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Bei
einem fortschreitenden Krankheitsverlauf, wie z. B. der
Mukoviszidose kommt es früher oder später zu Einschränkungen
im Leistungsvermögen. Krankheit, Therapieerfordernis und
Berufstätigkeit lassen sich kaum mehr miteinander vereinbaren.
Das ist der Zeitpunkt, an dem über Veränderung, bspw. durch
Beantragung der Erwerbsminderungsrente nachgedacht werden
sollte.
Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB VI)
Wenn
von Rente die Rede ist, ist damit nur die Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 6. Buch des
Sozialgesetzbuches (SGB VI) gemeint. Gesetzlich Rentenversichert
ist Kraft Gesetz beispielsweise ein Arbeitnehmer, der gegen
Entgelt beschäftigt ist oder Mütter und Väter, denen
Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.
Versicherungspflicht
Kraft Antrag
Die
Versicherungspflicht Kraft Antrag kommt z. B. für Personen in
Betracht, die andere Menschen (Angehörige oder Bekannte) nicht
erwerbsmäßig pflegen. Wenn die Pflege mindestens 14 Stunden in
der Woche, also 2 Stunden am Tag beträgt und die Pflegeperson
selbst nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist, zahlt die
Pflegekasse für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge.
Streit gibt es bei der Frage, wie die Mindestpflegezeit von 14
Stunden wöchentlich zu ermitteln ist. Daher hat jetzt das
Bundessozialgericht zu entscheiden, ob bei der Ermittlung der
Mindeststundenzahl der Pflege über die Grundpflege und die
hauswirtschaftliche Versorgung hinaus auch der zeitliche Aufwand
für ergänzende Pflege und Betreuung zu berücksichtigen ist,
der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird
(Az. B 5 R 3/09 R):
Reha
vor Rente
Ist
das Leistungsvermögen infolge einer dauerhaften Erkrankung
beeinträchtigt, geht es um die Erwerbsfähigkeit und damit um
die Rente wegen Erwerbsminderung. Bevor diese Rente gewährt
wird, wird zunächst mit medizinischen oder berufsfördernden
Rehabilitationsmaßnahmen, wie z. B. einer Kur oder Umschulung
versucht, die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen oder neue
Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Es gilt daher
der Grundsatz „Reha vor Rente“. Dieser Grundsatz hat aber
auch zur Konsequenz, dass ein Bescheid über die Bewilligung
einer Erwerbsminderungsrente ergehen kann, obwohl zuvor kein
ausdrücklicher Rentenantrag, sondern ein Antrag auf
medizinische Rehabilitation gestellt wurde. Das erklärt sich
daraus, dass Rehabilitationsmaßnahmen in der gesetzlichen
Rentenversicherung immer das Ziel haben, die schon erheblich gefährdete
oder geminderte Erwerbsfähigkeit des Versicherten wesentlich zu
verbessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine
Verschlechterung abzuwenden.
Gelingt das nicht und steht am Ende der medizinischen
Rehabilitationsmaßnahme fest, dass das Leistungsvermögen
teilweise bzw. ganz erschöpft ist, kann die Rentenversicherung
den Rehaantrag nachträglich in einen Rentenantrag umdeuten.
Antrag
beim Rentenversicherungsträger
Die
Erwerbsminderungsrente wird nur auf Antrag gewährt, der formlos
beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden
kann. 2005 haben sich die Rentenversicherungsträger unter dem
Dach „Deutsche Rentenversicherung“ zusammengeschlossen.
Seither ist nicht mehr von der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (BfA) die Rede, sie nennt sich jetzt Deutsche
Rentenversicherung Bund. Von den ursprünglich 22
Landesversicherungsanstalten (LVA) gibt es heute nur noch 16.
Daneben gibt es noch die Bundesknappschaft Bahn-See.
Rentenhöhe
– jeder Tag zählt
Wer
infolge einer Erkrankung frühzeitig in Rente gehen muss, sollte
die finanziellen Konsequenzen dieses Schrittes bedenken. Es
empfiehlt sich, zunächst Auskunft über die voraussichtliche Höhe
der Rente wegen Erwerbsminderung einzuholen. Sie kann der regelmäßig
zugehenden Renteninformation entnommen oder durch einen Antrag
auf Kontenklärung ermittelt werden.
Die
Rentenhöhe hängt nicht nur von dem bezogenen Entgelt
(Lohn/Vergütung) ab, sondern auch von dem Zeitraum, für den
Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden. Da jeder Tag zählt,
sollte im Interesse einer möglichst optimalen Gestaltung des
Ergebnisses der Zeitpunkt der Antragstellung überlegt werden.
Grundsätzlich gilt, dass die Rente so spät wie möglich, aber
gleichzeitig so früh wie nötig, beantragt werden sollte. Da
der Zeitpunkt der Beantragung aber nicht nur von
wirtschaftlichen, sondern im Wesentlichen von medizinischen
Aspekten bestimmt wird, empfiehlt es sich, diesen Schritt mit
dem behandelnden Arzt zu besprechen. Keinesfalls sollte es zu
einem Arbeiten zu Lasten der Gesundheit kommen.
Krankengeld
und Rente
Häufig
erfolgt die Beantragung der Erwerbsminderung im Anschluss an
oder aus einer längeren akuten Krankheitsphase. Wer nach der
Lohnfortzahlung des Arbeitgebers Krankengeld von der
Krankenkasse bezieht, sollte die Höhe der Krankengeldzahlung
gegenüber der Rente abwägen. Nach dem
Krankenversicherungsrecht haben Versicherte z. B. dann Anspruch
auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit,
erhalten Versicherte das Krankengeld für längstens 78 Wochen
innerhalb von je 3 Jahren. Sollte das Krankengeld höher sein
als die zu erwartende Rente, empfiehlt sich die vollständige
Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs, bevor die
Erwerbsminderungsrente beantragt wird. Die Möglichkeit besteht
aber nur so lange, wie der Versicherte z.B. Seitens der
Krankenkasse nicht zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen
bzw. Rente wegen Erwerbsminderung unter Fristsetzung
aufgefordert wird. Eine solche Aufforderung ist verbindlich und
sollte beachtet werden. Wird der Antrag innerhalb der Frist
nicht gestellt, führt das zur Einstellung der
Krankengeldzahlung.
Wartezeit
und Pflichtbeiträge
Die
Erwerbsminderungsrente kann nur derjenige beanspruchen, der der
Rentenver-
sicherung
vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die
Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt und beträgt bei
der Rente wegen Erwerbsminderung 5 Jahre. Sie gilt z. B. auch
dann als erfüllt, wenn die volle Erwerbsminderung während
einer Ausbildung oder spätestens innerhalb von 6 Jahren nach
Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Der Versicherte
muss dann in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen
Erwerbsminderung mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge
nachgewiesen haben. Das ist eine Ausnahme von dem Grundsatz,
dass während der 5 Beitragsjahre für 36 Kalendermonate
Pflichtbeiträge gezahlt sein müssen. Wichtig ist, zu wissen,
dass jeder Tag zählt. Wer also bspw. nur einen Tag des Monats
versicherungspflichtig beschäftigt war, dem wird der volle
Monat als Beitragsmonat angerechnet.
Leistungsvermögen
als Maßstab
Die
Rente wird als volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt.
Unterscheidungskriterium ist dabei das Leistungsvermögen in
Stunden. Unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes
und einer 5-Tage-Woche mit 8 Arbeitsstunden täglich wird das
Leistungsvermögen unabhängig von der Ausbildung oder dem ausgeübten
Beruf ärztlich festgestellt.
Teilweise
Erwerbsminderung
Beträgt
das Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden, liegt eine
teilweise Erwerbsminderung vor. Die Rentenhöhe beträgt die Hälfte
der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einer teilweisen
Erwerbsminderung hat der Antragsteller die Möglichkeit, seine
bisherige Tätigkeit noch teilweise auszuüben. Ist er
allerdings arbeitslos, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn
als verschlossen und es wird die Rente wegen voller
Erwerbsminderung gewährt.
Volle
Erwerbsminderung
Ist
das Leistungsvermögen nach ärztlicher Feststellung geringer,
d. h. liegt es bei weniger als 3 Stunden täglich, gilt das
Leistungsvermögen als aufgehoben und es wird eine Rente wegen
voller Erwerbsminderung gewährt. Sie stellt einen Ersatz für
fehlendes Einkommen dar.
Erwerbsminderungsrente
bei Berufsunfähigkeit
Ein
Sonderfall ist die Gewährung der Erwerbsminderungsrente bei
Berufsunfähigkeit. Sie gilt für Versicherte, die vor dem
02.01.1961 geboren sind. Diese Versicherten erhalten die Rente
wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit dann,
wenn sie in ihrem bzw. in einem vergleichbaren Beruf nur noch
weniger als 6 Stunden arbeiten können.
Auswertung
von medizinischen Unterlagen
Die
Feststellung über die Leistungsfähigkeit wird i. d. R. durch
Auswertung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, sowie
auch eine gutachterliche Untersuchung ermittelt. Werden mit
Antragstellung bereits aussagekräftige medizinische
Befundberichte der behandelnden Ärzte eingereicht, kann das die
Bearbeitung des Rentenantrages erheblich beschleunigen.
Berechnung
der Rente
Die
Rente ist lohnbezogen, beitragsabhängig und dynamisch. Die
Rentenhöhe ergibt sich also aus den gezahlten
Rentenversicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung von
Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Derjenige, der seine
Arbeitskraft früher als für die Altersrente verliert, hat
wegen fehlender Beitragsjahre Ausfälle. Damit seine Rente
deswegen nicht niedriger ausfällt, wird ihm eine
Zurechnungszeit gewährt. Das ist die Zeit vom Eintritt der
Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres.
Gleichzeitig wird bei demjenigen, der seine Rente vor der maßgeblichen
Altersgrenze in Anspruch nimmt, ein Abschlag von 0,3 % pro Monat
der vorzeitigen Inanspruchnahme, maximal aber 10,8 %
vorgenommen. Dieser Abzug bleibt auch bei der späteren
Regelaltersrente bestehen.
Wichtig
ist, zu wissen, dass 50 % der Bruttorente zu versteuern sind.
Zeitrente
und Dauerrente
Die
Rente wird i. d. R. nur als Zeitrente gewährt. Ist der
Zeitraum, für den sie gewährt wurde abgelaufen, endet sie
automatisch. Es muss dann rechtzeitig die Weitergewährung der
Rente beantragt werden. Nur wenn von Anfang an feststeht, dass
das Leistungsvermögen nicht wieder herzustellen ist, kann die
Rente als Dauerrente gewährt werden.
Hinzuverdienst
Der
Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ist nicht daran gehindert,
bis zu einer bestimmten Grenze Geld hinzuzuverdienen. Die
allgemeine Hinzuverdienstgrenze liegt bei 400 € Brutto (!) und
gilt für die volle Erwerbsminderungsrente. Daneben gibt es die
individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom letzten versicherten
Entgelt abhängt und damit für jeden Rentenbezieher individuell
ausgerechnet wird.
Übersteigt
der Hinzuverdienst die Grenze, wird die Rente in
Viertelschritten gekürzt.
Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung
Was
ist aber mit denjenigen Personen, die die allgemeine Wartezeit
von 5 Jahren oder aber die Anforderung der 36 Monate
Pflichtbeiträge nicht erfüllen? Sie sind von den Leistungen
der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Sind schon
die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer
Versichertenrente nicht erfüllt, können keine Leistungen aus
der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden.
Es
besteht dann Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung, die nach dem 4. Kapitel (§§ 41 – 46) des
12. Sozialgesetzbuches gewährt wird. Sie wird auch denjenigen
gewährt, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung so
gering ist, dass sie den Bedarf nicht deckt.
Die
Grundsicherung ist nicht mit der Grundsicherung für
Arbeitssuchende nach dem SGB II zu verwechseln. Die
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält nur
derjenige, der dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht,
weil er dauerhaft erwerbsgemindert ist.
Wichtig
ist, zu wissen, dass anders als in der Sozialhilfe kein Rückgriff
auf Eltern oder Kinder erfolgt. Zur Sicherung des Bedarfs des
Antragstellers stehen pauschale Beträge, d.h. Regelsätze zur
Verfügung. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt
beispielsweise € 359,-. Der Regelsatz erhöht sich um 17 %,
wenn der Antragsteller die Merkzeichen „G“ oder „aG“
durch seinen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Für den
Antragsteller werden die Krankenversicherungs- und
Pflegeversicherungsbeiträge übernommen. Erzielt er eigene Einkünfte,
werden diese in Abzug gebracht. Neben einem ggf. zu gewährenden
Mehrbedarf werden die tatsächlichen Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung getragen.
Zusammenfassung:
Der
Artikel bietet einen kleinen Überblick über grundsätzliche
Fragen des Rentenverfahrens und Informationen darüber, wann und
wie ein Rentenantrag zu stellen ist. Er sollte verdeutlichen,
dass die Rente so spät wie möglich, gleichwohl aber doch so früh
wie nötig zur Vermeidung von irreversiblen gesundheitlichen Schäden
zu beantragen ist. Da aber auch bei gleichem Krankheitsbild jede
Lebenssituation und beruflicher Werdegang ein anderer ist,
empfiehlt sich vor der Beantragung der Rente stets eine
fachkundige Beratung.
Anja
Bollmann
Rechtsanwältin
Jakobstr.
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