindertenrecht, jetzt SGB IX nicht die Ausgrenzung schwerbehinderter Menschen bezwecken, sondern ihre Eingliederung sicherstellen soll. Das der Öffentlichkeit zumutbare Maß an Belastung durch behinderungsbedingte Auffälligkeiten wird daher zunehmend größer.

Merkzeichen Rf bei Säuglingen und Kleinkindern

Da die altersbedingte Konstitution die Teilnahme von Kindern unter zwei Jahren an öffentlichen Veranstaltungen ausschließt, kann das Merkzeichen „Rf“ grundsätzlich nicht vor Vollendung des zweiten Lebensjahres vorliegen. Bei größeren Kindern wird – anders als bei den Merkzeichen „G“, „aG“ und „B“ nicht Gleichstellung mit einem Erwachsenen vorgenommen. Hier richtet sich das Merkzeichen im Einzelfall danach, ob das Kind nicht an solchen Veranstaltungen teilnehmen kann, die seinem Alter gerecht werden.

 

Weitere Merkzeichen

Neben den im Rahmen dieses Artikels näher behandelten Merkzeichen gibt es noch das Merkzeichen „Bl“, das für blind steht. Das Merkzeichen „1. Kl“ berechtigt zur Benutzung der 1. Wagenklasse für Schwerkriegsbeschädigte und Verfolgte. Mit Einführung des SGB IX neu hinzugekommen ist das Merkzeichen „Gl“, das gehörlosen Menschen gewährt werden kann.



 


Pflegetätigkeit und Rente

 

Häufig kann die Pflegeperson, die die Betreuung eines Pflegebedürftigen übernommen hat, einer Erwerbstätigkeit nicht oder nicht mehr in vollem Umfang nachgehen. Es schlägt sich auf die spätere Rente nieder, wenn mehrere Jahre keine oder nur geringe Beiträge in die Rentenkasse gezahlt werden. Versorgungsdefizite im Alter sind zu befürchten. Das kann sich heute keiner leisten.

 

Hier hilft die Pflegeversicherung. Sie unterstützt diejenigen, die einen Pflegebedürftigen pflegen unter anderem durch den Anspruch auf Altersicherung. Wichtig ist dabei zu wissen, dass das sowohl für gesetzlich als auch für privat Pflegeversicherte gilt. Das kostet die Pflegeperson oder den Pflegebedürftigen nichts. Die Rentenversicherungsbeiträge zahlt die Pflegeversicherung.

 

Voraussetzung ist allerdings, dass die Pflegebedürftigkeit des zu Pflegenden festgestellt wurde. Pflegebedürftig ist, wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft in erheblichem Maß auf Hilfe angewiesen ist. Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf die Bereiche Körperpflege, Ernährung, Mobilität und hauswirtschaftliche Versorgung. Das Gesetz (SGB XI) zählt die Verrichtungen abschließend auf, bei denen Hilfe anerkannt wird.

 

Für die Rentenversicherungsbeiträge muss dann

 

1. die Pflegeperson (z.B. Ehepartner, Eltern, Kinder), regelmäßig mindestens 14 Stunden wöchentlich den Pflegebedürftigen in der häuslichen Umgebung pflegen. Wenn mehrer Personen pflegen, muss jeder für sich auf 14 Stunden kommen.

 

2. Die Pflege darf nicht erwerbsmäßig, d.h. berufsmäßig ausgeübt werden, z.B. als Mitarbeiter eines Pflegedienstes. Pflegen Familienangehörige, Verwandte, Freunde oder Nachbarn, wird davon ausgegangen, dass sie das ehrenamtlich also nicht als Beruf machen. Wer mehr als das Pflegegeld der Stufe I – III erhält, bei dem wird geprüft, ob ein echtes Beschäftigungsverhältnis vorliegt.

 

3. Die Pflegeperson darf neben der Pflegetätigkeit nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig sein. Die Grenze kann kurzfristig überschritten werden. Wer dauerhaft mehr als 30 Stunden arbeitet, ist in der Regel schon aus der eigenen Beschäftigung rentenversichert.

 

Versicherungsfreie Pflegepersonen, also Personen, für die keine Beiträge gezahlt werden müssen, sind z.B.

 

· Altersrentner, sofern sie keine Teilrente beziehen

· Bezieher einer Pension oder eines Ruhegehaltes nach beamten- oder kirchenrechtlichen Regelungen oder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, wie z.B. selbständige Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten.

 

Für die gesetzlich Pflegepflichtversicherten stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung für privat Versicherte die Fa MedicProof GmbH den Umfang der wöchentlichen Pflege fest. Den Feststellungen stimmen die Versicherten und Pflegepersonen vielfach nicht zu.

 

Nach einer Entscheidung des LSG NRW vom 03.06.2005, L 4 RJ 58/04 sind nicht nur die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung, sondern auch sonstige mit der Krankheit/Behinderung verbundene Pflegetätigkeiten für die Rentenversicherungspflicht zu berücksichtigen.

 

Die Versicherungspflicht bleibt bestehen, wenn andere Sozialleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Erziehungsgeld oder Elternzeit in Anspruch genommen werden.

 

Wer dagegen nach einer Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich z.B. Kranken-, Verletzten- bzw. Übergangsgeld, also Entgeltersatzleistungen bezieht, ist für die Dauer des Leistungsbezugs von der Rentenversicherung wegen der Pflegetätigkeit ausgeschlossen.

 

Der Pflegebedürftige, der Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellt, sollte zeitgleich Leistungen zur Rentenversicherung für die Pflegeperson beantragen. Dann beginnt die Versicherungspflicht mit Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Fällt sie später einmal weg, endet auch die Versicherungspflicht für die Pflegeperson.

 

Um Rentenversicherungsbeiträge berechnen zu können, müssen für die Pflegeperson beitragspflichtige Einnahmen ermittelt werden. Dafür wird von fiktiven Einnahmen für die geleistete Pflege ausgegangen. Sie bilden die Beitragsbemessungsgrenze. Es wird ein bestimmter Prozentsatz der monatlichen Bezugsgröße (West: € 2.450, mtl., Ost: € 2.065 mtl. für 2006) zugrunde gelegt. Die Höhe des Prozentsatzes richtet sich nach

 

· der Pflegestufe, in die eingestuft wurde und

· Stundenzahl, die wöchentlich gepflegt wird.

 

 

Übersicht Beitragsbemessungsgrenze für Pflegepersonen 2006

Pflegestufe

Mindest-

pflegeumfang (Std./Woche)

Prozentsatz der Bezugs-größe

Bemessungs-

grundlage (mtl.) West

Bemessungs-

grundlage

(mtl.) Ost1

I – erhebliche Pflegebedürftigkeit

14

26,6667

653,33 €

655,90 €

II - Schwerpflege-

14

35,5555

871,11 €

874,53 €

Bedürftigkeit

21

53,3333

1.306,67 €

1.311.79 €

III – Schwerstpflege-

14

40

980,00 €

983,85 €

Bedürftigkeit

21

60

1.470,00 €

1.475,77 €

 

28

80

1.960,00 €

1.967,70 €

1 Nach Vervielfältigung mit Faktor 1,1911

 

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden ausschließlich von den Pflegekassen erbracht. Sie werden direkt an den jeweiligen Rentenversicherungsträger überwiesen.

 

Die Pflegekassen müssen dem zuständigen Rentenversicherungsträger die Pflegeversicherungszeiten melden. Die Pflegeperson und der Pflegende erhält eine schriftliche Mitteilung von der Meldung. Wichtig ist trotzdem, die in der jährlichen Renteninformation aufgeführten Zeiten auf ihre Vollständigkeit genau zu kontrollieren.

 

Die Pflegeversicherungszeiten sind als Pflichtbeitragszeiten auf die für die einzelnen Rentenarten maßgeblichen Wartezeiten anrechenbar. Sie können also Rentenansprüche begründen! Durch sie können die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für z.B. die Rente wegen Erwerbsminderung der Pflegeperson oder für medizinische Rehabilitation und Teilhabe am Arbeitsleben erfüllt werden.

 

Auf der Basis der Werte für das erste Halbjahr 2006 ergeben sich für ein Jahr Pflege folgende monatliche Rentenzahlbeträge:

 

Pflegestufe

Mindest-pflegeumfang (Std./Woche)

Rentenzahl-betrag (mtl.) West

Rentenzahl-betrag (mtl.) Ost

I - erhebliche Pflegebedürftigkeit

14

6,99 €

6,17 €

II - Schwerpflege-

14

9,32 €

8,23 €

bedürftigkeit

21

13,98 €

12,34 €

III - Schwerstpflege-

14

10,49 €

9,25 €

bedürftigkeit

21

15,73 €

13,88 €

 

28

20,97 €

18,51 €



 

Positive Entscheidung zum Kindergeld.

Kindergeld kann auch für erwachsene Kinder bezogen werden. Das gilt für behinderte Kinder, die wegen ihrer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten sogar über das 27. Lebensjahr hinaus, wenn die Behinderung vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.

Verfügt das Kind über eigenes Einkommen, kann das zum Verlust des Anspruchs führen. Das ist dann der Fall, wenn die Freigrenze von zurzeit € 7.680 überschritten wird. Auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Grenze fällt das Kindergeld voll-ständig weg. Damit ist die Frage von Bedeutung, ob für die Berechnung auf das Netto- oder das Bruttoeinkommen abzustellen ist. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.01.2005, Aktenzeichen: 2 BvR 167/02 ist auf das Nettoeinkommen abzustellen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien abzuziehen, da sie direkt vom Arbeitgeber abgeführt würden und den Eltern nicht zur Verfügung stünden.

Eltern erwachsener, behinderter oder nicht behinderter Kinder sollten den Kindergeldanspruch vor dem Hinter-grund dieser Entscheidung noch einmal prüfen lassen. Um Kindergeld zu bekommen muss ein Antrag gestellt werden. Ansprechpartner sind die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.



 

Sauerstoff im Urlaub

Urlaubszeit ist Reisezeit. Für viele Sauerstoffpflichtige ist das kein Grund zur Freude. Sauerstoff wird auch am Urlaubsort benötigt, aber nicht immer von der Krankenkasse gezahlt. Mit dem Argument, die Sauerstoffversorgung sei am Wohnort gesichert, die Transportkosten an den Urlaubsort gehörten zur Privatsphäre und Urlaub zähle nicht zu den Grundbedürfnissen, wird die Leistungspflicht verneint.

 

Das Sozialgericht Düsseldorf hatte einen solchen Fall in 2002 zu entscheiden (Az. S 4 KR 201/00). Das Gericht hat die Krankenkasse zur Leistung verurteilt.

 

Jeder Krankenversicherte hat Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 33 SGB V), soweit diese Hilfsmittel nicht als allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 SGB V ausgeschlossen sind. Bei einem Sauerstoffpflichtigen ist die Sauerstoffzufuhr erforderlich, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern und die bestehende Atembehinderung auszugleichen. Die Sauerstoffzufuhr ist zum Ausgleich des bestehenden Funktionsdefizits geeignet und notwendig.

 

Da der Sauerstoff bei dem Sauerstofflangzeitpflichtigen dem unmittelbaren Behinderungsausgleich dient, kommt es nicht darauf an, ob Urlaub ein Grundbedürfnis darstellt und wie lange er dauern darf. Dient das Hilfsmittel nicht dem Ausgleich der Behinderung selbst, sondern setzt es bei den Folgen der Behinderung auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privaten Gebiet an, handelt es sich um einen mittelbaren Behinderungsausgleich. Beispielsweise dient die Beinprothese dem unmittelbaren Ausgleich, der schwenkbare Autositz für den Rollstuhlfahrer jedoch nur den Folgen der Behinderung im Bereich der Mobilität, d.h. dem mittelbaren Ausgleich. Nur beim mittelbaren Behinderungsausgleich kann sich die Frage nach Grundbedürfnissen stellen.

 

Im konkreten Fall stand der Verpflichtung der Krankenkasse zur Sauerstoffversorgung am Urlaubsort auch nicht die am Wohnort gewährleistete Sauerstoffversorgung entgegen. Die Krankenkasse hatte mit der Lieferfirma eine Pauschale für die Sauerstoffversorgung vereinbart. Durch die Gestaltung der Liefervereinbarung darf die Mobilität des Versicherten nicht über die sich aus seiner Erkrankung ohnehin ergebende Einschränkung hinaus eingeschränkt werden. Die Hilfsmittelliefervereinbarung war hier so gestaltet, dass jeder angefangene Monat als voller Monat anzusehen und ohne Kürzungsrecht der Krankenkasse an die Lieferfirma zu zahlen war. Es – so das Gericht - stelle einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, wenn in dieser Fallgestaltung die Krankenkasse durch Zahlung der Pauschale an den Lieferanten von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Versicherten frei würde. Ein berechtigter Leistungsanspruch des Versicherten könne nicht durch das Leistungserbringungsrecht verkürzt werden.

Das Sozialgericht hat die Krankenkasse verurteilt, die Bereitstellungspauschale für die Geräte, den An- und Abtransport der Geräte, technische Prüfungen und Reinigung, sowie die Versorgungspauschale für den Sauerstoff pro Urlaubstag zu erstatten.



 

Neuregelung der Sozialleistungen

SGB II und SGB XII

Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe sind seit dem 01.01.2005 zur „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ zusammengefasst. Oberstes Ziel ist, Menschen wieder in Arbeit zu bringen. Es gilt der Grundsatz „Fördern und Fordern“. Die finanzielle Leistung hängt davon ab, dass der Antragsteller aktiv an seiner Eingliederung in Arbeit mitwirkt und eigene Mittel und Kräfte einsetzt.

Bei den Geldleistungen wird nach Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und zusätzlichen Geldleistungen für einmalige Mehrbedarfe unterschieden. Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung werden i. d. R. abgeführt. Der Antrag wird je nach Kommune bei der Arbeitsagentur oder dem kommunalen Träger gestellt.

ALG II erhält, wer mindestens 15 und noch nicht 65 Jahre alt, erwerbsfähig und hilfebedürftig ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat. Sozialgeld erhält, wer nicht erwerbsfähig ist und mit einem Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft lebt.

Beide Leistungen umfassen den Regelsatz, evtl. Mehrbedarfe und die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Heizung. Der Regelsatz beträgt bei Alleinstehenden und Alleinerziehende € 345,- (West) bzw. € 311,-(Ost). Volljährige Partner erhalten jeweils 90 %, Kinder bis zum 14. Lebensjahr 60 % und Jugendliche vom 14. bis zum 18. Geburtstag 80 % der Regelleistung. Es besteht kein Anspruch auf Wohngeld. Ein Mehrbedarf ist z.B. möglich für behinderte Menschen (35 %), Schwangere (17 %), Alleinerziehende oder Menschen, die auf eine besondere Ernährung achten müssen.

Damit Eltern nicht allein wegen des Unterhaltes der Kinder zu ALG II- bzw. Sozialgeldempfängern werden, wird der Kinderzuschlag gewährt.

Zur Bedarfsgemeinschaft gehören i. d. R. (Ehe-) Partner und ihre minderjährigen, unverheirateten Kinder, wenn sie unter einem Dach wohnen. Davon wird die Haushaltsgemeinschaft abgegrenzt.

Einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit zumutbar. Sie darf nicht abgelehnt werden, weil sie dem früheren Beruf/Ausbildung nicht entspricht, der Beschäftigungsort weit weg liegt oder die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind. Die Ablehnung zumutbarer Arbeit wird mit Regelsatzkürzungen sanktioniert. Arbeit ist bspw. nur dann nicht zumutbar, wenn sie mit der Erziehung eines Kindes unter 3 Jahren bzw. der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar ist oder ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Eigenes Einkommen und Vermögen muss verbraucht werden. Für Einkommen bis 400,00 € gilt ab dem 01.10.2005 ein pauschaler Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 €. Beim Vermögen gibt es eine Reihe von Freibeträgen, bis zu deren Grenze das eigene Vermögen nicht verwertet werden muss.

Wer Grundsicherung für Arbeitssuchende erhält, kann keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Das SGB XII löst seit dem 01.01.2005 das BSHG ab. Es umfasst einerseits die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (früher GSiS) für 65-Jährige und dauerhaft voll Erwerbsgeminderte und andererseits Leistungen der Sozialhilfe. Sie tritt ein bei Menschen, die infolge von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, hohem Alter oder in besonderen sozialen Schwierigkeiten Unterstützung benötigen.

Das Leistungssystem entspricht dem System des SGB II. Gewährt wird der Regelsatz, ein eventueller Mehrbedarf und einmalige Leistungen. Einkommen und Vermögen sind bis zu den Freibeträgen einzubringen. Während das BSHG noch diverse Einkommensgrenzen definiert hat, ist durch die einheitliche Regelung in § 85 SGB X eine Vereinfachung erfolgt.

Für Rechtsstreitigkeiten nach dem SGB XII ist jetzt das Sozialgericht zuständig.

Nach den bisherigen Erfahrungen sind viele Bescheide zum Arbeitslosengeld II falsch. Die Prüf- und Widerspruchsverfahren sind langwierig und die Mitarbeiter für Rückfragen selten zu erreichen.



 

SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

 

Neues Gesetz bringt CF-Betroffenen deutliche Leistungsverbesserungen im Reha–Bereich

Wer kennt das nicht? Der bei der Krankenkasse z.B. gestellte Kurantrag wird Wochen nach seinem Eingang und Nachforderung diverser Unterlagen wegen fehlender Zuständigkeit an den Rentenversicherungsträger zur Bearbeitung weitergereicht. So können unter Umständen Monate vergehen, bis die endgültige Entscheidung über den Antrag vorliegt. Vergleichbare Beispiele gibt es in allen Sozialleistungsbereichen. Das soll künftig nicht mehr zum Alltagsleben von behinderten Menschen gehören. Der Gesetzgeber hat die Rechtsvorschriften zur Rehabilitation und Eingliederung behinderter Menschen weiterentwickelt. Schon vorhandene, für mehrere Sozialleistungsbereiche einheitlich geltende Rechtsvorschriften wurden zusammengefasst. Das alles ist erfolgt durch das zum 01.07.2001 in Kraft getretene SGB IX, ein völlig neues Buch im Sozialgesetzbuch, das zugleich das Schwerbehindertenrecht mit regelt. Das Schwerbehindertengesetz ist damit aufgehoben.

Schneller, wirkungsvoller und wirtschaftlicher als bisher, sollen behinderten Menschen medizinische, berufliche und soziale Leistungen gewährt werden, um die Teilhabe an der Gesellschaft und insbes. am Arbeitsleben zu fördern. Der umfangreiche Leistungskatalog ist daher auch umschrieben als „Leistungen zur Teilhabe“ und umfasst

o Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

o Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

o Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen

o Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gesellschaft.

 

Sie werden gewährt von den Rehabilitationsträgern, den

o Gesetzlichen Krankenkassen

o Bundesanstalt für Arbeit

o Trägern der gesetzlichen Unfallversicherungen

o Trägern der gesetzlichen Rentenversicherungen, der Kriegsopfer- und Fürsorge

o Trägern der öffentlichen Jugendhilfe

o Trägern der Sozialhilfe

 

Von den vielen Neuregelungen sind folgende herauszuheben:

o Die Rehaträger richten gemeinsame Servicestellen ein, in denen u.a. über Leistungsvoraussetzungen informiert, der zu-ständige Rehaträger ermittelt und Hilfe bei der Antragstellung gewährt werden soll.

o Bei Auswahl der Leistungen gibt es mehr Wunsch- und Wahlrechte. Die jeweilige Leistung wird nicht mehr zwingend nur noch als Sachleistung gewährt. U.U. kann sie über ein Budget vom Betroffenen selber eingekauft werden, bspw. im Rahmen der Kfz-Hilfe (Kauf eines PKW, Führerscheinerwerb, etc.). Das muss aber erst noch erprobt werden.

o Der Rehaträger hat innerhalb vorgegebener Fristen über seine Zuständigkeit und die Leistung zu entscheiden. Erfolgt das nicht, kann die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen selbst beschafft und Erstattung der Kosten verlangen werden.

o Die Belange behinderter Frauen und Kinder werden mehr berücksichtigt: bei ambulanten und teilstationären Leistungen werden familienentlastende/-unterstützende Dienste einbezogen. Die Reisekosten von Kindern, die zum Rehaort mitgenommen werden müssen, werden übernommen. Anspruch auf Haushaltshilfe besteht bei über 12 Jahre alten behinderten Kindern, die im Haushalt leben. Hierzu gibt es auch Alternativen.

o Sachleistungen können auch im Ausland erbracht werden, sofern sie dort bei gleicher Qualität wirtschaftlich günstiger ausführbar sind.

o Reisekosten im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Reha und Teilhabe am Arbeitsleben werden umfassend erstattet.

o Die ambulante Rehabilitation wird gestärkt. Übergangsgeld wird jetzt auch bei ambulanter Reha gezahlt.

o Der Anspruch auf Arbeitsassistenz be-steht nicht mehr nur zum Erhalt eines Ar-beitsplatzes, sondern auch zur Erlangung.

o Überbrückungsgeld kann von allen Re-habilitationsträgern bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gezahlt werden.

o Eingliederungszuschüsse werden auch im Anschluss an befristete Beschäftigung Schwerbehinderter gewährt.

 
  

Wissenswertes über Sozialgerichte

Ich erlebe es in der anwaltlichen Beratung häufig, dass Menschen bisher mit den Gerichten nichts zu tun hatten und auch nichts zu tun haben wollen. Viele haben regelrechte Angst vor den Gerichten. Dazu besteht aber eigentlich kein Grund. Im Grundgesetz ist verankert, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Rechts- und Sozialstaat ist. Das bedeutet, dass die Gerichte für die Bürger da sind und sich um ihre Anliegen kümmern. Das gilt insbesondere für die Sozialgerichte.

 

Die Zuständigkeit

Die Sozialgerichtsbarkeit ist u.a. zuständig für Streitigkeiten über Leistungsansprüche der Versicherten. Wer bspw. mit einer Entscheidung seiner Krankenkasse über beantragte Hilfsmittel oder Pflegekasse über Leistungen aus der Pflegeversicherung, der Berufsgenossenschaft über die Anerkennung eines Arbeitsunfall, der Agentur für Arbeit über Arbeitslosengeld oder der Arbeitsgemeinschaft bzw. Gemeinde über Arbeitslosengeld 2 bzw. Sozialhilfe nicht einverstanden ist, wer mit der Rentenversicherungsanstalt über seine Rente streitet, beim Versorgungsamt nicht den Grad der Behinderung bzw. Merkzeichen erhält, die er beantragt hat, kann vor dem  Sozialgericht klagen.

 

Das Widerspruchspruchsverfahren

Vorher ist allerdings das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Wer eine ablehnende Entscheidung des Leistungsträgers, d. h. bspw. Kranken- oder Pflegekasse, Berufsgenossenschaft, Versorgungsamt etc. erhält kann zunächst versuchen, mit einem informativen Gespräch bei der Behörde weiterzukommen. Vielleicht lag der Ablehnung nur ein Missverständnis zu Grunde, dass schon im Gespräch ausgeräumt werden kann. Kommt man damit nicht weiter, sollte Widerspruch gegen die Ablehnung der beantragten Leistung eingelegt werden.

 

Wichtig ist, dass der Widerspruch an eine Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides gebunden ist. Damit die Frist nicht versäumt wird, empfiehlt es sich, zunächst nur Widerspruch einzulegen und eine Begründung zu einem späteren Zeitpunkt anzukündigen. So kann bspw. formuliert werden

 

„Gegen die Entscheidung vom ........ lege ich Widerspruch ein. Ich bin der Ansicht, dass mir ............. doch zusteht. Die Begründung werde ich nachreichen. Ich bitte um Eingangsbestätigung.“

 

Damit wird erreicht, dass sich die Behörde noch einmal mit dem Anliegen des Bürgers befasst. Der Widerspruch kostet nichts und ist auch ohne jedes Risiko. Für die Begründung können weitere medizinische Befundberichte etc. vorgelegt werde, die den Anspruch untermauern. Um überzeugend begründen zu können, empfiehlt es sich auch, sachkundige Beratung, bspw. durch einen Sozialverband, Selbsthilfegruppe oder Anwalt in Anspruch zu nehmen.

Das Anliegen wird von der Behörde noch einmal geprüft. Ist sie danach der Ansicht, dass der Anspruch tatsächlich bestand, hilft sie dem Widerspruch ab. Das bedeutet, dass sie die beantragte Leistung gewährt. Überzeugt die Behörde auch bei nochmaliger Prüfung und weiterer Begründung die Argumentation nicht, wird sie den Widerspruch zurückweisen. Das Verfahren ist durch Erlass des Widerspruchsbescheides abgeschlossen.

 

Die Klageerhebung

Jetzt kann nur noch Klage erhoben werden. Wichtig ist, dass die Klage innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheides beim Sozialgericht eingegangen sein muss.

 

Die Klage kann man selber führen. Es reicht zunächst ein formloses Schreiben an das Gericht. Am Ende des Widerspruchsbescheides steht, wo die Klage zu erheben ist und welche Adresse das Gericht hat. Das Schreiben kann sinngemäß lauten:

 

„Gegen den Bescheid der ........... vom ............ und den Widerspruchsbescheid vom ................., mit dem mein Antrag abgelehnt wurde, erhebe ich Klage.

Ich meine, dass mir der Anspruch zusteht und bitte, den/die .............................. entsprechend zu verurteilen. Eine weitere Begründung werde ich nachreichen.“

 

Die Sozialgerichte haben auch eine Rechtsantragstellung. Sie gibt Hilfe bei der Formulierung und Begründung der Klage. Die Prozessführung kann auch durch einen Rechtsanwalt oder zugelassenen Rechtsbeistand, Gewerkschaften oder sozial- oder berufspolitische Verbände erfolgen.

 

Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage, gibt der Klageschrift ein Aktenzeichen, unter dem der Vorgang geführt wird. Alles Weitere veranlasst dann das Gericht.

 

Gang des  Klageverfahrens

Das Gericht ist nach dem Gesetz zur Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet. Natürlich kann das nicht ohne Mithilfe der Beteiligten geschehen. So wird zu Anfang eines Klageverfahrens i. d. R. ein Fragebogen verschickt, mit dem der Kläger gebeten wird, Angaben zu den behandelnden Ärzte etc. zu machen und diese Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. Das hat den Zweck, dass das Gericht dort Befundberichte anfordern kann, aus denen es sich ein Bild darüber machen kann, ob der Anspruch zusteht oder nicht.

 

Sind die Befundberichte nicht aussagekräftig, kann das Gericht ein Sachverständigengutachten einholen. Solche Gutachten werden durch neutrale, d. h. bei Gericht bekannte Ärzte oder Pflegefachkräfte erstellt. Das Gericht ernennt den Sachverständigen und setzt auch die Fragen fest, die er zu beantworten hat. Hiervon und von dem später erstellten Gutachten erhalten die Parteien eine Kopie. War das Gutachten für den Kläger nicht positiv, kann er bei Gericht beantragen, dass ein Gutachten von einem Arzt seines Vertrauens eingeholt wird. Hierfür dürfen die Gutachter einen Kostenvorschuss verlangen. Die Kosten müssen ggf. endgültig getragen werden, falls das Gericht keine andere Entscheidung trifft.

 

Hat das Gericht soweit den Sachverhalt ausreichend ermittelt, kann es einen Termin zur Erörterung des Sachverhaltes (Erörterungstermin) ansetzen. Er kann kombiniert werden mit einer Beweisaufnahme, d. h. z. B. der Vernehmung von Zeugen zu einem bestimmten Thema. In einem Erörterungstermin legt das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage dar. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, in diesem Termin die Sache ausführlich zu besprechen. Danach kann der Anspruch von der Gegenseite anerkannt oder die Klage vom Kläger zurückgenommen werden. In der Regel endet ein Erörterungstermin aber mit dem Abschluss eines einvernehmlichen Vergleichs.

 

Eine andere Möglichkeit zur Beendigung des Verfahrens ist der Erlass eines Gerichtsbescheides. Dieser Weg wird dann gewählt, wenn kein Erörterungsbedarf besteht, der Sachverhalt geklärt ist und auch keine rechtlich problematischen Fragen anstehen.

 

Endet das Verfahren weder durch Erörterungstermin noch auf schriftlichem Weg, lädt das Gericht zu einem Verhandlungstermin. In der Verhandlung sind ein Berufsrichter und zwei Laienrichtern anwesend. Die Laienrichter sind ehrenamtliche Richter, die u. a. aus dem Kreis der Versicherten, der Versorgungsberechtigten und der Arbeitgeber stammen. Sie üben das Amt mit genau den Rechten aus, wie sie auch der Berufsrichter hat. Der Berufsrichter und die ehrenamtlichen Richter entscheiden unabhängig nach Recht und Gesetz, d. h. weisungsungebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit verpflichtet.

 

Zunächst informiert der Berufsrichter die Laienrichter über den Sachverhalt, d. h. über das, was beantragt wurde, was die Ermittlungen bisher ergeben haben und welche Gutachten eingeholt wurden. Dann erhält jede Partei die Gelegenheit zur Äußerung. Ebenso wie im Erörterungstermin kann das Verfahren durch Anerkenntnis, Klagerücknahme oder Abschluss eines einvernehmlichen Vergleichs beendet werden. Kommt  weder das eine noch das andere in Betracht, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Nach der Beratung wird ein Urteil verkündet. Es wird kurz mündlich begründet und später schriftlich abgefasst.

 

Ebenso wie der Ablehnungsbescheid und der Widerspruchsbescheid, ist auch das Urteil mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Aus ihr ergibt sich, ob gegen die Entscheidung des Gerichts ein Rechtsmittel eingelegt werden kann und wenn ja innerhalb welcher Frist und bei welcher Stelle das geschehen muss.

 

Das Berufungsverfahren

Zuständig ist dann das Landessozialgericht. Ebenso wie das Sozialgericht ermittelt das Berufungsgericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es kann die Ärzte und andere Stellen befragen, einen Erörterungstermin bzw. Verhandlungstermin ansetzen.

 

Beim Landessozialgericht entscheidet der zuständige Senat. Der Senat ist anders als die Kammer beim Sozialgericht mit drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt. Erlässt das Landessozialgericht ein Urteil, ergibt sich auch hier wieder aus dem Urteil, ob und wenn ja, welche Rechtsmittel in welcher Frist gegen die Entscheidung eingelegt werden können. Hier gibt es nur die Revision bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundessozialgericht.

 

Die Kosten

Wer als Versicherter, Leistungsempfänger oder behinderter Mensch am Verfahren beteiligt ist, muss vor dem Sozialgericht keine Gerichtskosten zahlen. Wer im Prozess unterliegt, muss auch nur seine eigenen Kosten zahlen, falls er sich einen Rechtsbeistand auserwählt hat. Wer weder rechtsschutzversichert ist noch über die finanziellen Mittel verfügt, einen Anwalt selber zu bezahlen, kann Prozesskostenhilfe beantragen. Das Gericht prüft nicht nur die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers, sondern auch die Erfolgsaussichten in der Sache selbst. Bejaht es sie, ordnet das Gericht dem Antragsteller einen Anwalt bei. Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, kann die einmal bewilligte Prozesskostenhilfe allerdings auch wieder aufgehoben werden.

 

Resümee

Das Sozialgerichtsverfahren ist sehr bürgerfreundlich. Es besteht kein Grund, Angst vor dem Gericht zu haben.



 


Verfasser:
Rechtsanwältin Anja Bollmann

Stand: 30.10.2006