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Sozialrechtliche
und andere Neuerungen zum 01.01.2007
Übersicht über
einige zum 01. Januar 2007 wirksam gewordene Änderungen und
Neuregelungen für die Gebiete
Ø Arbeitsmarktpolitik,
Arbeitslosenversicherung und Grundsicherung für Arbeitssuchende
Ø
Sozialversicherung,
Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
Ø
Belange
behinderter Menschen und Sozialhilfe
Ø
Kinder,
Kindergeld, Elterngeld
Ø
Steueränderungen
Arbeitsmarktpolitik, Arbeitslosenversicherung und
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Beitragssatz
Arbeitslosenversicherung
Zur Reduzierung
der Lohnnebenkosten und Entlastung beitragspflichtiger Arbeitgeber
und Arbeitnehmer wurde der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung
von 6,5 % auf 4,2 % gesenkt.
Absenkung
Rentenversicherungsbeitrag für ALG-II-Bezieher
Entsprechend der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag wurde der Beitrag für die
gesetzliche Rentenversicherung der Bezieher von Arbeitslosengeld II
gesenkt. Statt der ursprünglichen 78,00 € pro Monat beträgt er
jetzt 40,00 € pro Monat.
Unberechtigten
Leistungsbezug verhindern
Um einen
unberechtigten Leistungsbezug bei ALG II Empfängern zu verhindern,
werden sie jetzt stärker in die Pflicht genommen. Das bedeutet,
dass bei erster Pflichtverletzung eine Absenkung des ALG II um 30 %
für drei Monate erfolgt und bei zweiter Pflichtverletzung um 60 %.
Nach jeder weiteren Pflichtverletzung wird das Arbeitslosengeld
vollständig gestrichen. Erklärt sich der ALG II Empfänger nachträglich
bereit, seiner Pflicht nachzukommen, kann der Träger den vollständigen
Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 % abmildern.
Bei Jugendlichen
ist bei wiederholter Pflichtverletzung auch die Sanktion der Kosten
der Unterkunft und Heizung möglich. Erklärt sich der Jugendliche
nachträglich bereit, seiner Pflicht nachzukommen, können die
Kosten für Unterkunft und Heizung sofort wieder übernommen werden.
Damit soll eine Obdachlosigkeit bei Jugendlichen vermieden werden.
Vermittlungsgutschein
bis 31.12.2007
Die Regelung über
den Vermittlungsgutschein wird bis zum 31.12.2007 verlängert. Mit
dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit,
den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitssuchenden eingeschalteten
privaten Vermittlers zu erfüllen. Voraussetzung ist allerdings,
dass dieser den Arbeitssuchenden in eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden vermittelt hat. Die Vergütung
wird also nur im Erfolgsfall fällig. Sie ist gesetzlich auf
2.000,00 € begrenzt.
Beteiligung
an Unterkunfts- und Heizungskosten
Die Unterkunfts-
und Heizungskosten für ALG II Empfänger tragen die Kommunen. Sie
erhalten jetzt einen Bundeszuschuss, durch den sichergestellt werden
soll, dass die Kommungen wie gesetzlich festgelegt um jährlich 2,5
Milliarden Euro entlastet werden.
Anrechnung
von SGB VIII-Pflegegeld
Das Pflegegeld
nach SGB VIII (Kinder-/Jugendhilfe) wird als Einkommen im Sinne von
§ 11 SGB II gewertet, wenn es eine Anerkennung für den
erzieherischen Einsatz darstellt. Anders als das Pflegegeld nach SGB
XI (Pflegeversicherung) wird das Pflegegeld nach SGB VIII für die
Betreuung und Erziehung von Pflegekindern gezahlt.
Der Teil des
Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gezahlt wird, wird
wie folgt angerechnet:
·
für das erste und
zweite Pflegekind keine Anrechnung auf das ALG II
·
für
das dritte Kind Anrechnung zu 75 % als Einkommen
·
ab
dem vierten Pflegekind Anrechnung in voller Höhe als Einkommen
Zuständigkeitserweiterung
Bisher war für
die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bereich des
SGB II allein die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der
Zollverwaltung zuständig. Die Zuständigkeit wurde jetzt erweitert
auf die Arbeitsgemeinschaften und die zugelassenen kommunalen Träger.
Zuschuss
für hilfebedürftige Auszubildende
Hilfebedürftige
Auszubildende können einen Zuschuss erhalten, wenn die Leistungen
der Ausbildungsförderung nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
(BAföG) und der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) einschließlich
Ausbildungsgeld nach SGB III für Unterkunft und Heizung nicht
ausreichen. Der Zuschuss wird Auszubildenden gewährt, die
§
BAB beziehen und im eigenen Haushalt wohnen, bei denen die
BAB aber die Kosten für Unterkunft und Heizung nicht ausreichend
berücksichtigt,
§
BAföG als Schüler beziehen und nicht nach § 7 Abs. 6 SGB
II anspruchsberechtigt sind,
§
BAföG als Studenten im Haushalt der Eltern beziehen und
Kosten für Unterkunft und Heizung beisteuern müssen, weil die
Eltern den auf das studierende Kind entfallenden Wohnkostenanteil
nicht tragen können - insbesondere, wenn sie selbst hilfebedürftig
sind und daher einen Teil der Wohnkosten nicht erstattet bekommen,
§
Ausbildungsgeld beziehen, da diese gleichermaßen vom
Anspruchsausschluss betroffen sind.
Voraussetzung für
die Zuschussgewährung ist, dass dem Auszubildenden überhaupt
Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen und diese Kosten nach
Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ungedeckt bleiben.
Sozialversicherung,
Rentenversicherung und Sozialgesetzbuch
Beitragserhöhung
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz
in der gesetzlichen Rentenversicherung ist von 19,5 % auf 19,9 % und
in der Knappschaftlichen Rentenversicherung auf 26,4 % angehoben
worden.
Alterssicherung
der Landwirte
In der
Alterssicherung der Landwirte erhöht sich der Einheitsbeitrag von
monatlich 199,00 € auf 204,00
€ in den alten Bundesländern und von monatlich 168,00 € auf
176,00 € in den neuen Bundesländern.
Künstlersozialversicherung
In der Künstlersozialversicherung
ist der Abgabensatz von 5,5 % auf 5,1 % abgesenkt worden.
Sozialversicherungs-Rechnungsgröße
Die
sozialversicherungsrechtlichen Rechnungsgrößen, nach denen sich z.
B. die Beitragsbemessungsgrenze, Bezugsgröße und
Jahresarbeitsentgeltgrenze richten, wurden für das Jahr 2007 wie
folgt festgesetzt:
Allgemeiner
Rentenversicherungsbeitrag:
Beitragsbemessungsgrenze
West:
5.250 €/Monat oder 63.000 €/Jahr
Beitragbemessungsgrenze Ost: 4.550 €/Monat oder 54.600 €/Jahr
Knappschaftliche
Rentenversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze
West:
6.450 €/Monat oder 77.400 €/Jahr
Beitragbemessungsgrenze
Ost: 5.550
€/Monat oder 66.600 €/Jahr
Kranken-
und Pflegeversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze
bundeseinheitlich: 3.562,50 €/Monat oder 42.750 €/Jahr
Versicherungspflichtgrenze
bundeseinheitlich: 3.975,00€/Monat oder 47.700 €/Jahr
Bezugsgrößen
2007:
Bezugsgröße West:
2.450 €/Monat oder 29.400 € /Jahr
Bezugsgröße
Ost 2.100 €/Monat
oder 25.200 €/Jahr.
Bezugsgröße
in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung:
Beitragsbemessungsgrenze
bundeseinheitlich: 2.450 €/Monat oder 29.400 €/Jahr
Nach
der Bezugsgröße richtet sich z. B. die Festsetzung der
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder in
der gesetzlichen Krankenversicherung oder bei der Beitragsberechnung
für versicherungspflichtige Selbstständige oder Pflegepersonen in
der gesetzlichen Rentenversicherung.
In
der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der
Mindestbeitrag jetzt 79,60 €.
Die
Beitragsbemessungsgrundlage für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für Arbeitslosengeld II Bezieher ist
von mtl. 400 Euro auf mtl. 205 Euro reduziert worden.
Neue
Sachbezugswerte für 2007 und 2008
Die
Sozialversicherungsentgeltverordnung fasst jetzt die Sachbezugs- und
die Arbeitsentgeltverordnung zusammen. Inhaltlich sind keine Änderungen
erfolgt. Geändert haben sich die Sachbezüge. Sie sind diesmal für
zwei Jahre festgeschrieben worden.
Die Werte für
Verpflegung sind von 202,70 €(2006) um 2,30 € auf 205 € für
die Jahre 2007 und 2008 angehoben worden (Frühstück: 45 €,
Mittag- und Abendverpflegung je 80 €. Lebt ein erwachsenes Kind in
der Familie, werden für dieses Kind jetzt die gleichen
Verpflegungswerte wie für den Lebenspartner angesetzt.
Bei den Werten für
Unterkunft und Miete wurde für das gesamte Bundesgebiet ein neuer
einheitlicher Wert festgesetzt. In den alten Bundesländern beträgt
er jetzt 198 €. Dazu wurde er um 1,50 € und in den neuen Bundesländern
um 10,06 € bzw. in 2008 um 5,94 € angehoben.
Die Werte für
gemieteten Wohnraum wurden ebenfalls angehoben. Gegenüber den
bisherigen Werten in den alten Bundesländern wurden sie um 0,05 €
auf 3,45 € bundeseinheitlich und auf 2,80 € pro Quadratmeter für
einfache Wohnungen festgelegt. In den neuen Bundesländern ergibt
sich für 2007 eine Anhebung der Mietwerte um 0,20 € auf 3,35 €
bzw. 2,72 € für einfache Wohnungen. Im Jahr 2008 steigen die
Werte um weitere 0,10 € bzw. 0,08 €.
Belange
behinderter Menschen und Sozialhilfe
Bundeseinheitlicher
Regelsatz in der Sozialhilfe
Bei den aktuellen
Neubemessungen der Regelsätze wurde jetzt eine gesamtdeutsche
Verbraucherstruktur zugrunde gelegt und damit auf die bisherige
Ost-West-Differenzierung verzichtet. Der Regelsatz beträgt 345 €.
Die Länder legen auf dieser Grundlage ihre landesspezifischen
Regelsätze fest.
Weihnachtsbeihilfe
für Bewohner
Die
Weihnachtsbeihilfe für Heimbewohner ist künftig Bestandteil des
Barbetrages, der hierzu um 1 Prozentpunkt von 26 % auf 27 %
angehoben wird. Die Heimbewohner konnten die Leistung für das Jahr
2006 nicht in Anspruch nehmen, da die gesetzliche Änderung zeitlich
später in Kraft getreten ist. Zum Ausgleich wird den Heimbewohnern
eine einmalige Leistung für das Jahr 2006 in Höhe von mindestens
36 €gewährt.
Heranziehung
bei stationärer Betreuung eines Ehepartners
Ehepaare, bei
denen ein Partner aufgrund seiner Behinderung oder Pflegebedürftigkeit
stationär betreut wird, kommen in den Genuss einer Änderung im 12.
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Aufgrund der bestehenden
Heranziehungsvorschrift waren solche Ehegatten bisher potentiell
schlechter gestellt, bei denen das überwiegende Einkommen von dem
weiter zu Hause lebenden Ehepartner erzielt wurde. Jetzt werden alle
Erwerbsbiografien von Ehepaaren gleich behandelt und dem zu Hause
verbliebenen Partner genügend finanzielle Mittel belassen, damit er
seinen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann.
Kinder,
Kindergeld und Elterngeld
Elterngeld
Elterngeld wird für
alle ab dem 01.01.2007 geborenen Kinder gezahlt. Das Elterngeld
tritt an die Stelle des bisherigen Erziehungsgeldes. Zwölf Monate
erhalten Eltern 67 % des bisherigen Nettoeinkommens des erzielenden
Elternteils, höchstens 1.800 €. Zwei zusätzliche Partnermonate
geben insbesondere Vätern einen Anreiz, Elterngeld zu nehmen.
Für nicht
erwerbstätige Väter und Mütter gibt es ein Mindestelterngeld von
300 €. Für Geringverdiener, Mehrkindfamilien und Familien mit
einer Mehrlingsgeburt wird das Elterngeld erhöht.
Eine Anrechnung
mit Sozialleistungen erfolgt erst ab einem Elterngeld oberhalb von
300 €. Das heißt, die 300 € werden nicht mit anderen
staatlichen Transferleistungen, wie z. B. Arbeitslosengeld II,
Wohngeld oder dem Kinderzuschlag verrechnet.
Die
voraussichtliche Höhe des Elterngeldanspruchs kann mit dem
„Elterngeldrechner“ auf der Homepage des Bundesministeriums für
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (www.bmfsfj.de/Elterngeldrechner/)
berechnet werden.
Kindergeld,
Gewährung von Kinderfreibeträgen
Kindergeld und
Kinderfreibeträge werden für die Geburtsjahrgänge ab 1983 nicht
mehr bis zum 27. sondern nur noch bis vor Vollendung des 25.
Lebensjahres gewährt.
Für Kinder der
Geburtsjahrgänge 1980 bis 1982 und für Kinder, die die
Voraussetzungen für einen so genannten Verlängerungstatbestand erfüllen,
gelten Übergangsregelungen.
Liegen die
Voraussetzungen für das Kindergeld bzw. die Inanspruchnahme des
Kinderfreibetrages nicht mehr vor, kann die Unterhaltsleistung der
Eltern an das Kind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden. Hat das Kind kein oder nur geringes Vermögen,
gilt ein Höchstbetrag von 7.680 € pro Jahr. Eigene Einkünfte und
Bezüge des Kindes, die 624 € übersteigen, werden angerechnet.
Steueränderungen
19
% Mehrwert- und Versicherungssteuer
Die
Mehrwertsteuer hat sich zum 01.01.2007 auf 19 % erhöht. Der ermäßigte
Steuersatz von 7 % gilt weiterhin bspw. für Lebensmittel.
Die
Versicherungssteuer hat sich ebenfalls auf 19 % erhöht. Sie gilt u.
a. für private Haftpflichtversicherungen, sowie Kfz-Versicherungen.
Bei der
Feuerversicherung steigt der Steuersatz auf 14 %, wodurch Wohngebäude-
und Hausratversicherungen teurer werden. Lebens-, Renten- und
Krankenversicherungen sind von der Steuererhöhung gänzlich
ausgenommen.
Pendlerpauschale
Für Fahrten mit
dem Auto und mit der Bahn können nur noch Fernpendler, d. h.
Pendler ab dem 21. Kilometer Kosten für den Weg zur Arbeit bzw.
Betriebsstätte abrechnen. Die neue Regelung gilt auch für Nutzer
des öffentlichen Nahverkehrs. Bus- und Bahnfahrer erhalten ab 2007
nur noch die maximale Entfernungspauschale von 4.500,00 €. Die
bisherige Entfernungspauschale wird aufgehoben.
Sparerfreibetrag
Für Verheiratete
wird der Sparerfreibetrag von 2.740 € auf 1.500 € und für
Ledige von 1.370 € auf 750 € abgesenkt. Damit werden künftig
Steuern auf Zinsen ab einem niedrigeren Betrag fällig. Die
Werbungskostenpauschale bleibt mit 51 € pro Person unverändert.
Spitzensteuersatz
Der
Spitzensteuersatz ist von 42 % auf 45 % erhöht worden. Er beginnt
ab einem zu versteuernden Privateinkommen über 250.000 € für
Ledige und 500.000 € für Verheiratete.
Gesetz
zur Förderung von Wachstum und Beschäftigung
Seit dem
01.01.2007 sind Kinderbetreuungskosten steuerlich besser absetzbar.
Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare können für
jedes Kind bis zum 14. Geburtstag 2/3 aller Kosten, maximal 4.000
€ und das ab dem ersten Euro geltend machen. Die Kosten werden als
Werbungskosten berücksichtigt.
Für
Einverdienerpaare und nicht erwerbstätige Alleinerziehende gilt,
dass Betreuungskosten für Kinder zwischen dem 3.und dem 6.
Lebensjahr zu 2/3 als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden
können. Es gilt ein Höchstbetrag von 4.000 €. Zusätzlich können
Kosten für eine Kinderbetreuung im eigenen Haushalt angesetzt
werden.
Nach der
bisherigen Regelung waren Betreuungskosten erst abzugsfähig, wenn
sie über 1.548 € lagen. Dann konnten auch nur 1.500 € geltend
gemacht werden.
20 % der
Arbeitskosten für Renovierung- und Modernisierungsarbeiten können
private Haushalte bis zu einem Betrag von maximal 600 € absetzen.
Verfasser: Rechtsanwältin Anja Bollmann
Stand: 01.01.2007 |