Diverse Neuerungen:

 

Wichtige Änderung zur Erwerbsminderungsrente

 

Der Bundesrat hat am 15.02.2008 dem „7. Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ zugestimmt. Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ändert sich rückwirkend zum Jahresanfang die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes für langjährig Versicherte (Arbeitslosengeld I) und die Hinzuverdienstgrenze für Personen, die eine vorgezogenen Altersrente oder eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe in Anspruch nehmen.

 

Renten gehen im allgemeinen davon aus, dass sie neben dem Bezug der Rente eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben dürfen. Daher kam es in der Vergangenheit in vielen Fällen zu einer  Überzahlung der Rente, da die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 1/7 der Bezugsgröße (2008 = € 355,00) betrug. Das war für viele Rentner nicht nachvollziehbar und ist rückwirkend zum 01.01.2008 geändert worden und beträgt für das gesamte Bundesgebiet für Bezieher einer Altersrente und einer Rente wegen voller Erwerbsminderung einheitlich € 400,00.

 

Gleichzeitig hat sich mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer Vollrente auch die Hinzuverdienstgrenze für die Bezieher einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Teilrente wegen voller Erwerbsminderung auf mind. € 400,00 erhöht. Die Hinzuverdienstgrenzen haben sich wie folgt geändert:

 

Hinzuverdienstgrenze bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung:

a)      in voller Höhe das 0,23-fache anstatt das 20,7-fache und

b)     in Höhe der Hälfte des 0,28-fache anstatt das 25,8-fache.

 

Die Hinzuverdienstgrenze für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung:

a)      in Höhe von ¾ das 0,17-fache anstatt das 15,6-fache,

b)     in Höhe der Hälfte das 0,34-fache anstatt das 20,7-fache und

c)      in Höhe von 1/3 das 0,42-fache anstatt das 25,8-fache.

 

Der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, mind. jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

 

 

Verfasst am:    25.03.2008 durch:

Rechtsanwältin
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