Diverse Neuerungen:

 

Sozialrechtliche und andere Neuerungen zum 01.01.2007

 

Übersicht über einige zum 01. Januar 2007 wirksam gewordene Änderungen und Neuregelungen für die Gebiete

 

Ø    Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende

Ø     Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

Ø     Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

Ø     Kinder, Kindergeld, Elterngeld

Ø     Steueränderungen

 

 

Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende

 

Beitragssatz Arbeitslosenversicherung

Zur Reduzierung der Lohnnebenkosten und Entlastung beitragspflichtiger Arbeitgeber und Arbeitnehmer wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 6,5 % auf 4,2 % gesenkt.

 

Absenkung Rentenversicherungsbeitrag für ALG-II-Bezieher

Entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag wurde der Beitrag für die gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II gesenkt. Statt der ursprünglichen 78,00 € pro Monat beträgt er jetzt 40,00 € pro Monat.

 

Unberechtigten Leistungsbezug verhindern

Um einen unberechtigten Leistungsbezug bei ALG II Empfängern zu verhindern, werden sie jetzt stärker in die Pflicht genommen. Das bedeutet, dass bei erster Pflichtverletzung eine Absenkung des ALG II um 30 % für drei Monate erfolgt und bei zweiter Pflichtverletzung um 60 %. Nach jeder weiteren Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld vollständig gestrichen. Erklärt sich der ALG II Empfänger nachträglich bereit, seiner Pflicht nachzukommen, kann der Träger den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 % abmildern.

 

Bei Jugendlichen ist bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Sanktion der Kosten der Unterkunft und Heizung möglich. Erklärt sich der Jugendliche nachträglich bereit, seiner Pflicht nachzukommen, können die Kosten für Unterkunft und Heizung sofort wieder übernommen werden. Damit soll eine Obdachlosigkeit bei Jugendlichen vermieden werden.

 

Vermittlungsgutschein bis 31.12.2007

Die Regelung über den Vermittlungsgutschein wird bis zum 31.12.2007 verlängert. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitssuchenden eingeschalteten privaten Vermittlers zu erfüllen. Voraussetzung ist allerdings, dass dieser den Arbeitssuchenden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt hat. Die Vergütung wird also nur im Erfolgsfall fällig. Sie ist gesetzlich auf 2.000,00 € begrenzt.

 

Beteiligung an Unterkunfts- und Heizungskosten

Die Unterkunfts- und Heizungskosten für ALG II Empfänger tragen die Kommunen. Sie erhalten jetzt einen Bundeszuschuss, durch den sichergestellt werden soll, dass die Kommungen wie gesetzlich festgelegt um jährlich 2,5 Milliarden Euro entlastet werden.

 

Anrechnung von SGB VIII-Pflegegeld

Das Pflegegeld nach SGB VIII (Kinder-/Jugendhilfe) wird als Einkommen im Sinne von § 11 SGB II gewertet, wenn es eine Anerkennung für den erzieherischen Einsatz darstellt. Anders als das Pflegegeld nach SGB XI (Pflegeversicherung) wird das Pflegegeld nach SGB VIII für die Betreuung und Erziehung von Pflegekindern gezahlt.

 

Der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wird wie folgt angerechnet:

 

·        für das erste und zweite Pflegekind keine Anrechnung auf das ALG II

·        für das dritte Kind Anrechnung zu 75 % als Einkommen

·        ab dem vierten Pflegekind Anrechnung in voller Höhe als Einkommen

 

Zuständigkeitserweiterung

Bisher war für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des SGB II allein die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung zuständig. Die Zuständigkeit wurde jetzt erweitert auf die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger.

 

Zuschuss für hilfebedürftige Auszubildende

Hilfebedürftige Auszubildende können einen Zuschuss erhalten, wenn die Leistungen der Ausbildungsförderung  nach  dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einschließlich Ausbildungsgeld nach SGB III für Unterkunft und Heizung nicht ausreichen. Der Zuschuss wird Auszubildenden gewährt, die

 

§    BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend berücksichtigt,

 

§    BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB II anspruchsberechtigt sind,

 

§    BAföG als Studenten im Haushalt der Eltern beziehen und Kosten für Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil nicht tragen können - insbesondere, wenn sie selbst hilfebedürftig sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,

 

§    Ausbildungsgeld beziehen, da diese gleichermaßen vom Anspruchsausschluss betroffen sind.

 

Voraussetzung für die Zuschussgewährung ist, dass dem Auszubildenden überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen und diese Kosten nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt bleiben.

 

Sozialversicherung, Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch

 

Beitragserhöhung in der gesetzlichen Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von 19,5 % auf 19,9 % und in der Knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 % angehoben worden.

 

Alterssicherung der Landwirte

In der Alterssicherung der Landwirte erhöht sich der Einheitsbeitrag von monatlich 199,00 € auf  204,00 € in den alten Bundesländern und von monatlich 168,00 € auf 176,00 € in den neuen Bundesländern.

Künstlersozialversicherung

In der Künstlersozialversicherung ist der Abgabensatz von 5,5 % auf 5,1 % abgesenkt worden.

 

Sozialversicherungs-Rechnungsgröße

Die sozialversicherungsrechtlichen Rechnungsgrößen, nach denen sich z. B. die Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze richten, wurden für das Jahr 2007 wie folgt festgesetzt:

 

Allgemeiner Rentenversicherungsbeitrag:

Beitragsbemessungsgrenze West:           5.250 €/Monat oder 63.000 €/Jahr

Beitragbemessungsgrenze Ost:    4.550 €/Monat oder 54.600 €/Jahr

 

Knappschaftliche Rentenversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze West:           6.450 €/Monat oder 77.400 €/Jahr

Beitragbemessungsgrenze Ost:    5.550 €/Monat oder 66.600 €/Jahr

 

Kranken- und Pflegeversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 3.562,50 €/Monat oder 42.750 €/Jahr

Versicherungspflichtgrenze bundeseinheitlich: 3.975,00€/Monat oder 47.700 €/Jahr

 

Bezugsgrößen 2007:

Bezugsgröße West:           2.450 €/Monat oder 29.400 € /Jahr

Bezugsgröße Ost   2.100 €/Monat oder 25.200 €/Jahr.

 

Bezugsgröße in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:

Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich: 2.450 €/Monat oder 29.400 €/Jahr

 

Nach der Bezugsgröße richtet sich z. B. die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei der Beitragsberechnung für versicherungspflichtige Selbstständige oder Pflegepersonen in der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

In der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Mindestbeitrag jetzt 79,60 €.

 

Die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II Bezieher ist von mtl. 400 Euro auf mtl. 205 Euro reduziert worden.

 

Neue Sachbezugswerte für 2007 und 2008

Die Sozialversicherungsentgeltverordnung fasst jetzt die Sachbezugs- und die Arbeitsentgeltverordnung zusammen. Inhaltlich sind keine Änderungen erfolgt. Geändert haben sich die Sachbezüge. Sie sind diesmal für zwei Jahre festgeschrieben worden.

 

Die Werte für Verpflegung sind von 202,70 €(2006) um 2,30 € auf 205 € für die Jahre 2007 und 2008 angehoben worden (Frühstück: 45 €, Mittag- und Abendverpflegung je 80 €. Lebt ein erwachsenes Kind in der Familie, werden für dieses Kind jetzt die gleichen Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt.

 

Bei den Werten für Unterkunft und Miete wurde für das gesamte Bundesgebiet ein neuer einheitlicher Wert festgesetzt. In den alten Bundesländern beträgt er jetzt 198 €. Dazu wurde er um 1,50 € und in den neuen Bundesländern um 10,06 € bzw. in 2008 um 5,94 € angehoben.

 

Die Werte für gemieteten Wohnraum wurden ebenfalls angehoben. Gegenüber den bisherigen Werten in den alten Bundesländern wurden sie um 0,05 € auf 3,45 € bundeseinheitlich und auf 2,80 € pro Quadratmeter für einfache Wohnungen festgelegt. In den neuen Bundesländern ergibt sich für 2007 eine Anhebung der Mietwerte um 0,20 € auf 3,35 € bzw. 2,72 € für einfache Wohnungen. Im Jahr 2008 steigen die Werte um weitere 0,10 € bzw. 0,08 €.

 

Belange behinderter Menschen und Sozialhilfe

 

Bundeseinheitlicher Regelsatz in der Sozialhilfe

Bei den aktuellen Neubemessungen der Regelsätze wurde jetzt eine gesamtdeutsche Verbraucherstruktur zugrunde gelegt und damit auf die bisherige Ost-West-Differenzierung verzichtet. Der Regelsatz beträgt 345 €. Die Länder legen auf dieser Grundlage ihre landesspezifischen Regelsätze fest.

 

Weihnachtsbeihilfe für Bewohner

Die Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ist künftig Bestandteil des Barbetrages, der hierzu um 1 Prozentpunkt von 26 % auf 27 % angehoben wird. Die Heimbewohner konnten die Leistung für das Jahr 2006 nicht in Anspruch nehmen, da die gesetzliche Änderung zeitlich später in Kraft getreten ist. Zum Ausgleich wird den Heimbewohnern eine einmalige Leistung für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens 36 €gewährt.

 

Heranziehung bei stationärer Betreuung eines Ehepartners

Ehepaare, bei denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit stationär betreut wird, kommen in den Genuss einer Änderung im 12. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Aufgrund der bestehenden Heranziehungsvorschrift waren solche Ehegatten bisher potentiell schlechter gestellt, bei denen das überwiegende Einkommen von dem weiter zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde. Jetzt werden alle Erwerbsbiografien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.

 

Kinder, Kindergeld und Elterngeld

 

Elterngeld

Elterngeld wird für alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder gezahlt. Das Elterngeld tritt an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Zwölf Monate erhalten Eltern 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des erzielenden Elternteils, höchstens 1.800 €. Zwei zusätzliche Partnermonate geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elterngeld zu nehmen.

 

Für nicht erwerbstätige Väter und Mütter gibt es ein Mindestelterngeld von 300 €. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeld erhöht.

 

Eine Anrechnung mit Sozialleistungen erfolgt erst ab einem Elterngeld oberhalb von 300 €. Das heißt, die 300 € werden nicht mit anderen staatlichen Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II, Wohngeld oder dem Kinderzuschlag verrechnet.

 

Die voraussichtliche Höhe des Elterngeldanspruchs kann mit dem „Elterngeldrechner“ auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/) berechnet werden.

 

Kindergeld, Gewährung von Kinderfreibeträgen

Kindergeld und Kinderfreibeträge werden für die Geburtsjahrgänge ab 1983 nicht mehr bis zum 27. sondern nur noch bis vor Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

 

Für Kinder der Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, die die Voraussetzungen für einen so genannten Verlängerungstatbestand erfüllen, gelten Übergangsregelungen.

 

Liegen die Voraussetzungen für das Kindergeld bzw. die Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages nicht mehr vor, kann die Unterhaltsleistung der Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Hat das Kind kein oder nur geringes Vermögen, gilt ein Höchstbetrag von 7.680 € pro Jahr. Eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes, die 624 € übersteigen, werden angerechnet.

 

Steueränderungen

 

19 % Mehrwert- und Versicherungssteuer

Die Mehrwertsteuer hat sich zum 01.01.2007 auf 19 % erhöht. Der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt weiterhin bspw. für Lebensmittel.

 

Die Versicherungssteuer hat sich ebenfalls auf 19 % erhöht. Sie gilt u. a. für private Haftpflichtversicherungen, sowie Kfz-Versicherungen.

 

Bei der Feuerversicherung steigt der Steuersatz auf 14 %, wodurch Wohngebäude- und Hausratversicherungen teurer werden. Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen sind von der Steuererhöhung gänzlich ausgenommen.

 

Pendlerpauschale

Für Fahrten mit dem Auto und mit der Bahn können nur noch Fernpendler, d. h. Pendler ab dem 21. Kilometer Kosten für den Weg zur Arbeit bzw. Betriebsstätte abrechnen. Die neue Regelung gilt auch für Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs. Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007 nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500,00 €. Die bisherige Entfernungspauschale wird aufgehoben.

 

Sparerfreibetrag

Für Verheiratete wird der Sparerfreibetrag von 2.740 € auf 1.500 € und für Ledige von 1.370 € auf 750 € abgesenkt. Damit werden künftig Steuern auf Zinsen ab einem niedrigeren Betrag fällig. Die Werbungskostenpauschale bleibt mit 51 € pro Person unverändert.

 

Spitzensteuersatz

Der Spitzensteuersatz ist von 42 % auf 45 % erhöht worden. Er beginnt ab einem zu versteuernden Privateinkommen über 250.000 € für Ledige und 500.000 € für Verheiratete.

 

Gesetz zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung

Seit dem 01.01.2007 sind Kinderbetreuungskosten steuerlich besser absetzbar. Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare können für jedes Kind bis zum 14. Geburtstag 2/3 aller Kosten, maximal 4.000 € und das ab dem ersten Euro geltend machen. Die Kosten werden als Werbungskosten berücksichtigt.

 

Für Einverdienerpaare und nicht erwerbstätige Alleinerziehende gilt, dass Betreuungskosten für Kinder zwischen dem 3.und dem 6. Lebensjahr zu 2/3 als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden können. Es gilt ein Höchstbetrag von 4.000 €. Zusätzlich können Kosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt angesetzt werden.

 

Nach der bisherigen Regelung waren Betreuungskosten erst abzugsfähig, wenn sie über 1.548 € lagen. Dann konnten auch nur 1.500 € geltend gemacht werden.

 

20 % der Arbeitskosten für Renovierung- und Modernisierungsarbeiten können private Haushalte bis zu einem Betrag von maximal 600 € absetzen.


Verfasser:
Rechtsanwältin Anja Bollmann

Stand: 01.01.2007