Rente - Mukoviszidose - wie und wann

 

Bei einem fortschreitenden Krankheitsverlauf, wie z. B. der Mukoviszidose kommt es früher oder später zu Einschränkungen im Leistungsvermögen. Krankheit, Therapieerfordernis und Berufstätigkeit lassen sich kaum mehr miteinander vereinbaren. Das ist der Zeitpunkt, an dem über Veränderung, bspw. durch Beantragung der Erwerbsminderungsrente nachgedacht werden sollte.

 

Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI)

Wenn von Rente die Rede ist, ist damit nur die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 6. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) gemeint. Gesetzlich Rentenversichert ist Kraft Gesetz beispielsweise ein Arbeitnehmer, der gegen Entgelt beschäftigt ist oder Mütter und Väter, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind.

 

Versicherungspflicht Kraft Antrag

Die Versicherungspflicht Kraft Antrag kommt z. B. für Personen in Betracht, die andere Menschen (Angehörige oder Bekannte) nicht erwerbsmäßig pflegen. Wenn die Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche, also 2 Stunden am Tag beträgt und die Pflegeperson selbst nicht mehr als 30 Stunden berufstätig ist, zahlt die Pflegekasse für die Pflegeperson Rentenversicherungsbeiträge. Streit gibt es bei der Frage, wie die Mindestpflegezeit von 14 Stunden wöchentlich zu ermitteln ist. Daher hat jetzt das Bundessozialgericht zu entscheiden, ob bei der Ermittlung der Mindeststundenzahl der Pflege über die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung hinaus auch der zeitliche Aufwand für ergänzende Pflege und Betreuung zu berücksichtigen ist, der nicht aus Mitteln der Pflegeversicherung finanziert wird (Az. B 5 R 3/09 R):

 

Reha vor Rente

Ist das Leistungsvermögen infolge einer dauerhaften Erkrankung beeinträchtigt, geht es um die Erwerbsfähigkeit und damit um die Rente wegen Erwerbsminderung. Bevor diese Rente gewährt wird, wird zunächst mit medizinischen oder berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahmen, wie z. B. einer Kur oder Umschulung versucht, die Leistungsfähigkeit wieder herzustellen oder neue Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen. Es gilt daher der Grundsatz „Reha vor Rente“. Dieser Grundsatz hat aber auch zur Konsequenz, dass ein Bescheid über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente ergehen kann, obwohl zuvor kein ausdrücklicher Rentenantrag, sondern ein Antrag auf medizinische Rehabilitation gestellt wurde. Das erklärt sich daraus, dass Rehabilitationsmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung immer das Ziel haben, die schon erheblich gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit des Versicherten wesentlich zu verbessern oder wiederherzustellen, zumindest aber eine Verschlechterung abzuwenden.  Gelingt das nicht und steht am Ende der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme fest, dass das Leistungsvermögen teilweise bzw. ganz erschöpft ist, kann die Rentenversicherung den Rehaantrag nachträglich in einen Rentenantrag umdeuten.

 

Antrag beim Rentenversicherungsträger

Die Erwerbsminderungsrente wird nur auf Antrag gewährt, der formlos beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden kann. 2005 haben sich die Rentenversicherungsträger unter dem Dach „Deutsche Rentenversicherung“ zusammengeschlossen. Seither ist nicht mehr von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Rede, sie nennt sich jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund. Von den ursprünglich 22 Landesversicherungsanstalten (LVA) gibt es heute nur noch 16. Daneben gibt es noch die Bundesknappschaft Bahn-See.

 

Rentenhöhe – jeder Tag zählt

Wer infolge einer Erkrankung frühzeitig in Rente gehen muss, sollte die finanziellen Konsequenzen dieses Schrittes bedenken. Es empfiehlt sich, zunächst Auskunft über die voraussichtliche Höhe der Rente wegen Erwerbsminderung einzuholen. Sie kann der regelmäßig zugehenden Renteninformation entnommen oder durch einen Antrag auf Kontenklärung ermittelt werden.

 

Die Rentenhöhe hängt nicht nur von dem bezogenen Entgelt (Lohn/Vergütung) ab, sondern auch von dem Zeitraum, für den Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt wurden. Da jeder Tag zählt, sollte im Interesse einer möglichst optimalen Gestaltung des Ergebnisses der Zeitpunkt der Antragstellung überlegt werden. Grundsätzlich gilt, dass die Rente so spät wie möglich, aber gleichzeitig so früh wie nötig, beantragt werden sollte. Da der Zeitpunkt der Beantragung aber nicht nur von wirtschaftlichen, sondern im Wesentlichen von medizinischen Aspekten bestimmt wird, empfiehlt es sich, diesen Schritt mit dem behandelnden Arzt zu besprechen. Keinesfalls sollte es zu einem Arbeiten zu Lasten der Gesundheit kommen.

 

Krankengeld und Rente

Häufig erfolgt die Beantragung der Erwerbsminderung im Anschluss an oder aus einer längeren akuten Krankheitsphase. Wer nach der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers Krankengeld von der Krankenkasse bezieht, sollte die Höhe der Krankengeldzahlung gegenüber der Rente abwägen. Nach dem Krankenversicherungsrecht haben Versicherte z. B. dann Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Im Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit, erhalten Versicherte das Krankengeld für längstens 78 Wochen innerhalb von je 3 Jahren. Sollte das Krankengeld höher sein als die zu erwartende Rente, empfiehlt sich die vollständige Ausschöpfung des Krankengeldanspruchs, bevor die Erwerbsminderungsrente beantragt wird. Die Möglichkeit besteht aber nur so lange, wie der Versicherte z.B. Seitens der Krankenkasse nicht zur Beantragung von Rehabilitationsmaßnahmen bzw. Rente wegen Erwerbsminderung unter Fristsetzung aufgefordert wird. Eine solche Aufforderung ist verbindlich und sollte beachtet werden. Wird der Antrag innerhalb der Frist nicht gestellt, führt das zur Einstellung der Krankengeldzahlung.

 

Wartezeit und Pflichtbeiträge

Die Erwerbsminderungsrente kann nur derjenige beanspruchen, der der Rentenver-

sicherung vorher bereits eine bestimmte Zeit angehört hat. Die Mindestversicherungszeit wird Wartezeit genannt und beträgt bei der Rente wegen Erwerbsminderung 5 Jahre. Sie gilt z. B. auch dann als erfüllt, wenn die volle Erwerbsminderung während einer Ausbildung oder spätestens innerhalb von 6 Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eingetreten ist. Der Versicherte muss dann in den letzten 2 Jahren vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens für 1 Jahr Pflichtbeiträge nachgewiesen haben. Das ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass während der 5 Beitragsjahre für 36 Kalendermonate Pflichtbeiträge gezahlt sein müssen. Wichtig ist, zu wissen, dass jeder Tag zählt. Wer also bspw. nur einen Tag des Monats versicherungspflichtig beschäftigt war, dem wird der volle Monat als Beitragsmonat angerechnet.

 

Leistungsvermögen als Maßstab

Die Rente wird als volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt. Unterscheidungskriterium ist dabei das Leistungsvermögen in Stunden. Unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und einer 5-Tage-Woche mit 8 Arbeitsstunden täglich wird das Leistungsvermögen unabhängig von der Ausbildung oder dem ausgeübten Beruf ärztlich festgestellt.

 

Teilweise Erwerbsminderung

Beträgt das Leistungsvermögen noch 3 bis unter 6 Stunden, liegt eine teilweise Erwerbsminderung vor. Die Rentenhöhe beträgt die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einer teilweisen Erwerbsminderung hat der Antragsteller die Möglichkeit, seine bisherige Tätigkeit noch teilweise auszuüben. Ist er allerdings arbeitslos, gilt der Teilzeitarbeitsmarkt für ihn als verschlossen und es wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt.

 

Volle Erwerbsminderung

Ist das Leistungsvermögen nach ärztlicher Feststellung geringer, d. h. liegt es bei weniger als 3 Stunden täglich, gilt das Leistungsvermögen als aufgehoben und es wird eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt. Sie stellt einen Ersatz für fehlendes Einkommen dar.

 

Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit

Ein Sonderfall ist die Gewährung der Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit. Sie gilt für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Diese Versicherten erhalten die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit dann, wenn sie in ihrem bzw. in einem vergleichbaren Beruf nur noch weniger als 6 Stunden arbeiten können.

 

Auswertung von medizinischen Unterlagen

Die Feststellung über die Leistungsfähigkeit wird i. d. R. durch Auswertung von Befundberichten der behandelnden Ärzte, sowie auch eine gutachterliche Untersuchung ermittelt. Werden mit Antragstellung bereits aussagekräftige medizinische Befundberichte der behandelnden Ärzte eingereicht, kann das die Bearbeitung des Rentenantrages erheblich beschleunigen.

 

Berechnung der Rente

Die Rente ist lohnbezogen, beitragsabhängig und dynamisch. Die Rentenhöhe ergibt sich also aus den gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen unter Berücksichtigung von Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten. Derjenige, der seine Arbeitskraft früher als für die Altersrente verliert, hat wegen fehlender Beitragsjahre Ausfälle. Damit seine Rente deswegen nicht niedriger ausfällt, wird ihm eine Zurechnungszeit gewährt. Das ist die Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres. Gleichzeitig wird bei demjenigen, der seine Rente vor der maßgeblichen Altersgrenze in Anspruch nimmt, ein Abschlag von 0,3 % pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme, maximal aber 10,8 % vorgenommen. Dieser Abzug bleibt auch bei der späteren Regelaltersrente bestehen.

 

Wichtig ist, zu wissen, dass 50 % der Bruttorente zu versteuern sind.

 

Zeitrente und Dauerrente

Die Rente wird i. d. R. nur als Zeitrente gewährt. Ist der Zeitraum, für den sie gewährt wurde abgelaufen, endet sie automatisch. Es muss dann rechtzeitig die Weitergewährung der Rente beantragt werden. Nur wenn von Anfang an feststeht, dass das Leistungsvermögen nicht wieder herzustellen ist, kann die Rente als Dauerrente gewährt werden.

 

Hinzuverdienst

Der Bezieher einer Erwerbsminderungsrente ist nicht daran gehindert, bis zu einer bestimmten Grenze Geld hinzuzuverdienen. Die allgemeine Hinzuverdienstgrenze liegt bei 400 € Brutto (!) und gilt für die volle Erwerbsminderungsrente. Daneben gibt es die individuelle Hinzuverdienstgrenze, die vom letzten versicherten Entgelt abhängt und damit für jeden Rentenbezieher individuell ausgerechnet wird.

 

Übersteigt der Hinzuverdienst die Grenze, wird die Rente in Viertelschritten gekürzt.

 

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Was ist aber mit denjenigen Personen, die die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren oder aber die Anforderung der 36 Monate Pflichtbeiträge nicht erfüllen? Sie sind von den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen. Sind schon die allgemeinen Voraussetzungen für den Bezug einer Versichertenrente nicht erfüllt, können keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden.

 

Es besteht dann Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, die nach dem 4. Kapitel (§§ 41 – 46) des 12. Sozialgesetzbuches gewährt wird. Sie wird auch denjenigen gewährt, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung so gering ist, dass sie den Bedarf nicht deckt.

 

Die Grundsicherung ist nicht mit der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zu verwechseln. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält nur derjenige, der dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung steht, weil er dauerhaft erwerbsgemindert ist.

 

Wichtig ist, zu wissen, dass anders als in der Sozialhilfe kein Rückgriff auf Eltern oder Kinder erfolgt. Zur Sicherung des Bedarfs des Antragstellers stehen pauschale Beträge, d.h. Regelsätze zur Verfügung. Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt beispielsweise € 359,-. Der Regelsatz erhöht sich um 17 %, wenn der Antragsteller die Merkzeichen „G“ oder „aG“ durch seinen Schwerbehindertenausweis nachweisen kann. Für den Antragsteller werden die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge übernommen. Erzielt er eigene Einkünfte, werden diese in Abzug gebracht. Neben einem ggf. zu gewährenden Mehrbedarf werden die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung getragen.

 

Zusammenfassung:

 

Der Artikel bietet einen kleinen Überblick über grundsätzliche Fragen des Rentenverfahrens und Informationen darüber, wann und wie ein Rentenantrag zu stellen ist. Er sollte verdeutlichen, dass die Rente so spät wie möglich, gleichwohl aber doch so früh wie nötig zur Vermeidung von irreversiblen gesundheitlichen Schäden zu beantragen ist. Da aber auch bei gleichem Krankheitsbild jede Lebenssituation und beruflicher Werdegang ein anderer ist, empfiehlt sich vor der Beantragung der Rente stets eine fachkundige Beratung.

 

 

Anja Bollmann

Rechtsanwältin

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