Diverse Neuerungen:

 

Wussten Sie, dass zum 01.01.2008 ein Rechtsanspruch auf das Persönliche Budget besteht?

 

Bisher erbringen die meisten Rehabilitationsträger die Leistungen zur Teilhabe als Sachleistungen. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets wurde durch § 17 Abs. 2 SGB IX mit dem 9. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) zum 01.07.2001 eingeführt und bis zum 31.12.2007 erprobt. Bei dem Persönlichen Budget erhalten Leistungsempfänger jetzt anstelle von Dienst- oder Sachleistungen ein eigenes Budget. Damit sollen behinderte Menschen künftig eigenverantwortlich, selbstständig und selbstbestimmt die Leistungen „einkaufen“, die für ihre Versorgung erforderlich sind. In der Budgetverordnung sind Einzelheiten des Verfahrens geregelt.

 

 

Wussten Sie, dass die schwer errungene Unterhaltsreform zum 01.01.2008 in Kraft getreten ist?

 

Der Reform liegt eine veränderte Familiensicht zugrunde, was u. a. durch eine neue Rangordnung der Unterhaltsansprüche zum Ausdruck kommt. Wegen der Einzelheiten vgl. Artikel „Neue Regeln im Unterhaltsrecht“, Blickpunkte 2/07.  Seit Jahresanfang gilt jetzt bundesweit die Düsseldorfer Tabelle. Sie ist eine Richtschnur für die Unterhalthöhe.

 

 

Wussten Sie, dass durch die Reform des Versicherungsvertragsrechts zum 01.01.2008 die Rechte der Versicherten bei Abschluss einer Versicherung deutlich gestärkt wurden?

 

Künftig müssen die Versicherer die Versicherungsnehmer vor Abschluss eines Vertrages umfassender beraten und informieren. Das Gespräch ist anschließend zu dokumentieren. Will der Versicherungsnehmer bspw. einen Lebensversicherungsvertrag kündigen, muss er künftig auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden, den Vertrag auch ohne Prämienzahlung fortzusetzen.

 

Vor Vertragsschluss muss der Versicherungsnehmer nur noch die Umstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform ausdrücklich fragt. Damit hat nicht mehr der Versicherungsnehmer das Risiko einer Fehleinschätzung, ob ein Umstand für das versicherte Risiko erheblich ist.

 

Nur dann, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich falsche Angaben im Versicherungsvertrag gemacht hat, ist der Versicherer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Sonst kann der Vertrag nur mit Wirkung für die Zukunft gekündigt oder die Fortsetzung zu anderen Bedingungen verlangt werden.

 

Künftig haben nicht nur Verbraucher, sondern auch Handwerker und Freiberufler das Recht, den Vertrag binnen zwei Wochen, bzw. innerhalb 30 Tagen bei einer Lebensversicherung zu widerrufen. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Versicherungsnehmer sämtliche Vertragsbedingungen und Informationen übermittelt hat. Bei grob fahrlässigen Verstößen des Versicherungsnehmers gegen vertragliche Pflichten oder andere Obliegenheiten konnte der Versicherer bisher die Leistung vollständig versagen. Jetzt richten sich die Folgen eines Verstoßes nach dem Grad des Verschuldens.

 

Schuldete der Versicherungsnehmer bei Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag bisher noch die volle Jahresprämie, ist sie seit Jahresanfang nur noch bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages zu zahlen.

 

Ersatzlos gestrichen wurde die Vorschrift, dass der Versicherungsnehmer seinen Anspruch auf Versicherungsleistungen binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht haben muss, nachdem der Versicherer die Leistung schriftlich abgelehnt hat.

 

Modernisiert wurde das Recht der Lebensversicherung. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Berechnung von Mindeststückkaufwerten und des Bundesverfassungsgerichts zur Überschussbeteiligung in der Lebensversicherung wurden entsprechend eingearbeitet. Das neue Versicherungsvertragsgesetz gilt für alle nach dem 01.01.2008 abgeschlossenen Versicherungsverträge, mit Ausnahme der Neuregelung der Berechnung der Rückkaufswerte, aber auch für Altverträge.

 

 

Wussten Sie, dass die Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung jetzt in drei aufeinander folgenden Jahren überschritten werden muss?

 

Erst, wenn das Einkommen in drei aufeinander folgenden Jahren über 48.150,00 € jährlich liegt, kann in die private Krankenversicherung gewechselt werden.

 

 

 

Wussten Sie, dass ältere Arbeitnehmer künftig länger Arbeitslosengeld I (ALG I) erhalten?

 

Rückwirkend zum 01.012008 tritt die gesetzliche Regelung in Kraft, nach dem das Arbeitslosengeld I für über 50-jährige länger gezahlt wird. Für Arbeitslose im Alter von 50 bis 54 Jahre erhöht sich die maximale Bezugsdauer des ALG I auf 15 Monate. Das setzt eine Vorversicherungszeit von 30 Monaten voraus. Ab 55 Jahren verlängert sich die Zahldauer auf 18 Monate, wenn 36 Monate sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor Arbeitslosigkeit nachgewiesen werden können. Ab 58 Jahren erhöht sich der Anspruch auf die Höchstdauer von 24 Monaten, vorausgesetzt 48 Monate Vorversicherungszeit können nachgewiesen werden.

 

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrentner rückwirkend ab dem 01.01.2008 € 400,- beträgt.

 

Mit dem gleichzeitig beschlossenen Gesetz gegen Zwangsverrentung wird sichergestellt, dass Arbeitslosengeld- II-Beziehern bis zum 63. Lebensjahr keine Frühverrentung mit Abschlägen zugemutet werden kann.

 

 

 

Wussten Sie, dass der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % in der GKV rechtmäßig ist?

 

Seit Juli 2005 müssen gesetzlich Krankenversicherte einen Sonderbeitrag von 0,9 % des Bruttogehaltes zahlen. Ursprünglich war geplant, einen Teil des Sonderbeitrages zur Finanzierung des Krankengeldes zu erheben. Das stellt einen Nachteil für Rentner dar, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Nach Beurteilung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 18.07.2007, Az. B 12 R 21/06 R), ist der zusätzliche Beitrag nicht zweckgebunden, sondern ein Beitrag zur Finanzierung der Aufgaben der Krankenversicherung insgesamt. Hinsichtlich der Rentner liege daher auch kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, da diese weiterhin Beiträge nach den Beitragssätzen zahlen müssen, die auch für Arbeitnehmer mit Anspruch auf Krankengeld gelten.

 

 

Wussten Sie, dass die Stichtagsregelung für Elterngeld verfassungsgemäß ist?

 

Eltern erhalten für Kinder, die ab dem 01.01.2007 geboren sind anstelle des bisherigen Erziehungsgeldes nun Elterngeld. Auf die Klage von Elternpaaren, deren Kinder am 12.09.2006, 29.11.2006 und 31.12.2006 geboren waren, hat das Bundessozialgericht jetzt entschieden, dass die Stichtagsregelung (01.01.2007) nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (Urteil vom 23.01.2008, Az. B 10 EG 3/07 R, B 10 EG 4/07 R, B 10 EG 5/07 R).

 

 

 

Wussten Sie, dass die Kündigungsfrist eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes erst mit Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer läuft?

 

Kündigt ein Arbeitgeber einem schwerbehinderten Arbeitnehmer in Kenntnis seiner Schwerbehinderteneigenschaft, muss er zunächst die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung einholen. Fehlt die Zustimmung, beginnt die dreiwöchige Kündigungsfrist nach § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst ab der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer.

 

 

 

Wussten Sie, dass Kontoabfragen durch die Sozialbehörden teilweise verfassungswidrig sind?

 

§ 93 Abs. 8 AO (Abgabenordnung) regelt die Erhebung von Kontostammdaten in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Die Vorschrift legt den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest. Es liegt ein Bestimmtheitsmangel vor. Bis zum 31.05.2008 muss der Gesetzgeber eine verfassungsgemäße Neuregelung der Vorschrift vorlegen. Bis dahin ist die Regelung anwendbar, allerdings mit der Maßgabe, dass Abrufersuchen allein zu dem Zweck zulässig sind, die Leistungsberechtigten für die im Anwendungserlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 10.03.2005 genannten Sozialleistungen zu prüfen (BverfG Beschluss 13. Juni 2007, – 1 BvR 1550/03; 1 BvR 2357/04; 1 BvR 603/05 –).

 

 

 

Wussten Sie, dass das Bundessozialgericht über berücksichtigungsfähige Posten bei Ermittlung der Belastungsgrenze für Zuzahlungen chronisch Kranker entschieden hat?

 

Nach § 62 SGB V ist für die Ermittlung der Belastungsgrenze auf „Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt“ abzustellen. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dabei die zur Erzielung von Mieteinnahmen erforderlichen Werbungskosten als Abzugskosten zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für die steuerlich berücksichtigungsfähige Absetzung für Abnutzung (AfA). „Zum Lebensunterhalt“ steht dem Versicherten nur das zu, was nach Saldierung von Einnahmen und zu deren Erwirtschaftung erforderlichen Aufwendungen verbleibt (BSG, Urteil vom 19.09.2007, Az. B 1 KR 7/07 R).

 

 

 

Verfasst am:           31.03.2008 durch:

Rechtsanwältin Anja Bollmann

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