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Wussten
Sie, dass zum 01.01.2008 ein Rechtsanspruch auf das Persönliche
Budget besteht?
Bisher
erbringen die meisten Rehabilitationsträger die Leistungen zur
Teilhabe als Sachleistungen. Die Leistungsform des Persönlichen
Budgets wurde durch § 17 Abs. 2 SGB IX mit dem 9. Buch
Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 01.07.2001 eingeführt und bis zum
31.12.2007 erprobt. Bei dem Persönlichen Budget erhalten
Leistungsempfänger jetzt anstelle von Dienst- oder Sachleistungen
ein eigenes Budget. Damit sollen behinderte Menschen künftig
eigenverantwortlich, selbstständig und selbstbestimmt die
Leistungen „einkaufen“, die für ihre Versorgung erforderlich
sind. In der Budgetverordnung sind Einzelheiten des Verfahrens
geregelt.
Wussten
Sie, dass die schwer errungene Unterhaltsreform zum 01.01.2008 in
Kraft getreten ist?
Der
Reform liegt eine veränderte Familiensicht zugrunde, was u. a.
durch eine neue Rangordnung der Unterhaltsansprüche zum Ausdruck
kommt. Wegen der Einzelheiten vgl. Artikel „Neue Regeln im
Unterhaltsrecht“, Blickpunkte 2/07. Seit
Jahresanfang gilt jetzt bundesweit die Düsseldorfer Tabelle. Sie
ist eine Richtschnur für die Unterhalthöhe.
Wussten
Sie, dass durch die Reform des Versicherungsvertragsrechts zum
01.01.2008 die Rechte der Versicherten bei Abschluss einer
Versicherung deutlich gestärkt wurden?
Künftig
müssen die Versicherer die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines
Vertrages umfassender beraten und informieren. Das Gespräch ist
anschließend zu dokumentieren. Will der Versicherungsnehmer bspw.
einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, muss er künftig auch
auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag auch ohne Prämienzahlung
fortzusetzen.
Vor
Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer nur noch die Umstände
anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform ausdrücklich
fragt. Damit hat nicht mehr der Versicherungsnehmer das Risiko einer
Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko
erheblich ist.
Nur
dann, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben im
Versicherungsvertrag gemacht hat, ist der Versicherer zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt. Sonst kann der Vertrag nur mit Wirkung für
die Zukunft gekündigt oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen
verlangt werden.
Künftig
haben nicht nur Verbraucher, sondern auch Handwerker und
Freiberufler das Recht, den Vertrag binnen zwei Wochen, bzw.
innerhalb 30 Tagen bei einer Lebensversicherung zu widerrufen. Die
Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer sämtliche
Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt hat. Bei grob
fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen
vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten konnte der
Versicherer bisher die Leistung vollständig versagen. Jetzt richten
sich die Folgen eines Verstoßes nach dem Grad des Verschuldens.
Schuldete
der Versicherungsnehmer bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag
bisher noch die volle Jahresprämie, ist sie seit Jahresanfang nur
noch bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages zu zahlen.
Ersatzlos
gestrichen wurde die Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer seinen
Anspruch auf Versicherungsleistungen binnen sechs Monaten
gerichtlich geltend gemacht haben muss, nachdem der Versicherer die
Leistung schriftlich abgelehnt hat.
Modernisiert
wurde das Recht der Lebensversicherung. Die Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Mindeststückkaufwerten und
des Bundesverfassungsgerichts zur Überschussbeteiligung in der
Lebensversicherung wurden entsprechend eingearbeitet. Das neue
Versicherungsvertragsgesetz gilt für alle nach dem 01.01.2008
abgeschlossenen Versicherungsverträge, mit Ausnahme der Neuregelung
der Berechnung der Rückkaufswerte, aber auch für Altverträge.
Wussten
Sie, dass die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche
Kranken- und Pflegeversicherung jetzt in drei aufeinander folgenden
Jahren überschritten werden muss?
Erst,
wenn das Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren über
48.150,00 € jährlich liegt, kann in die private
Krankenversicherung gewechselt werden.
Wussten
Sie, dass ältere Arbeitnehmer künftig länger Arbeitslosengeld I (ALG
I) erhalten?
Rückwirkend
zum 01.012008 tritt die gesetzliche Regelung in Kraft, nach dem das
Arbeitslosengeld I für über 50-jährige länger gezahlt wird. Für
Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahre erhöht sich die maximale
Bezugsdauer des ALG I auf 15 Monate. Das setzt eine
Vorversicherungszeit von 30 Monaten voraus. Ab 55 Jahren verlängert
sich die Zahldauer auf 18 Monate, wenn 36 Monate
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor Arbeitslosigkeit
nachgewiesen werden können. Ab 58 Jahren erhöht sich der Anspruch
auf die Höchstdauer von 24 Monaten, vorausgesetzt 48 Monate
Vorversicherungszeit können nachgewiesen werden.
Das
Gesetz sieht auch vor, dass die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher
einer vollen Erwerbsminderungsrentner rückwirkend ab dem 01.01.2008
€ 400,- beträgt.
Mit
dem gleichzeitig beschlossenen Gesetz gegen Zwangsverrentung wird
sichergestellt, dass Arbeitslosengeld- II-Beziehern bis zum 63.
Lebensjahr keine Frühverrentung mit Abschlägen zugemutet werden
kann.
Wussten
Sie, dass der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % in der GKV rechtmäßig
ist?
Seit
Juli 2005 müssen gesetzlich Krankenversicherte einen Sonderbeitrag
von 0,9 % des Bruttogehaltes zahlen. Ursprünglich war geplant,
einen Teil des Sonderbeitrages zur Finanzierung des Krankengeldes zu
erheben. Das stellt einen Nachteil für Rentner dar, die keinen
Anspruch auf Krankengeld haben. Nach Beurteilung des
Bundessozialgerichts (Urteil
vom 18.07.2007, Az. B 12 R 21/06 R), ist der zusätzliche
Beitrag nicht zweckgebunden, sondern ein Beitrag zur Finanzierung
der Aufgaben der Krankenversicherung insgesamt. Hinsichtlich der
Rentner liege daher auch kein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz vor, da diese weiterhin Beiträge nach den
Beitragssätzen zahlen müssen, die auch für Arbeitnehmer mit
Anspruch auf Krankengeld gelten.
Wussten
Sie, dass die Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß
ist?
Eltern
erhalten für Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren sind anstelle
des bisherigen Erziehungsgeldes nun Elterngeld. Auf die Klage von
Elternpaaren, deren Kinder am 12.09.2006, 29.11.2006 und 31.12.2006
geboren waren, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass
die Stichtagsregelung (01.01.2007) nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (Urteil
vom 23.01.2008, Az. B 10 EG 3/07 R, B 10 EG 4/07 R, B 10 EG 5/07 R).
Wussten
Sie, dass die Kündigungsfrist eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
bei Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes erst mit
Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft?
Kündigt
ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis
seiner Schwerbehinderteneigenschaft, muss er zunächst die
Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einholen. Fehlt die
Zustimmung, beginnt die dreiwöchige Kündigungsfrist nach § 4 Satz
1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst ab der Bekanntgabe der
Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.
Wussten
Sie, dass Kontoabfragen durch die Sozialbehörden teilweise
verfassungswidrig sind?
§
93 Abs. 8 AO (Abgabenordnung) regelt die Erhebung von
Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Die Vorschrift
legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von
Kontostammdaten stellen können und die Aufgaben, denen solche
Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. Es liegt
ein Bestimmtheitsmangel vor. Bis zum 31.05.2008 muss der Gesetzgeber
eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vorschrift vorlegen. Bis
dahin ist die Regelung anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass
Abrufersuchen allein zu dem Zweck zulässig sind, die
Leistungsberechtigten für die im Anwendungserlass des
Bundesministeriums für Finanzen vom 10.03.2005 genannten
Sozialleistungen zu prüfen (BverfG
Beschluss 13. Juni 2007, – 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR
603/05 –).
Wussten
Sie, dass das Bundessozialgericht über berücksichtigungsfähige
Posten bei Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen
chronisch Kranker entschieden hat?
Nach
§ 62 SGB V ist für die Ermittlung der Belastungsgrenze auf
„Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“ abzustellen. Das
Bundessozialgericht hat entschieden, dass dabei die zur Erzielung
von Mieteinnahmen erforderlichen Werbungskosten als Abzugskosten zu
berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die steuerlich berücksichtigungsfähige
Absetzung für Abnutzung (AfA). „Zum Lebensunterhalt“ steht dem
Versicherten nur das zu, was nach Saldierung von Einnahmen und zu
deren Erwirtschaftung erforderlichen Aufwendungen verbleibt (BSG,
Urteil vom 19.09.2007, Az. B 1 KR 7/07 R).
Verfasst
am:
31.03.2008
durch:
Rechtsanwältin
Anja Bollmann
Jakobstraße
113
51465
Bergisch Gladbach
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www.Anja-Bollmann.de
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