Bei fortschreitendem Krankheitsverlauf kann es zu Einschränkungen im
Leistungsvermögen kommen. Krankheit, Therapieerfordernis und Berufstätigkeit lassen sich kaum mehr miteinander vereinbaren.
Vorrang von Rehamaßnahmen
Es wird zunächst mit medizinischen oder berufsfördernden Reha-Maßnahmen (z.B.
Kuren oder Umschulungen) versucht, die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen oder aber neue Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu öffnen. Es gilt der Grundsatz:
Rehabilitation vor Rente. Bei der Rehabilitation in der gesetzlichen Rentenversicherung geht es um Leistungen mit dem Ziel, die erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit des Versicherten wesentlich zu bessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können stationär oder ambulant durchgeführt werden.
Gelingt es nicht, die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen oder zu erhalten, kann der Verlust an Erwerbsfähigkeit durch eine Zahlung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung ausgeglichen werden.
Eventuell auch Betriebsrenten
Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (oder auch aus
Beamtenversorgung) sind u. U. auch betriebliche Renten, Renten über betriebliche Träger oder aus der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes möglich. Diese regeln sich nach Gesetz, der jeweiligen Vereinbarung, Satzung oder Tarifvertrag.
Rentenarten
Es geht nicht um eine Rente wegen Alters. Diese wird gewährt, wenn der Versicherte die Lebensaltersgrenze von 65 bzw. 67 Jahren erreicht hat und die allgemeine
Wartezeit erfüllt ist.
Es geht auch nicht um die Rente an Hinterbliebene, die gezahlt wird bei Tod des
Ehepartners, der Mutter oder des Vaters.
Es geht um die Rente wegen Erwerbsminderung, die daran anknüpft, dass der
Gesundheitszustand nur noch eingeschränkt oder überhaupt kein Arbeiten mehr zulässt.
Rente wegen Erwerbsminderung
Die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat die Aufgabe, Einkommen zu
ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in einem bestimmten Maße
eingeschränkt oder ganz weggefallen ist.
Früher: Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
Was früher unter dem Begriff Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsrente
bekannt war, wird seit dem 01.01.2001 als Rente wegen teilweiser bzw. voller
Erwerbsminderung bezeichnet.
Allerdings gibt es auch heute noch eine Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Diese Rente erhält, wer vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig ist.
Es gibt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung und eine wegen teilweiser
Erwerbsminderung. Die "volle" entspricht in der Höhe etwa der bisherigen Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt exakt die Hälfte.
1. Rente beantragen
Gewährt wird die Rente nur auf Antrag. Der Antrag ist beim zuständigen
Rentenversicherungsträger zu stellen. Die Rentenversicherung ist ein Zweig der
Sozialversicherung. Bis zum 01.10.2005 gab es die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) und 22 Landesversicherungsanstalten (LVA), die Seekasse, die Bundesknappschaft und die Bahnversicherungsanstalt (BVA). Bis dato richtete sich die Zugehörigkeit nach der Arbeitnehmerstellung. Angestellte waren in der BfA versichert, Arbeiter in der LVA. Zum 01.10.2005 haben sich alle Rentenversicherungsträger zur „Deutsche
Rentenversicherung“ zusammengeschlossen. Die ehemalige BfA nennt sich jetzt Deutsche
Rentenversicherung Bund. Von den ursprünglich 22 Landesversicherungsanstalten gibt es nur noch 16.
2. Allgemeine Voraussetzungen
(1) Wartezeit von 5 Jahren erfüllt
Nur derjenige, der der Versicherung mindestens eine zeitlang angehört hat, kann die Leistungen beanspruchen. Diese Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt.
(2) In den letzten 5 Jahren 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt
Zusätzlich muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet haben.
Für die Wartezeit zählen mit:
• Beitragszeiten
Beitragszeiten sind die Monate, für die Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt sind bzw. als gezahlt gelten. Pflichtbeiträge sind dann zu zahlen oder gelten als gezahlt, wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetz oder auf Antrag besteht. Das ist bei einem Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer gegen Entgelt arbeitet, genauso gegeben, wie wenn ein Lehrling ohne Entgelt be-schäftigt ist.
• Kindererziehungszeiten
Das sind Zeiten, für die die Beiträge als gezahlt gelten oder vom Bund an die
Rentenversicherung tatsächlich gezahlt werden.
- Für Geburten ab 01.01.1992 werden der oder dem Erziehenden die ersten 3 Jahre nach der Geburt des Kindes als Elternzeit angerechnet.
- Für Geburten vor dem 01.01.1992 wird dagegen nur ein Jahr angerechnet. Damit sind jeweils die ersten 36 bzw. 12 Kalendermonate nach dem
Geburtsmonat als Pflichtbeitrag belegt.
Es wird unterstellt, dass ein durchschnittlicher Verdienst erzielt wurde.
• Versorgungsausgleich
Zeiten nach dem Versorgungsausgleich und dem Rentensplitting unter Ehegatten.
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehe erworbenen
Renten- und Versorgungsanwartschaften auf beide Ehegatten zu gleichen Teilen im Fall der Scheidung. Ausgleichspflichtig ist der Ehegatte mit den werthöheren
Anwartschaften oder Aussicht auf eine höhere Versorgung. Beim Rentensplitting
bestimmen die Ehegatten gemeinsam, dass die von ihnen in der Ehe erworbenen Ansprüche auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichmäßig zwischen ihnen aufgeteilt werden.
• Zeiten geringfügiger Beschäftigung mit Beitragszahlungen des Arbeitnehmers
• Zuschläge an Entgeltpunkte für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung.
• Ersatzzeiten
Das sind Zeiten ohne Beitragsleistung, wie bspw. aus Kriegsgefangenschaft, NS-Verfolgung, Flucht oder politischer Haft in der DDR.
Pflichtbeiträge
Die nachfolgende Übersicht zeigt, welche Beiträge z.B. als
Pflichtbeiträge gelten. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist und durchaus noch Sonderfälle denkbar sind.
Pflichtbeiträge sind z. B.:
• Beiträge, die aufgrund eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses oder
Ausbildungsverhältnisses entrichtet wurden.
• Pflichtbeiträge von selbstständig Tätigen.
• Pflichtbeiträge von sonstigen Versicherten, die gezahlt worden sind oder als bezahlt gelten :
- Kindererziehungszeiten in begrenztem Umfang
- Wehr- oder Zivildienstzeiten
- Sozialleistungsbezug (z. B. Krankengeld, Verletztengeld,
Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder
Arbeitslosenhilfe bzw. jetzt Arbeitslosengeld II, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege ab 01.04.1995 (mindestens 14
Stunden Pflegetätigkeit)
• Pflichtbeiträge aufgrund einer Antragspflichtversicherung
- Entwicklungshelfer
- Vorübergehend im Ausland Tätige
- Selbstständige
- Sozialleistungsbezieher, die nicht sonst versicherungspflichtig sind
• Pflichtbeiträge für geringfügig Beschäftigte, zu denen der Beschäftigte den auf ihn entfallenden Anteil bezahlt hat.
Verlängerung des 5 Jahres Zeitraumes
Der 5 Jahres Zeitraum, in dem die 3 Jahre Pflichtbeiträge liegen müssen, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch verlängert werden und zwar um so genannte
Aufschubzeiten. Das sind Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen belegt sind, weil eine
Anrechnungszeit, z. B. eine längere Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeld vorliegt.
Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Wartezeit von 5 Jahren vorzeitig erfüllt. Das ist der Fall, wenn der Versicherte
1. wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder
wegen politischen Gewahrsams vermindert erwerbsfähig geworden sind.
oder
2. vor Ablauf von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung voll Erwerbsgemindert geworden ist und in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen
Erwerbsminderung mindestens ein Jahr Pflichtbeiträge gezahlt hat. Der Zeitraum von 2
Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung verlängert sich um Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu 7 Jahren. Die vorzeitige Wartezeiterfüllung tritt nicht ein, wenn z.B. für die Ausbildungszeit bereits Pflichtbeiträge gezahlt wurden.
3. Persönliche Voraussetzungen
Abhängigkeit vom Leistungsvermögen
Die Rente wird in Abhängigkeit von der Leistungsfähigkeit des Betroffenen gewährt. Die Leistungsfähigkeit wird ärztlich festgestellt. Abgestellt wird auf die gesundheitliche
Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Bisheriger Beruf egal
Für die Bewertung kommt es nicht auf den bisher ausgeübten Beruf, sondern auf alle Tätigkeiten an, die auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden. Wie hoch die Leistungsfähigkeit ist, wird bezogen auf eine 5-Tage-Woche in täglichen Arbeitsstunden
festgestellt.
Krankschreibung
In der Regel wird Rente wegen Erwerbsminderung aus der Situation einer
Krankschreibung beantragt. Ist der Anspruch auf Krankengeld ausgeschöpft, ist es wichtig, sich
unverzüglich bei der Arbeitsagentur zu melden. Das gilt selbst dann, wenn das
Arbeitsverhältnis noch besteht. Bis zur Entscheidung über den Rentenantrag kann Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen.
Wann ist man erwerbsgemindert
• Ablehnung bei 6 Stunden
Wer unabhängig von der Arbeitsmarktlage unter den üblichen Bedingungen des all-gemeinen Arbeitsmarktes täglich noch
mindestens 6 Stunden tätig sein kann, ist nicht erwerbsgemindert.
• Teilweise Erwerbsminderung
Wer mindestens 3 aber weniger als 6 Stunden täglich arbeiten kann, bekommt
eine halbe Rente. Dann sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf teilweise
Erwerbsminderungsrente erfüllt.
• Volle Erwerbsminderung
Wer weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann, bekommt eine
volle Rente. Hier liegt volle Erwerbsminderung vor.
Prüfung
Die medizinischen Voraussetzungen prüft der Rentenversicherungsträger anhand von ärztlichen Unterlagen. Dazu sind die behandelnden Ärzte im Rentenantrag namentlich zu benennen und von ihrer Schweige- und Geheimhaltungspflicht zu entbinden. Der Antragsvordruck sieht einen entsprechenden Passus vor. Der Rentenversicherungsträger fordert Befundberichte an und/oder holt ein eigenes Gutachten zur Feststellung des Leistungsvermögens durch einen beauftragten Arzt ein. Soll ein Gutachten erstellt
werden, wird der Versicherte hierüber schriftlich informiert und erhält eine Einladung zum Untersuchungstermin. Der Termin kann verschoben oder aber der Gutachter abgelehnt werden. Nach dem Gutachten wird über den Rentenantrag entschieden. Das Gutachten selbst erhält der Versicherte nur, wenn er es ausdrücklich beim Rentenversicherungs-träger anfordert.
Tipp
Die Bearbeitung des Rentenantrags kann erheblich dadurch beschleunigt werden, dass aussagekräftige Befundberichte direkt mit Antragstellung eingereicht werden. Hilfreich kann es auch sein, wenn der behandelnde Arzt einen kurzen Arztbrief zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger verfasst, der sich speziell auf das Leistungsvermögen des Versicherten bezieht.
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind, gibt es noch eine Sonderrege-lung. Wenn sie in ihrem beziehungsweise in einem vergleichbaren Beruf nur noch we-niger als sechs Stunden arbeiten können, erhalten sie Rente wegen teilweiser Er-werbsminderung wegen Berufsunfähigkeit. Diese Versicherten, genießen aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation Berufsschutz. Allerdings wird nur eine halbe Rente gezahlt und nicht wie bei der bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit eine 2/3 Rente
4. Dauer und Rentenbeginn
In der Regel Zeitrente
Während bis 2000 die Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente als Dauerrente gewährt wurde, ist die Rente wegen Erwerbsminderung jetzt nur eine Zeitrente, d.h. wird zeitlich befristet gewährt. Sie kann längstens auf 3 Jahre befristet werden, wobei Wiederholun-gen möglich sind. Auf Dauer, d.h. unbefristet wird die Rente nur dann gewährt, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung voraussichtlich nicht eintreten wird.
Wann beginnt die Rente
Die Erwerbsminderungsrenten werden von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Für den Rentenbeginn ist der Zeit-punkt der Antragstellung bzw. des Eintritts der Erwerbsminderung, d.h. des so genann-ten Versicherungsfalles maßgeblich.
Nach 7. Kalendermonat bei Zeitrente
Wird die Rente nicht als Dauerrente, sondern befristet gewährt, beginnt sie nicht vor dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Ende durch Altersrente
Die Erwerbsminderungsrente wird längstens bis zum 65. bzw. 67 Lebensjahr, d.h. dem Erreichen der Regelaltersgrenze gewährt. Sie wird dann durch die Altersrente ersetzt. Der Zahlbetrag der Rente ändert sich dadurch in der Regel nicht. Es ist auf jeden Fall gewährleistet, dass die
Altersrente nicht geringer ausfällt als die
Erwerbsminderungsrente.
5. Rentenhöhe
Die Rentenhöhe errechnet sich aus allen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten. Für die jeweiligen Zeiten werden Entgeltpunk-te ermittelt, in denen der individuelle Verdienst des einzelnen Versicherten durch den Durchschnittsverdienst aller Versicherten geteilt wird. Dabei erhält man für ein Jahr mit einem durchschnittlichen Verdienst, für den Beiträge gezahlt wurden, 1 Entgeltpunkt. Hat man für die Hälfte des Durchschnittsverdienstes Beiträge gezahlt, erhält man 0,5 Entgeltpunkte. Ein Verdienst in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze
entspricht im Jahr 2004 etwa 2,1 Entgeltpunkte.
Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten wird durch
Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates jährlich unter Berücksichtigung vom statistischen Bundesamt erhobener Daten festgestellt. Für das Jahr 2005 wurde das Durchschnittsentgelt auf 29.202,00 Euro festgelegt. Für 2006 und 2007
wurde ein vorläufiges Durchschnittsentgelt veranschlagt.
2006 = 29.304,00 Euro
2007 = 29.488,00 Euro
Grundlage der Berechnung
Grundlage für die Berechnung sind die während des bisherigen Berufslebens gezahlten Beiträge zur Rentenversicherung. Sie werden addiert. Hinzu kommen
Anrechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.
• Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen Versicherte z.B. wegen Krankheit ar-beitsunfähig waren oder Rehabilitationsmaßnahmen erhielten.
• Durch Berücksichtigungszeiten werden Versicherungslücken geschlossen, die durch die Erziehung von Kindern bis zu deren 10. Lebensjahr entstehen.
Zurechnungszeit
Wer seine Arbeitskraft früher als für die Altersrente verliert, hat wegen fehlender Bei-tragsjahre Ausfälle. Die Rente würde niedriger ausfallen. Um diese unfreiwillige Lücke im Rentenkonto auszufüllen, wird bei der Erwerbsminderungsrente eine so genannte Zurechnungszeit für die fehlenden Beitragsjahre gewährt. Die Zurechnungszeit wird mit einem Beitrag bewertet, der sich an dem Durchschnittswert der bisherigen individuellen Gesamtbeitragsleistung orientiert.
Es gilt folgende Rentenformel zur Berechnung der Monatsrente:
Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn man die unter Berücksichtigung des
Zugangsfaktors (dabei handelt es sich um den Rentenabschlag) ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, den Rentenartfaktor und den aktuelle Rentenwert bei ihrem
Rentenbeginn miteinander vervielfältigt.
Die persönlichen Entgeltpunkte bestimmen sich individuell nach
• Beitragszeiten
• Beitragsfreie Zeiten
• Beitragsgeminderte Zeiten
Der Rentenartfaktor ist für
• Rente wegen voller Erwerbsminderung: 1,0
• Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 0,5
Der aktuelle Rentenwert ist seit dem 01.07.2007
• West: 26,27 €
• Ost: 23,09 €
Rentenabschlag bedenken
Auf der anderen Seite muss derjenige, der vor dem 63. Lebensjahr Rente in Anspruch nehmen will, mit einem
Abschlag rechnen. Der Abschlag beträgt 0,3 v.H. für jeden
Monat des Rentenbeginns vor dem 63. Lebensjahr. Er ist auf max. 10,8 v.H. begrenzt.
Das Bundessozialgericht hat sich im Urteil vom 16.05.2006, B 4 RA 22/05 R mit den Abschlägen bei Erwerbsminderungsrenten befasst. Dabei hat es festgestellt, dass
Erwerbsminderungsrentner, die bei Rentenbeginn das 60. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, nur dann den Rentenabschlägen unterliegen, wenn sie die Rente über das 60. Lebensjahr hinaus beziehen. Diese Entscheidung eröffnet den
Erwerbsminderungsrentnern die Chance auf höhere Rente. Sie wird von den Rentenversicherungsträgern zurzeit aber noch nicht umgesetzt. Insoweit ist noch eine weitere höchstrichterliche Klärung erforderlich. Solange diese Entscheidung noch aussteht, sollte gegen den
Rentenbescheid vorsorglich Widerspruch eingelegt werden.
6. Hinzuverdienst
Gedacht ist die Erwerbsminderungsrente als ein finanzieller Ausgleich für die fehlende Erwerbsfähigkeit. Daraus erklärt es sich, dass neben der Rente nur in begrenztem Um-fang hinzuverdient werden kann. Der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ist nicht daran gehindert, bis zu einer bestimmten Grenze Geld hinzuzuverdienen. Er ist aber verpflichtet, dem Rentenversicherungsträger jede Aufnahme einer Beschäftigung mitzu-teilen.
Überprüfung
Der Rentenversicherungsträger prüft, ob die erlaubten Hinzuverdienstgrenzen eingehal-ten wurden. Ein zweimaliges Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen im Kalenderjahr, beispielweise durch Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, ist bis zum Doppelten des Hinzu-verdienstes zulässig.
In der Rentenversicherung gibt es die allgemeine Hinzuverdienstgrenze, die jährlich angepasst wird. Sie liegt im Jahr 2007 bei € 350,00. Sie gilt nur für die volle Erwerbs-minderungsrente.
Daneben gibt es die individuellen Hinzuverdienstgrenzen, die vom zuletzt versicherten Entgelt abhängen und für den Rentenbezieher individuell ausgerechnet werden. Ab-hängig vom erzielten Hinzuverdienst wird eine Rente wegen Erwerbsminderung in voller Höhe, in anteiliger Höhe oder überhaupt nicht gezahlt.
7. Rechtsmittel
Wird die beantragte Rente abgelehnt oder nicht in dem Umfang wie beantragt gewährt, kann gegen die Entscheidung innerhalb der Frist von einem Monat ab Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann zunächst fristwahrend erhoben und die Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werden. Führt der Wi-derspruch nicht zum Erfolg, kann gegen den Widerspruchsbescheid Klage erhoben werden. Auch hierfür gilt die Frist von einem Monat ab Bekanntgabe.
8. Beratung in Anspruch nehmen
Jeder, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Berufstätigkeit nicht mehr ausüben kann, sollte vor Antragstellung eine Beratung bei einem Rentenversicherungs-träger unbedingt in Anspruch nehmen. Dort kann im Rahmen eines Beratungstermins überprüft werden, ob die allgemeinen Voraussetzungen für die Rentenantragstellung erfüllt sind und mit welcher Rentenhöhe gerechnet werden kann.
Die Beratungsstellen sind bei den Rentenversicherungsträgern. Ein Beratungstermin kann mündlich oder schriftlich vereinbart werden. Soweit möglich, werden auch
telefonische Auskünfte erteilt. Die Servicenummer ist 0800 10 00 48 00.
Zur Beratung stehen auch die Mitarbeiter des Mukoviszidose e. V. zur Verfügung, die bei Bedarf auch fachkundige Rechtsanwälte benennen können.