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Interessantes
und Neues vom Bundessozialgericht, August 2008
Änderung
bei den Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen
Die
Reform der Pflegeversicherung durch das
Pflegeweiterentwicklungsgesetz (siehe Artikel Blickpunkt 2/08, Seite
6 ff) stärkt die ambulante Pflege. Wer einen anderen pflegt gibt
dadurch meist seine eigene Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise auf
bzw. ist gehindert, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das
bedeutet Verluste in der eigenen Altersversorgung. Deshalb sind die
Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen, bei denen
eine private Pflegeversicherung besteht, gesetzlich verpflichtet, für
die Pflegeperson Beiträge in die Rentenversicherung zu zahlen.
In
den Genuss dieser Verbesserung der sozialen Sicherung kommen aber
nur Pflegepersonen, die die Pflege nicht erwerbsmäßig ausüben und
mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegen. Sie dürfen neben der
Pflege nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich einer Beschäftigung
nachgehen. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellt bei der
Prüfung der Pflegebedürftigkeit fest, ob die Voraussetzungen erfüllt
sind.
Die
Pflegetätigkeit wird also wie eine Berufstätigkeit angesehen. Die
Höhe der Beiträge ist gestaffelt danach, wie viele Stunden
gepflegt wird. Dabei wird unterschieden zwischen 14, 21 und 28
Stunden. Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht, dass sich Pflege
lohnen kann. Die monatliche Bruttorente für ein Jahr ehrenamtliche
Pflege liegt zwischen 6,-- € und 21,00 €.
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Werte
für die Zeit vom 1.1. – 31.12.2008 – alte Bundesländer
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Stufe
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Mindestpflegezeit
pro
Woche
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Beitragspflichtiges
Entgelt
pro Jahr
|
Monatl.
Beitragshöhe
|
Monatl.
Brutto-
Rente
für 1 Jahr
Ehrenamtl.
Pflege
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I
|
14
Stunden
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7.952,04
€
|
131,87
€
|
6,94
€
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|
II
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14
Stunden
|
10.602,60
€
|
175,83
€
|
9,26
€
|
|
II
|
21
Stunden
|
15.903,96
€
|
263,74
€
|
13,89
€
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|
III
|
14
Stunden
|
11.928,00
€
|
197,81
€
|
10,42
€
|
|
III
|
21
Stunden
|
17.892,00
€
|
296,71
€
|
15,62
€
|
|
III
|
28
Stunden
|
23.856,00
€
|
395,61
€
|
20,83
€
|
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Werte
für die Zeit vom 1.1. – 31.12.2008 – neue Bundesländer
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|
Stufe
|
Mindestpflegezeit
pro
Woche
|
Beitragspflichtiges
Entgelt
pro Jahr
|
Monatl.
Beitragshöhe
|
Monatl.
Brutto-
Rente
für 1 Jahr
Ehrenamtl.
Pflege
|
|
I
|
14
Stunden
|
6.720,00 €
|
111,44
€
|
6,10
€
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|
II
|
14
Stunden
|
8.959,98
€
|
148,59
€
|
8,13
€
|
|
II
|
21
Stunden
|
13.439,99
€
|
222,88
€
|
12,20
€
|
|
III
|
14
Stunden
|
10.080,00
€
|
167,16
€
|
9,15
€
|
|
III
|
21
Stunden
|
15.120,00
€
|
250,54
€
|
13,72
€
|
|
III
|
28
Stunden
|
20.160,00
€
|
334,32
€
|
18,30
€
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Leistungen
für Warmwasserbereitung und Strom bei ALG II (Hartz IV)
Im
zu entscheidenden Fall hatte der Grundsicherungsträger von den
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einen Betrag von 9,00 € für
die Bereitung von Warmwasser, sowie 19,00 € für in der
Pauschalmiete enthaltene Stromkosten abgezogen. Als Begründung führte
er an, dass die Kosten für Haushaltsenergie bereits in der
Regelleistung enthalten seien. Das hat das Bundessozialgericht
(27.02.2008, Az. B 14/7 b AS 64/06 R) jetzt grundsätzlich bestätigt.
Damit können sie von den Kosten der Unterkunft abgezogen Ein Abzug
für Kosten der Haushaltsenergie sei insgesamt aber nur insoweit zulässig,
als diese bereits in der Regelleistung enthalten seien. Das sei in Höhe
von 20,71 € monatlich der Fall. Von diesem Betrag entfielen 6,22
€auf die Kosten der Warmwasserbereitung.
Betroffene
sollten ihre Bescheide darauf überprüfen, ob ggf. ein höherer
Betrag abgezogen worden ist und das dann beanstanden.
Keine Kürzung von ALG II (Hartz
IV) bei Verpflegung durch die Eltern
Das
Bundessozialgericht hatte sich im Juli d. J. mit der Frage zu
befassen, ob die Verpflegung, die ein ALG II-Bezieher im Haushalt
der Eltern erhält, Einkommen darstellt und damit als Einnahme
bedarfsmindernd zu berücksichtigen ist. Das Gericht hat die Frage
verneint (Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14 AS 46/07 R). Das
allerdings aber nur deswegen, weil im Jahr 2005 noch keine konkrete
Regelung für die Anrechnung bestand. Inzwischen sieht § 2 Abs. 5
ALG II-Verordnung vom 12.12.2007 vor, dass die Vollverpflegung im
Haushalt der Eltern als Einkommen zu berücksichtigen ist, d. h.
sich der Bedarf dadurch mindert.
Die
neue Regelung zur Anrechnung der Vollverpflegung ist rechtlich
kritisch zu sehen (siehe unten). Betroffene sollten daher gegen
entsprechende Bescheide Widerspruch einlegen.
Kürzung des ALG II (Hartz
IV) nach Verpflegung im Krankenhaus
Das
Bayerische Landessozialgericht war der Ansicht, dass durch die
Vollversorgung im Krankenhaus mit Krankenhausessen der
Verpflegungsbedarf eines Hartz IV-Empfängers teilweise abgedeckt
sei. Das Krankenhausessen stelle eine Einnahme dar und sei somit als
Einkommen zu berücksichtigen. Dem ist das Bundessozialgericht im
Urteil vom 18.06.2006 (B 14 AS 22/07 R) entgegengetreten. Das
Gericht hat entschieden, dass die Regelleistung zur Sicherung des
Lebensunterhaltes pauschalisierenden Charakter hat. Das schlösse
die Berücksichtigung eines individuell geringeren oder aber auch höheren
Bedarfs grundsätzlich aus.
Das
Urteil ist bereits vor der oben erwähnten, am 01.01.2008 in Kraft
getretenen Änderung der ALG II-Verordnung ergangen, in der ausdrücklich
geregelt ist, dass Vollverpflegung pauschal in Höhe von monatlich
35 % der Regelleistung als Einnahme zu berücksichtigen ist. Obwohl
nicht Gegenstand des Verfahrens, hat das Bundessozialgericht in der
mündlichen Urteilsbegründung deutliche Bedenken an der Rechtmäßigkeit
dieser Regelung geäußert. Jeder Betroffene, der sich einer stationären
Heilbehandlung unterziehen muss und dem der Regelsatz gekürzt wird,
ist daher gut beraten, gegen die Entscheidung Widerspruch
einzulegen, bis auch dazu eine Entscheidung des Bundessozialgerichts
vorliegt.
Endgültige Entscheidung zum
Abschlag bei Erwerbsminderungsrenten
In
2006 hat der 4. Senat mit einem bei den Rentenversicherungsträgern
sehr umstrittenen Urteil (16.05.2006, B 4 RA 22/05 R) entschieden,
dass die Kürzung des Zugangsfaktors bei Erwerbsminderungsrenten vor
dem 60. Lebensjahr nicht verfassungsgemäß sei. Daraufhin haben
viele Versicherte einen Überprüfungsantrag gestellt, in der
Hoffnung, eine höhere Rente zu erhalten. Die Rentenversicherungsträger
waren dem nicht gefolgt. Die Verfahren waren ruhend gestellt, da
noch andere Urteile des Bundessozialgerichts ausstanden. Diese sind
inzwischen ergangen.
Der
ebenfalls für die Rentenversicherung zuständige 13. Senat hatte
bereits mit Beschlüssen vom 26.06.2008 erklärt, dass er die
Absenkung des Zugangsfaktors vor dem 60. Lebensjahr des Versicherten
für zulässig halte.
Am
14.08.2008 hat der 5a. Senat des Bundessozialgerichts dann
seinerseits bestätigt, dass die Kürzung der
Erwerbsminderungsrenten um bis zu 10,8 % bei Inanspruchnahme der
Rente vor dem 60. Geburtstag zulässig sei. Zur Begründung wird
angeführt, dass auch die Altersrentner hohe Rentenabschläge bis zu
18 % hinzunehmen hätten, wenn sie vorzeitig in Rente gehen. Bei den
Erwerbsminderungsrentnern könne daher nichts anderes gelten. Der Überlegung,
dass deren Entscheidung zum Zeitpunkt der Rentenbeantragung nicht
freiwillig gewählt werden könne, sondern durch die
Krankheit/Behinderung vorgegeben sei, überzeugte das Gericht nicht.
Neben anderen Argumenten hieß es, dass von einer Willkür keine
Rede sei könne, da das Minus auf bis zu 10,8 % maximal begrenzt
sei.
Damit
ist die positive Entscheidung des 4. Senats quasi überstimmt und
die Abschläge bei Erwerbsminderungsrente für rechtmäßig erklärt.
Gleichwohl sollten Überprüfungsanträge oder Widersprüche bzw.
anhängige Klagen noch nicht für erledigt erklärt werden. Grund
dafür ist, dass das Urteil bisher nur mündlich begründet wurde
aber noch nicht schriftlich vorliegt. Das kann noch bis zu drei
Monaten dauern. Erst dann kann die endgültige Entscheidung darüber
getroffen werden, ob ein weiteres Vorgehen zur Klärung der
Rentenfrage noch möglich bzw. sinnvoll ist.
Verfasser: Rechtsanwältin Anja Bollmann
Stand: 15.08.2008 |