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Wichtige
Änderung zur Erwerbsminderungsrente
Der
Bundesrat hat am
15.02.2008
dem „7. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ zugestimmt. Mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes ändert sich rückwirkend zum
Jahresanfang die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für langjährig
Versicherte (Arbeitslosengeld I) und die Hinzuverdienstgrenze
für Personen, die eine vorgezogenen Altersrente oder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe
in Anspruch nehmen.
Renten
gehen im allgemeinen davon aus, dass sie neben dem Bezug der Rente
eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben dürfen. Daher
kam es in der Vergangenheit in vielen Fällen zu einer
Überzahlung der Rente, da die Hinzuverdienstgrenze
für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 1/7 der Bezugsgröße
(2008 = € 355,00) betrug. Das war für viele Rentner nicht
nachvollziehbar und ist rückwirkend
zum
01.01.2008
geändert worden und beträgt für das gesamte Bundesgebiet für
Bezieher einer Altersrente und einer Rente wegen voller
Erwerbsminderung einheitlich € 400,00.
Gleichzeitig
hat sich mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher
einer Vollrente auch die Hinzuverdienstgrenze für die Bezieher
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente
wegen voller Erwerbsminderung auf mind. € 400,00 erhöht. Die
Hinzuverdienstgrenzen haben sich wie folgt geändert:
Hinzuverdienstgrenze
bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:
a)
in voller Höhe das 0,23-fache anstatt das 20,7-fache und
b)
in Höhe der Hälfte des 0,28-fache anstatt das 25,8-fache.
Die
Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung:
a)
in Höhe von ¾ das 0,17-fache anstatt das 15,6-fache,
b)
in Höhe der Hälfte das 0,34-fache anstatt das 20,7-fache
und
c)
in Höhe von 1/3 das 0,42-fache anstatt das 25,8-fache.
Der
monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der
Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Rente
wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, mind. jedoch mit 1,5
Entgeltpunkten.
Verfasst
am:
25.03.2008
durch:
Rechtsanwältin
Anja Bollmann
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